Inhaltsverzeichnis : Teutsche Staatskanzley (Jg. 1799, Bd. 2 (1800))

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Ansbach  die  nöthigen  sachverständigen  Mitglieder -
  zuordnen,  und  dieselben  jedesmal  mit  Zuziehung -
  der  bestellten  geistlichen  Konsistorialräthe -
  behandeln  lassen,  so  wie  Wir  überhaupt
zur  Bearbeitung  der  Landeshoheits=nachbarlichen
Differenz=Lehns=  und  Kosistorialsachen  der  beiden -
  fränkischen  Fürstenthümer  einen  eigenen  Senat, -
  zum  Theil  aus  den  Mitgliedern  Unserer
beiden  Regierungen,  in  Unserer  ansbachschen
Kriegs=  und  Domänenkammer  angeordnet  und
solche  als  wirkliche  Kriegs-  und  Domänenräthe, -
  nach  ihrer  bisherigen  Angiennetät  dahin
versezt  haben;  es  soll  aber  dennoch  dieser  neue
Senat  kein  eigenes,  für  sich  bestehendes,  sondern -
  mit  der  Kammer  nur  Ein  Kollegium  ansmachen, -
  und  blos  die  verschiedenen  Geschäfte,
nach  den  besonders  ertheilten  Instruktionen,  in
eigenen  Sizungen  behandeln,  so  wie  eben  so  wenig -
  in  der  besondern  Verfassung  Unserer  beiden
Fürstenthümer  überhaupt,  als  in  den  Gerechtsamen -
  der  einzelnen  Einwohner  und  Institute,
das  geringste  geändert  wird.
Ein  jeder,  welcher  in  Angelegenheiten  dieser -
  Art  etwas  anzubringen  oder  zu  suchen  hat,
so  wie  sämmtliche  Unterbehörden,  müssen  sich
damit  an  die  ansbachsche  Kammer,  die
sodann  das  Weitere  besorgen  wird,  wenden,  und
ist  nur  in  der  Rubrik  des  Berichts  oder  Gesuchs,
der  Gegenstand  des  Anbringens  durch  die  Wor¬Max-Planck-Institut -
  für
            
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