214
Ansbach die nöthigen sachverständigen Mitglieder -
zuordnen, und dieselben jedesmal mit Zuziehung -
der bestellten geistlichen Konsistorialräthe -
behandeln lassen, so wie Wir überhaupt
zur Bearbeitung der Landeshoheits=nachbarlichen
Differenz=Lehns= und Kosistorialsachen der beiden -
fränkischen Fürstenthümer einen eigenen Senat, -
zum Theil aus den Mitgliedern Unserer
beiden Regierungen, in Unserer ansbachschen
Kriegs= und Domänenkammer angeordnet und
solche als wirkliche Kriegs- und Domänenräthe, -
nach ihrer bisherigen Angiennetät dahin
versezt haben; es soll aber dennoch dieser neue
Senat kein eigenes, für sich bestehendes, sondern -
mit der Kammer nur Ein Kollegium ansmachen, -
und blos die verschiedenen Geschäfte,
nach den besonders ertheilten Instruktionen, in
eigenen Sizungen behandeln, so wie eben so wenig -
in der besondern Verfassung Unserer beiden
Fürstenthümer überhaupt, als in den Gerechtsamen -
der einzelnen Einwohner und Institute,
das geringste geändert wird.
Ein jeder, welcher in Angelegenheiten dieser -
Art etwas anzubringen oder zu suchen hat,
so wie sämmtliche Unterbehörden, müssen sich
damit an die ansbachsche Kammer, die
sodann das Weitere besorgen wird, wenden, und
ist nur in der Rubrik des Berichts oder Gesuchs,
der Gegenstand des Anbringens durch die Wor¬Max-Planck-Institut -
für