Metadaten : Oesterreichische Privatrechts-Praxis (1)

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sorgen,  daß  der  Beschenkte  richtig  die  Anzeige  mache;  widrigens ¬
  muß  er  für  das  der  Confiscation  unterliegende  Gut
mit  dem  Beschenkten  in  solidum  haften.
Ist  nun  das  Inventarium,  oder  das  eidliche  Vermögens=Bekenntniß ¬
  verfasset  worden,  so  werden
æ.  bey  allen  fruchtbringenden  Realitäten  die
ordentlichen  und  außerordentlichen  Abgaben  abgezogen,
dann  wird  der  reine  Rest  zu    im  Capitale  angeschlagen,
und  die  Erbsteuer  davon  aufgerechnet;  z.  B.  die  Realität
5im  Capitale  angeschlaträgt =
  reine  6000  fl.;  diese  zu  3
gen  geben  den  Werth=  120,000  fl.,  so  ist  der  ErbsteuerBetrag =
  =  12,000  fl.  Will  sich  der  Erb  eine  solche  Erhebung =
  des  Werthes  nicht  gefallen  lassen,  so  kann  er  die
Realität  auf  seine  Kosten  gerichtlich  schätzen  lassen.  Fände
aber  die  Erbsteuer-Hofcommission  gegen  die  vom  Erben
eingereichte  Schätzung  ein  gegründetes  Bedenken,  so  kann
sie  selbe  auf  Kosten  des  Erbsteuer=Fondes  prüffen ¬
  lassen,  weil  es  zu  dessen  Gunsten  geschieht.
8.  Die  Lustgebäude,  Gärten,  Jagden  und  dergleichen =
  Voluptuarien  werden  nach  dem  Betrage,  um
welchen  sie  leicht  verkauffet  werden  können,  geschätzet.
Aber  zu  diesen  Voluptuarien  sind  nur  jene  zu  rechnen
welche  nicht  als  Pertinenzstücke  einer  Herrschaft  A  angesehen ¬
  werden,  (denn  da  wären  selbe  mit  der  Herrschaft  zu
schätzen)  sondern  welche  als  ein  abgesondertes  Gut  oder
Recht  zu  betrachten  sind,  mithin  auch  besonders  verkauffet ¬
  zu  werden  pflegen  (a);  z.  B.  ein  Lust=  und  Thiergarten =
  dienstbar  der  Herrschaft  B.
7.  Der  Werth  beweglicher  Güter,  als  des  Goldes,
            
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