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sorgen, daß der Beschenkte richtig die Anzeige mache; widrigens ¬
muß er für das der Confiscation unterliegende Gut
mit dem Beschenkten in solidum haften.
Ist nun das Inventarium, oder das eidliche Vermögens=Bekenntniß ¬
verfasset worden, so werden
æ. bey allen fruchtbringenden Realitäten die
ordentlichen und außerordentlichen Abgaben abgezogen,
dann wird der reine Rest zu im Capitale angeschlagen,
und die Erbsteuer davon aufgerechnet; z. B. die Realität
5im Capitale angeschlaträgt =
reine 6000 fl.; diese zu 3
gen geben den Werth= 120,000 fl., so ist der ErbsteuerBetrag =
= 12,000 fl. Will sich der Erb eine solche Erhebung =
des Werthes nicht gefallen lassen, so kann er die
Realität auf seine Kosten gerichtlich schätzen lassen. Fände
aber die Erbsteuer-Hofcommission gegen die vom Erben
eingereichte Schätzung ein gegründetes Bedenken, so kann
sie selbe auf Kosten des Erbsteuer=Fondes prüffen ¬
lassen, weil es zu dessen Gunsten geschieht.
8. Die Lustgebäude, Gärten, Jagden und dergleichen =
Voluptuarien werden nach dem Betrage, um
welchen sie leicht verkauffet werden können, geschätzet.
Aber zu diesen Voluptuarien sind nur jene zu rechnen
welche nicht als Pertinenzstücke einer Herrschaft A angesehen ¬
werden, (denn da wären selbe mit der Herrschaft zu
schätzen) sondern welche als ein abgesondertes Gut oder
Recht zu betrachten sind, mithin auch besonders verkauffet ¬
zu werden pflegen (a); z. B. ein Lust= und Thiergarten =
dienstbar der Herrschaft B.
7. Der Werth beweglicher Güter, als des Goldes,