Volltext : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (2)

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Zweiter  Theil.  Achter  Titel.
ker=Ordnung  als  das  allgemeine
Landesgesetz  anzusehen  ist,  und  ein
Extract  des  Tit.  l.  §.  2-5.,  imgleichen  §.  13.
dem  naͤchsten  Heft  des  neuen  Archivs  der  Preyßischen ¬
  Gesetzgebung  inserirt  werden  wird,  um
die  darin  enthaltenen  Bestimmungen  zur  allgemeinen ¬
  Kenntniß  zu  bringen.
Neues  Archiv  Bd.  2.  St.  3.  S.  252.
Extract.
§.  2.
Die  Apotheken=Privilegia,  welche  einmal  in
einem  Orte  fundirt  sind,  sind  sowohl  erblich,  als
überhaupt  veraͤußerlich,  es  waͤre  denn,  daß  sie  nur
dem  Besitzer  für  seine  Person  verliehen  worden;
doch  gehört  zur  Besitzfähigkeit  des  Erwerbers,  daß
er  selbst  ein  gelernter  Apotheker  sey,  und  als  solcher
von  der  Medizinal=Behörde  approbirt  werde.
§.  3.
Fällt  daher  eine  Apotheke  einem  nicht  gelernten
Apotheker,  es  sey  durch  Erbgangsrecht  oder  durch
andere  zum  Erwerb  eines  Eigenthums  geschickte
Titel  zu,  so  muß  er  solche  binnen  Jahresfrist,
welche  jedoch  bei  erheblichen  Umständen  von  der
Medizinal=Behörde  auf  sechs  Monat  erweitert
werden  kann,  auf  einen  qualificirten  Besitzer  bringen, -
  bis  dahin  aber  solche  durch  einen  vom  OberCollegio-Medico ¬
  et  Sanitatis  approbirten  und  vereideten =
  Provisor  verwalten  lassen.
§.  4.
Nur  den  Wittwen  eines  privilegirten  Apothekers, ¬
  während  ihres  Wittwenstandes,  und  den
            
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