Volltext : Borst, Johann Nepomuk: Einige Grundlinien für eine vernünftige Gesetzgebung des Civilprocesses

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Dieser  aussergerichtliche  Schriftenwechsel  ist  also  in
der  Regel  unzweckmäßig.
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Wenn  dagegen  der  Richter  aus  dem  mändiichen
Vortrag  der  Partheyen  hinreichenden  Unterricht  geschöpft
hat,  und  das  streitige  Recht  selbst  keiner  langen  Ueberlegung =
  bedärf,  was  in  Bagatelsachen  häusig,  bey  wichtiegern =
  Gegenständen  aber  auch  zuweilen  des  Falk  ist;  so
ware  eine  weitlaufige  Protocollirung  des  Vortrags  unnut
und  zwecklos.  Es  ist  hinreichend,  wenn  der  Vortrag
in  die  Urthelsgrände  eingeflochten  wird.
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Das  französische  mündliche  Verfühlen,  vorzüglich.
wie  es  bey  den  Friedensgerichten  stats  findet,  und  womit =
  die  im  königl.  haier.  Edict  über  das  Justitzwese
v.  24.  Juli  1808.  §.  14.  1)  enthältene  Grundzäge  über
einstimmen,  wird  also  in  vielen  Faͤllen  anwendbar  seyr
Nur  würde  ich,  um  die  Wahlfreyheie  der  Parthey
nicht  zu  beschraͤnken,  und  in  Bagatellsachen,  welche,  w
weiter  unten  gezeigt  werden  soll,  kein  verschiedenes  Ver.
fahren  begräͤnden  konnen,  kein  Unrecht  zu  begehen,  folgende ¬
  Modification  vorschlagen.  Die  Klage  wird,  wenn
sich  der  Klager  persoͤnlich  meldet,  -kurz  zu  Prolocolt  genommen; ¬
  der  Klager,  wenn  die  Sache  nicht  weitaussehend ¬
  ist,  sofort  auf  eine  bestimmte  Tagesfahrt  zum
commissorialischen  Verfahren  vorgeladen.  Der  Beklagte
wird  unter  Mittheilung  der  Klage  gleichfalls  hiezu  citirt.
Kommt  er  indessen  mit  seiner  Exception  schriftlich  eine
)  Regierungsblatt  von  1808.  St.  XXXXIV.
            
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