Volltext : Borst, Johann Nepomuk: Einige Grundlinien für eine vernünftige Gesetzgebung des Civilprocesses

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zzeugung  zu  eblangen,  cuß  man  dieselbe.  öfters  wiederholen, =

und  sich  dadurch  in  den  Stand  setzen  den
Gegenstand  der  Beurtheilung,  und  ihre  Regeln  in  ge. =

2  und
zhöriger  Beziehung  auf  einander  festzuhalten,
mnach  erwogener  allseitiger  Richtung  der  Urtheilskraft  den
wahren  Gesichtspunrtzu  firiren
Nur  selten  besitzt  ein  Mensch  eine  dieser  Gaben  in
so.  hohem  Grade;,  daß  er  einen  eben  so  schuellen  als
zrichtigen  Gebrauch  daron  machen  könnte,  und  die  Vereinigung =
  beyder  Gaben  i  hohen  Grade  ist,  da  Ge
dachtniß=  und  hiictraft  meistens  im  iungekehrten  Verhältniß ¬
  stehenn  wrben  einem  ausgezeichneten  Genie  zu
*  -  ..
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mündliche  Vartrag  wird  also  in  der  Regel  nicht
genügen,  um  den  Richter  in  den  Stand  zu  setzen,  das
Recht  zu  erkennen;  sondern  er  wird  der  Schrift  bedürfen, =
  um  den  Vartrag  den  Gedaͤchtnisse  auf  zubewahren,
und  mit  mehruße  darüber  nachdenken  zu  können.  Er
wird  also  in  der  Rebel;  wenn  sich  die  Parthey  des
mündlichen  Vortrags  bedient,  denselben  niederschreiben
(protocolliren)  müssen
Der  französ.  Richter  nimmt  nun  zwar  zu  dem  aussergerichtlichen =
  Schriftenwechsel  seine-Zuflucht;  allein  wegen =
  Mangel  der  Sichtung  ihres  Innhaltes,  und  wegen
unterbliebener  Belehrung  der  Partheyen,  wird  derselbe
uft  zur  noͤthigen  Jnformation  nicht  hinreichen;  es  wird  also
jetzt  erst,  nach  fruchtlos  verschwendeter  Zeit  und  Mühe,
ein  gerichtlich=schriftliches  Verfahren  beginnen  müͤssen.
            
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