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Emminghaus kommt somit zu dem Resultate, daß der
Besitzer eines an den Wald angrenzenden Grundstücks das
Recht des Abästens überhängender Zweige nur entweder auf
dem Gruude eines Privatrechtstitels oder einer lokalen Gewohnheit ¬
würde geltend machen können. —
Diese Deduktion können wir nicht für richtig anerkennen.
Im römischen Rechte, wie in den alten deutschen Rechtsquellen ¬
werden oft konkrete Bezeichunngen statt allgemeiner Begriffe ¬
gewählt, z. B. aedes statt Gehöft, glans statt Früchte,
Hof statt Grundstück oder Besitzthum; darum bleibt es immer
gewagt, auf diese konkreten Ausdrücke der Quellen eine Beweisführung ¬
zu stützen. Hierzu kommt, daß in anderen Stellen vom
Ueberhange „auf des andern nachbars grund" — „up eines
andern Mannes stuck ost lande" — „auf eines andern mannes ¬
gut" gesprochen wird, ferner nicht blos vom Ueberfall des
Obstes, sondern auch der Waldfrüchte, Eicheln und dergl.,
ja sogar vom Holzfall gehandelt wird. Hier folgen nicht
blos die abgefallenen Aeste, sondern der Baum selbst, wie weit
er des Nachbars Grund rührt, den Enden, muß also auf der
Schnatscheidung durchschnitten werden. Nach dem Schwelmer
und Bochumer Rechte können auch die Aeste und Zweige, welche
auf die Wege überhängen und hinderlich sind, vom Wagen aus
mit der Axt abgehauen werden, so weit man also langen kann.
Die Belegstellen hierzu finden sich bei Grimm, Rechtsalterth.
Seite 70 und S. 550 ff.; ihr
Inhalt ist nicht geeignet, die
Beweisführung von Emminghaus zu unterstützen, bricht ihr vielmehr ¬
überall die Spitze ab. Ja wir haben in dem Wendhager ¬
Bauernrechte: „wachsen einem die Hagen zu nahe, so soll
man die barte trocken wetzen, durch eine zwiebel ziehen und dann
wegräumen bis auf den alten stamm" —- den direkten Beweis,
daß der Grundeigenthümer seinerseits den ihm zu nahe wachsen.. ¬
den Wald wegräumen durfte.*)
Doch abgesehen von dem Rechte der Selbsthilfe bleibt immer ¬
noch die Negatorias) des römischen Rechts auf Grund
eines unerlaubten Immissum (Aeste oder Wurzeln) gegen den
Besitzer des Waldes übrig, um ihn zu nöthigen, die überhän— ¬
*) Grimm, Rechtsalterthümer Seite 525. 2) Vergl. § 52 vorher.