Volltext : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn (Bd. 2, Abt. 2)

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Emminghaus  kommt  somit  zu  dem  Resultate,  daß  der
Besitzer  eines  an  den  Wald  angrenzenden  Grundstücks  das
Recht  des  Abästens  überhängender  Zweige  nur  entweder  auf
dem  Gruude  eines  Privatrechtstitels  oder  einer  lokalen  Gewohnheit ¬
  würde  geltend  machen  können.  —
Diese  Deduktion  können  wir  nicht  für  richtig  anerkennen.
Im  römischen  Rechte,  wie  in  den  alten  deutschen  Rechtsquellen ¬
  werden  oft  konkrete  Bezeichunngen  statt  allgemeiner  Begriffe ¬
  gewählt,  z.  B.  aedes  statt  Gehöft,  glans  statt  Früchte,
Hof  statt  Grundstück  oder  Besitzthum;  darum  bleibt  es  immer
gewagt,  auf  diese  konkreten  Ausdrücke  der  Quellen  eine  Beweisführung ¬
  zu  stützen.  Hierzu  kommt,  daß  in  anderen  Stellen  vom
Ueberhange  „auf  des  andern  nachbars  grund"  —  „up  eines
andern  Mannes  stuck  ost  lande"  —  „auf  eines  andern  mannes ¬
  gut"  gesprochen  wird,  ferner  nicht  blos  vom  Ueberfall  des
Obstes,  sondern  auch  der  Waldfrüchte,  Eicheln  und  dergl.,
ja  sogar  vom  Holzfall  gehandelt  wird.  Hier  folgen  nicht
blos  die  abgefallenen  Aeste,  sondern  der  Baum  selbst,  wie  weit
er  des  Nachbars  Grund  rührt,  den  Enden,  muß  also  auf  der
Schnatscheidung  durchschnitten  werden.  Nach  dem  Schwelmer
und  Bochumer  Rechte  können  auch  die  Aeste  und  Zweige,  welche
auf  die  Wege  überhängen  und  hinderlich  sind,  vom  Wagen  aus
mit  der  Axt  abgehauen  werden,  so  weit  man  also  langen  kann.
Die  Belegstellen  hierzu  finden  sich  bei  Grimm,  Rechtsalterth.
Seite  70  und  S.  550  ff.;  ihr
Inhalt  ist  nicht  geeignet,  die
Beweisführung  von  Emminghaus  zu  unterstützen,  bricht  ihr  vielmehr ¬
  überall  die  Spitze  ab.  Ja  wir  haben  in  dem  Wendhager ¬
  Bauernrechte:  „wachsen  einem  die  Hagen  zu  nahe,  so  soll
man  die  barte  trocken  wetzen,  durch  eine  zwiebel  ziehen  und  dann
wegräumen  bis  auf  den  alten  stamm"  —-  den  direkten  Beweis,
daß  der  Grundeigenthümer  seinerseits  den  ihm  zu  nahe  wachsen.. ¬

den  Wald  wegräumen  durfte.*)
Doch  abgesehen  von  dem  Rechte  der  Selbsthilfe  bleibt  immer ¬
  noch  die  Negatorias)  des  römischen  Rechts  auf  Grund
eines  unerlaubten  Immissum  (Aeste  oder  Wurzeln)  gegen  den
Besitzer  des  Waldes  übrig,  um  ihn  zu  nöthigen,  die  überhän— ¬

*)  Grimm,  Rechtsalterthümer  Seite  525.  2)  Vergl.  §  52  vorher.
            
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