Volltext : Borst, Johann Nepomuk: Einige Grundlinien für eine vernünftige Gesetzgebung des Civilprocesses

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7.
Richter  hoffen  lassen:  so  steht  es  ihr  frey,  ob  sie  zuerst
im  Wege  der  Appellation  über  die  Beschwerde  erkennen
lassen,  und  die  Restitution  auf  den  Fall  des  Mislingens
in  Petto  behalten,  oder  zuerst  die  Restitution  ergreifen
und  sich  die  Appellation  indessen  aufsparen  wolle.  Sie
kann  in  keinem  Falle  ein  Rechtsmittel  verlieren;  in  jenem
Falle  nicht,  weil  die  Restitution,  bis  zu  Ausgang  der
Appellation  nicht  verjährt  (wenigstens  muß  sie  das  Gesetz, =
  wenn  die  Verjährungsfrist  so  kurz  wäre,  suspendiren) =
  in  diesem  Falle  nicht,  weil  das  über  die  Restitutionsklage =
  entscheidende  unterrichterliche  Erkenntniß,  folgsich =
  auch  die  dagegen  zuläßige  Appellation  den  vorigen
ganzen  Thatbestand,  nach  dem,  was  schon  gesagt  wurde,
umfassen  muß.
Es  ist  somit  erwiesen,  daß  ohne  Inconsequenz  keine
Nova=  in  der  Appellation  zugelassen  werden  können,  und
die  Vorschrift  der  baierischen  Gerichtsordnung,  welche
hiemit  übereinstimmt,  verdient  auch  in  einem  neuen
Gesetzbuch  beybehalten  zu  werden  .
            
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