Volltext : Borst, Johann Nepomuk: Einige Grundlinien für eine vernünftige Gesetzgebung des Civilprocesses

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aus  diesem  Grunde  müßten  alle  Jnstanzen  aufgehoben
werden.  Wenn  der  Regent  selbst  alle  Processe  schlichten
könnte:  so  würden  alle  Berufungen,  wodurch  der  Staatsbürger =
  nur  die  Ueberzeugung  gewinnt,  ob  die  Staatsgewalt =
  wirklich  auch  das  gebiete,  was  ihm  ihr  untergeordnetes =
  Organ  vorschreibt,  von  selbst  hinweg  fallen.
Man  halte  sich  also  consequent  an  den  Organismus  der
Regierung  und  mache  keine  unnöthige  Ausnahme,  wodurch =
  die  Regel  selbst  wieder  aufgehoben  würde.  Denn
wozu  soll  es  führen,  wenn  dem  Staatsbürger  gestattet
wird,  durch  Vorschützung  einer  Beschwerde  die  durch
die  Natur  der  Sache  gebotene  Ordnung  zu  umgehen?
Eine  vorgeschützte  Beschwerde  müßte  aber  allerdings  hinreichen; =
  denn  würde  sie  gegründet  befunden:  so  bedürfte
der  Appellationsrichter  der  neuen  Thatsachen  nicht,  um
das  beschwerende  Urtheil  zu  reformiren.
c)  Die  Berufung  kann  nicht,  wie  v.  Almendingen
behauptet)  die  Jurisdiction  des  Oberrichters  über  das
streitige  Recht,  sondern  nur  über  die  behauptete  Beschwerde =
  begründen.  Worüber  der  erste  Richter  nicht
geurtheilt  hat,  darüber  ist  keine  Beschwerde,  folglich
auch  keine  Cognition  des  Oberrichters  denkbar,  ohne  ihn
in  die  Categorie  des  ersten  zu  setzen.
d)  Wenn  eine  Parthey,  welche  durch  das  vorige
Urtheil  beschwert  ist,  zugleich  neue  Thatsachen  hat,
welche  die  Abhülfe  der  Beschwerde  durch  den  vorigen
*)  am  angeführt.  Ort  Seite  111.
            
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