Erster Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Art. 129. 217
und man kann daher den Art. 88 nicht analog anwenden, zumal
z. B. für die durch den Tod (Art. 123 Nr. 2) oder durch Richterspruch ¬
erfolgte Auflösung oder Ausschließung (Art. 125, 128) eine
solche Förmlichkeit zwecklos wäre. Es ist daher dem Ermessen des
Handelsgerichtes anheimgegeben, auf Grund genügender Nachweise auch
die Anmeldung von Seiten eines einzelnen Betheiligten zuzulassen;
ebenso darf aber das Handelsgericht in Zweifelsfällen die Mitwirkung
aller Betheiligten fordern, wie diese dann gegen einander auch eine
Civilklage anstellen können, z. B. um Rechtzeitigkeit der Aufkündigung
nach Art. 124 zu constatiren. — Wegen provisorischer Verfügungen
vgl. Anm. 1 zu Art. 128.
5) Als zuständiges Handelsgericht erscheint jenes der Hauptniederlassung ¬
und jenes der sämmtlichen Zweigniederlassungen oder selbständigen
Etablissements (Anm. 6 zu Art. 86), worüber vgl. Anm. 4 zu Art. 12.
Anm. 6 zu Art. 19, Anm. 2 zu Art. 21, und bei allen diesen Handelsgerichten ¬
muß die Eintragung geschehen, wie dies auch für die Errichtung ¬
der Gesellschaft in Art. 86 vorgeschrieben ist. — Wegen des
amtlichen Einschreitens vgl. Anm. 6, 7 zu Art. 26.
6) Die Auflösung ist dann nicht zu registi
en, wenn die Gesellschaft ¬
unter allen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Sollte aber die
Auflösung bereits eingetragen sein, so muß die Fortsetzung eingetragen
oder
die Eintragung der Auflösung gelöscht werden. (Anm. 11 zu
Art
123.)
Selbst wenn die Errichtung der Gesellschaft nicht registrirt
wäre, müssen Auflösung, Ausscheiden oder Ausschließung eingetragen
werden, und kommt Abs. 5 von Art. 129 zur Anwendung.
8) Zu Abs. 3 vgl. Anm. 3, 4 zu Art. 25. — War zur Zeit
der Bestellung von Waaren das Ausscheiden eines Gesellschafters noch
nicht eingetragen, und hatte der Verkäufer auch noch keine Kenntniß
von diesem Ausscheiden, so haftet der frühere Gesellschafter selbst dann
solidarisch für den Kaufpreis, wenn die Registrirung seines Ausscheidens
vor Ablieferung der Waare geschehen war. Zur Behauptung der
Kenntniß einer nicht eingetragenen Auflösung rc. gehört Begründung
durch Anführung der Thatsachen, aus denen hervorgeht, daß der Betreffende ¬
die Auflösung ec. mit Bestimmtheit erfahren hat. (OHG.
Mannheim in Annal. d. Bad. Ger. Bd. 34 S. 114.)
Bloße Kenntniß von einem Auflösungsgrund, selbst eines solchen
nach
Art. 123, kann wegen Möglichkeit der Fortsetzung in der Regel
nicht genügen. (Vgl. oben Anm. 3.)
Auch spricht Abs. 3 nur von
der wirklichen und factischen Auflösung, wie namentlich Abs. 2 erkennen ¬
läßt.
Für die Auflösung durch Concurs gilt Abs. 3 nicht, mag solche
eingetragen sein oder nicht (oben Anm. 1); vielmehr entscheiden die
Landesgesetze über die Wirkung des Concurses.
9) Welche Wirkung Auflösung, Ausscheiden und Ausschließung
gegen Dritte haben, sagt der Abs. 3 nicht, welcher nur über die Vorgus¬