Volltext : Puchelt, Ernst Sigismund: Commentar zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch

Erster  Titel.  Von  der  offenen  Handelsgesellschaft.  Art.  129.  217
und  man  kann  daher  den  Art.  88  nicht  analog  anwenden,  zumal
z.  B.  für  die  durch  den  Tod  (Art.  123  Nr.  2)  oder  durch  Richterspruch ¬
  erfolgte  Auflösung  oder  Ausschließung  (Art.  125,  128)  eine
solche  Förmlichkeit  zwecklos  wäre.  Es  ist  daher  dem  Ermessen  des
Handelsgerichtes  anheimgegeben,  auf  Grund  genügender  Nachweise  auch
die  Anmeldung  von  Seiten  eines  einzelnen  Betheiligten  zuzulassen;
ebenso  darf  aber  das  Handelsgericht  in  Zweifelsfällen  die  Mitwirkung
aller  Betheiligten  fordern,  wie  diese  dann  gegen  einander  auch  eine
Civilklage  anstellen  können,  z.  B.  um  Rechtzeitigkeit  der  Aufkündigung
nach  Art.  124  zu  constatiren.  —  Wegen  provisorischer  Verfügungen
vgl.  Anm.  1  zu  Art.  128.
5)  Als  zuständiges  Handelsgericht  erscheint  jenes  der  Hauptniederlassung ¬
  und  jenes  der  sämmtlichen  Zweigniederlassungen  oder  selbständigen
Etablissements  (Anm.  6  zu  Art.  86),  worüber  vgl.  Anm.  4  zu  Art.  12.
Anm.  6  zu  Art.  19,  Anm.  2  zu  Art.  21,  und  bei  allen  diesen  Handelsgerichten ¬
  muß  die  Eintragung  geschehen,  wie  dies  auch  für  die  Errichtung ¬
  der  Gesellschaft  in  Art.  86  vorgeschrieben  ist.  —  Wegen  des
amtlichen  Einschreitens  vgl.  Anm.  6,  7  zu  Art.  26.
6)  Die  Auflösung  ist  dann  nicht  zu  registi
en,  wenn  die  Gesellschaft ¬
  unter  allen  Gesellschaftern  fortgesetzt  wird.  Sollte  aber  die
Auflösung  bereits  eingetragen  sein,  so  muß  die  Fortsetzung  eingetragen
oder
die  Eintragung  der  Auflösung  gelöscht  werden.  (Anm.  11  zu
Art
123.)
Selbst  wenn  die  Errichtung  der  Gesellschaft  nicht  registrirt
wäre,  müssen  Auflösung,  Ausscheiden  oder  Ausschließung  eingetragen
werden,  und  kommt  Abs.  5  von  Art.  129  zur  Anwendung.
8)  Zu  Abs.  3  vgl.  Anm.  3,  4  zu  Art.  25.  —  War  zur  Zeit
der  Bestellung  von  Waaren  das  Ausscheiden  eines  Gesellschafters  noch
nicht  eingetragen,  und  hatte  der  Verkäufer  auch  noch  keine  Kenntniß
von  diesem  Ausscheiden,  so  haftet  der  frühere  Gesellschafter  selbst  dann
solidarisch  für  den  Kaufpreis,  wenn  die  Registrirung  seines  Ausscheidens
vor  Ablieferung  der  Waare  geschehen  war.  Zur  Behauptung  der
Kenntniß  einer  nicht  eingetragenen  Auflösung  rc.  gehört  Begründung
durch  Anführung  der  Thatsachen,  aus  denen  hervorgeht,  daß  der  Betreffende ¬
  die  Auflösung  ec.  mit  Bestimmtheit  erfahren  hat.  (OHG.
Mannheim  in  Annal.  d.  Bad.  Ger.  Bd.  34  S.  114.)
Bloße  Kenntniß  von  einem  Auflösungsgrund,  selbst  eines  solchen
nach
Art.  123,  kann  wegen  Möglichkeit  der  Fortsetzung  in  der  Regel
nicht  genügen.  (Vgl.  oben  Anm.  3.)
Auch  spricht  Abs.  3  nur  von
der  wirklichen  und  factischen  Auflösung,  wie  namentlich  Abs.  2  erkennen ¬
  läßt.
Für  die  Auflösung  durch  Concurs  gilt  Abs.  3  nicht,  mag  solche
eingetragen  sein  oder  nicht  (oben  Anm.  1);  vielmehr  entscheiden  die
Landesgesetze  über  die  Wirkung  des  Concurses.
9)  Welche  Wirkung  Auflösung,  Ausscheiden  und  Ausschließung
gegen  Dritte  haben,  sagt  der  Abs.  3  nicht,  welcher  nur  über  die  Vorgus¬
            
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