fullscreen : ¬Die Grundbuchsverfassung, das gesetzliche Verfahren in Grundbuchssachen und die Grundbuchsführung in den deutschen, böhmischen und galizischen Provinzen (1)

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V.  Titel:  Protestation  gegen  die  Einverleibung.
§.  193.
Derjenige,  welcher  die  Giltigkeit  einer  dem  Grundbuche
einverleibten  Urkunde  bestreiten  will,  muß  binnen  der  gesetzlichen
Verjährungsfrist,  welche  vom  Tage  der  Eintragung  in  die  öffentlichen =
  Bücher  zu  rechnen  ist,  gegen  die  Theilnehmer  eine  ordentliche =
  Klage  auf  Löschung  dieser  Urkunden  überreichen.  Zugleich
kann  aber  auch  der  Kläger,  wenn  es  ihm  an  einem  intabulationsfähigen ¬
  Instrumente  mangelt,  ansuchen,  daß  im  Grundbuche ¬
  angemerkt  werde:  die  Post  sei  streitig  a)  b).  Nach
beendetem  Streite  ist  entweder  diese  Anmerkung  oder  die  streitige
Urkunde  selbst  auf  Verlangen  zu  löschen
Auch  kann  sich  der  Besitzer  eines  Pfandreale  gegen  die  von
einem  Zweiten  wiederholt  begehrte  Pränotirung  einer  Verpflichtung ¬
  durch  eine  Aufforderung  des  Gläubigers  und  Bewirkung
einer  richterlichen  Entscheidung  sichern?
*)  Hofd.  vom  29.  August  1818,  Nr.  1488.  A.  b.  G.  B.  66.459,
461,  1467,  1469.  2)  Hofd.  vom  20.  Juni  1818,  Nr.  1468.
Landtaf.  Pat.  f.  Böhm.  u.  Mähr.)  und  oberösterr.  Grundb.  Pat.
a)
Zum  Widerspruche  verbücherter  Urkunden  sind  Fristerweiterungen
der  Verjährungstermine  nicht  gestattet.  Denn  die  Verjährung  wird
nur  durch  die  wirklich  eingebrachte  Klage  unterbrochen;  ein  bloßes
Fristgesuch  zur  Einbringung  einer  solchen  Klage  aber  deutet  nur
den  Willen  zu  klagen  an,  und  kann  daher  nie  die  Wirkung  der  letzteren ¬
  haben  (Hofd.  vom  30.  Jänner  1819,  Nr.  1540).
b)  Von  der  früher  zugestanden  gewesenen  grundbücherlichen  Einverleibung ¬
  eines  Widerspruches,  welcher  zur  Folge  haben  sollte,  daß
der  Besitzer  der  einverleibten  Urkunde  zur  Darthuung  seiner  Rechte
aufgefordert  werden  könne  (Gal.  G.  B.  II.  Theil  §.  175),  ist  es
abgekommen  (Hofd.  vom  10.  April  1813,  Nr.  1037).
VI.  Titel:  Amortisirung  alt  bestehender  Haftungen.
§.  194.
Das  gesetzlich  zugestandene  Mittel  der  Amortisirung  haftender =
  Schuldposten  oder  sonstiger  Lasten  ist  zum  Vortheile  der
Realbesitzer  eingeführt,  um  in  Fällen,  als:  den  eingetragenen
            
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