Inhaltsverzeichnis : Vorlesungen über das heutige römische Recht (2)

Entstehung  der  Obligatio.  Verträge.  §.  252.
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Verhandlungen  bloße  Tractate  sein  sollen;  dies  ist  im  Zweifel
anzunehmen,  wenn  keine  schriftliche  Aufzeichnung  geschehen  ist,
es  kann  aber  auch  beabsichtigt  sein,  wenn  eine  Punctation  abgefaßt ¬
  worden  ist.  Hier  aber  kann  es  nicht  wie  dort  als  das  zu
Vermuthende  angesehen  werden.  Vielmehr  müssen  wir  hier  der
solennen  Form  in  dubio  die  Absicht  eines  sicheren  Beweises  beilegen. ¬
  Die  Folge  davon  ist,  daß  die  Punctation  schon  als  Abschließung ¬
  des  Vertrages  zu  betrachten  ist.
§.  252.
Versteigerung  heißt  die  Proposition  eines  Vertrages  an  den,
welcher  die  dem  Proponenten  vortheilhaftesten  Bedingungen  eingehen ¬
  würde.  Dies  kann  der  Meistbietende  sein,  z.  B.  beim  Verkauf, ¬
  oder  der  Wenigstnehmende,  z.  B.  beim  Verding  eines  Opus,
beim  Kauf.
Es  entsteht  hier  die  Frage:  ist  bis  zur  definitiven  Annahme
eines  bestimmten  Contrahenten  durch  den  Proponenten  ein  Geschäft ¬
  vorhanden,  oder  tritt  eine  Verbindlichkeit  irgend  einer  Art
erst  mit  dieser  Annahme  ein?
Manche  Juristen  behaupten,  bis  zur  bestimmten  Annahme
seien  die  Verhandlungen  bloße  Tractate.  Dies  ist  unrichtig,  und
eine  Verwechselung  verschiedener  Fälle.  Andere  dagegen  haben
behauptet,  jene  Proposition  sei  schon  ein  pactum  de  contrahendo,
welches,  mit  allen  etwaigen  Bietungslustigen  geschlossen  sei.  Dieses
Pactum  wäre  einmal  ein  Pactum  mit  ganz  unbestimmten  Personen,
und  erklärt  überdies  auch  nicht  alle  wirklich  recipirten  Sätze.
Vor  Allem  sind  zwei  Fälle  zu  unterscheiden:
1)  die  bloße  Ankündigung,  daß  man  ein  Geschäft  eingehen
wolle,  die  Aufforderung  an  das  betreffende  Publicum.  Dies  hat
gar  keine  Verbindlichkeit  zur  Folge,  bis  mit  einem  der  Vertrag  wirklich
abgeschlossen  worden  ist.  Auch  wenn  bestimmter  sich  jemand  dahin
erklärte,  er  werde  dieses  Geschäft  mit  den  vortheilhaftesten  Proponenten ¬
  abschließen,  so  liegt  auch  darin  noch  kein  verbindlicher
Act.  So  wenn  gar  kein  Termin  gesetzt  ist,  aber  auch  wenn  ein
solcher  Termin  bestimmt  ist,  dieser  jedoch  nur  die  Absicht  hat,  die
Für  diese  Fälle  ist  jene  erste
Anerbietungen  zu  beschleunigen.
bis  zur  definitiven  Annahme
Ansicht,  daß  die  Verhandlungen
bloße  Tractate  sind,  die  richtige.  Es  entsteht  keine  Verbindlichkeit
4)  Vgl.  Note  a  des  Lehrbuchs.
            
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