Entstehung der Obligatio. Verträge. §. 252.
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Verhandlungen bloße Tractate sein sollen; dies ist im Zweifel
anzunehmen, wenn keine schriftliche Aufzeichnung geschehen ist,
es kann aber auch beabsichtigt sein, wenn eine Punctation abgefaßt ¬
worden ist. Hier aber kann es nicht wie dort als das zu
Vermuthende angesehen werden. Vielmehr müssen wir hier der
solennen Form in dubio die Absicht eines sicheren Beweises beilegen. ¬
Die Folge davon ist, daß die Punctation schon als Abschließung ¬
des Vertrages zu betrachten ist.
§. 252.
Versteigerung heißt die Proposition eines Vertrages an den,
welcher die dem Proponenten vortheilhaftesten Bedingungen eingehen ¬
würde. Dies kann der Meistbietende sein, z. B. beim Verkauf, ¬
oder der Wenigstnehmende, z. B. beim Verding eines Opus,
beim Kauf.
Es entsteht hier die Frage: ist bis zur definitiven Annahme
eines bestimmten Contrahenten durch den Proponenten ein Geschäft ¬
vorhanden, oder tritt eine Verbindlichkeit irgend einer Art
erst mit dieser Annahme ein?
Manche Juristen behaupten, bis zur bestimmten Annahme
seien die Verhandlungen bloße Tractate. Dies ist unrichtig, und
eine Verwechselung verschiedener Fälle. Andere dagegen haben
behauptet, jene Proposition sei schon ein pactum de contrahendo,
welches, mit allen etwaigen Bietungslustigen geschlossen sei. Dieses
Pactum wäre einmal ein Pactum mit ganz unbestimmten Personen,
und erklärt überdies auch nicht alle wirklich recipirten Sätze.
Vor Allem sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1) die bloße Ankündigung, daß man ein Geschäft eingehen
wolle, die Aufforderung an das betreffende Publicum. Dies hat
gar keine Verbindlichkeit zur Folge, bis mit einem der Vertrag wirklich
abgeschlossen worden ist. Auch wenn bestimmter sich jemand dahin
erklärte, er werde dieses Geschäft mit den vortheilhaftesten Proponenten ¬
abschließen, so liegt auch darin noch kein verbindlicher
Act. So wenn gar kein Termin gesetzt ist, aber auch wenn ein
solcher Termin bestimmt ist, dieser jedoch nur die Absicht hat, die
Für diese Fälle ist jene erste
Anerbietungen zu beschleunigen.
bis zur definitiven Annahme
Ansicht, daß die Verhandlungen
bloße Tractate sind, die richtige. Es entsteht keine Verbindlichkeit
4) Vgl. Note a des Lehrbuchs.