Volltext : Meiß, Gottfried von: ¬Das Pfand-Recht und der Pfand- oder Betreibungs-Proceß in seinem ganzen Umfang

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vorgestellt  sind,  und  die  er  bezahlen  muß,  so  fern  der  Veanffahlete ¬
  solche  noch  besässe,  oder  dieselben  ihm  wiederum
ledig  heim=  und  zufielen,  angreifen,  und  sich  darauf  erholen
mögen:
Wie  man  einen  ältern  verschwiegenen  Brief  angreifen  möge.
Dafern  aber  ein  Züger  einen  ältern  Brief,  der  ihm  nicht
vorgesetzt  ist,  bezahlen  müßte,  soll  er  auf  eines  solchen  verschwiegenen ¬
  Briefs  so  wol  inn=  und  ausserhalb  dem  Auffahl
ligenden  Pfanden,  um  das  verschwiegene  und  Schaden  bringende =
  Hauptgut,  auch  billiche  Zinse  und  Kösten  darbey  (falls
bey  der  Kanzley  hierum  keine  Saumseligkeit  sich  hervor  thäte,
derentwegen  man  sich  bey  ihro  zu  erholen  hätte:)  grad  in  der  Zeit
der  Auffahls-Fertigung,  mittelst  einer  gebührenden  Abtheilung ¬
  pro  jedes  der  Besizern  Rata  und  Antheil  sich  wieder
erheben  mögen.
Es  wäre  dann  Sach,  daß  derselben  Pfanden  ein  oder
mehrere  Besitzer  den  Züger  des  Auffahls  um  seine  völlige
Ansprache  lösen  wollten.
[S.  167.
§.  64.
Pflichten  und  Vermögen  des  Auffahlsbeziehers.
Wann  jemand  einen  Auffahl  begehret,  soll  er  schuldig  seyn
zu  zeigen,  und  darzulegen,  daß  er  dem  gethanen  AuffahlsZug =
  genugsam  gewachsen  sey,  damit  die  nächst  vorgehende
Schuldgläubiger  ihrer  Ansprachen  halber  nicht  ehester  Tagen
wiederum  einen  Auffahl  und  Abgang  zu  gewarten  haben:
Und  welcher  Züger  ein  solches  zu  thun  nicht  vermöchte,
derselbige  soll  von  dem  Zug  des  Auffahls  freundlich  abgewiesen ¬
  werden.
Wie  der  die  bezogenen  Güter  verkaufen  möge.
Und  da  folgends  ein  Züger  eines  Auffahl  die  gezogene
Stuck  und  Güter  wiederum  zu  verhandeln  und  zu  verkaufen
begehrte,  soll  er  es  zwaren  wohl  thun  mögen;  allein  mit  deren
ihm  nächst  vorgehenden  Schuldgläubigern  Vorwissen  und
Willen,  und  das  gegen  biderben,  habhaften  und  vermöglichen
            
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