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Bey einem Kauf soll dem Schuldgläubiger den neu angestoßenen
Schuldner anzunehmen frey steben: wofern aber er es thäte,
der Verkäufer ledig seyn.
Es soll gleicher Gestalt, wann einer etwas verkauft, und
darauf einige verbriefete Schuld verstossete, der Verkäufer
dem angewiesenen Schuld=Ansprecher seinen Käufer zubringen, =
und ihm die Anstossung durch Vorweisung eines ordentlichen =
Kaufs anzeigen: Hiernach dem Creditoren frey
stehen, denselben zum neuen Zinsmann anzunehmen, oder
an dem alten sich zu halten, oder seine Zahlung geraden
wegs abzufordern: im Fall er aber den Käufer zu seinem
neuen Zinsmann annehmen wurde, soll er dessen sich behelfen, =
und der Verkäufer hierum ledig seyn.
§. 60.
Jeder Käufer, der um ältere Verschreibung angegriffen wird, soll
darum seinen Verkäufer anlangen.
Es soll aber auch jedweder Käufer, wann er zu Fahlszeiten ¬
an seinem Kauf durch ältere Briefe angegriffen wurde,
seinen Verkäufer der Nachwährschaft halber um seinen Kauf
anzusuchen, und seinen Regreß auf denselben zu nehmen
haben.
§. 61.
[S. 165.)
Die überflüssigen Zinse soll ein Einzinser für einen, dem die Zinse
absönderlich abgenohmen und quittirt worden, nicht verguten
helfen.
Wann ein Schuldgläubiger das Capital seines Briefs auf
zwey oder mehr Einzinser vertheilt, selbiger jeden in ein
besonders Blatt, oder Hof und Ort seines Zinsbuchs einschreibt; ¬
folglich jedem jährlich seinen Antheil Zins abnimmt,
und also auch quittiert; dem einen hernach der Auffahl ergeht; ¬
soll der andere Mitzinser dieses Verauffahleten überflüssige =
Zinse abzutragen nicht schuldig seyn, sondern was
über vier Zinse ist, der Schuldgläubiger wegen seines Ueberwartens ¬
an ihm selbst haben.