Metadaten : Meiß, Gottfried von: ¬Das Pfand-Recht und der Pfand- oder Betreibungs-Proceß in seinem ganzen Umfang

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Bey  einem  Kauf  soll  dem  Schuldgläubiger  den  neu  angestoßenen
Schuldner  anzunehmen  frey  steben:  wofern  aber  er  es  thäte,
der  Verkäufer  ledig  seyn.
Es  soll  gleicher  Gestalt,  wann  einer  etwas  verkauft,  und
darauf  einige  verbriefete  Schuld  verstossete,  der  Verkäufer
dem  angewiesenen  Schuld=Ansprecher  seinen  Käufer  zubringen, =
  und  ihm  die  Anstossung  durch  Vorweisung  eines  ordentlichen =
  Kaufs  anzeigen:  Hiernach  dem  Creditoren  frey
stehen,  denselben  zum  neuen  Zinsmann  anzunehmen,  oder
an  dem  alten  sich  zu  halten,  oder  seine  Zahlung  geraden
wegs  abzufordern:  im  Fall  er  aber  den  Käufer  zu  seinem
neuen  Zinsmann  annehmen  wurde,  soll  er  dessen  sich  behelfen, =
  und  der  Verkäufer  hierum  ledig  seyn.
§.  60.
Jeder  Käufer,  der  um  ältere  Verschreibung  angegriffen  wird,  soll
darum  seinen  Verkäufer  anlangen.
Es  soll  aber  auch  jedweder  Käufer,  wann  er  zu  Fahlszeiten ¬
  an  seinem  Kauf  durch  ältere  Briefe  angegriffen  wurde,
seinen  Verkäufer  der  Nachwährschaft  halber  um  seinen  Kauf
anzusuchen,  und  seinen  Regreß  auf  denselben  zu  nehmen
haben.
§.  61.
[S.  165.)
Die  überflüssigen  Zinse  soll  ein  Einzinser  für  einen,  dem  die  Zinse
absönderlich  abgenohmen  und  quittirt  worden,  nicht  verguten
helfen.
Wann  ein  Schuldgläubiger  das  Capital  seines  Briefs  auf
zwey  oder  mehr  Einzinser  vertheilt,  selbiger  jeden  in  ein
besonders  Blatt,  oder  Hof  und  Ort  seines  Zinsbuchs  einschreibt; ¬
  folglich  jedem  jährlich  seinen  Antheil  Zins  abnimmt,
und  also  auch  quittiert;  dem  einen  hernach  der  Auffahl  ergeht; ¬
  soll  der  andere  Mitzinser  dieses  Verauffahleten  überflüssige =
  Zinse  abzutragen  nicht  schuldig  seyn,  sondern  was
über  vier  Zinse  ist,  der  Schuldgläubiger  wegen  seines  Ueberwartens ¬
  an  ihm  selbst  haben.
            
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