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Erster Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft.
Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung
der laufenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem
Ermessen der verbleibenden Gesellschafter am vortheilhaftesten ist.
Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzung
nicht möglich ist, 31)
berechtigt, am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres
Rechnungsablage über die inzwischen erledigten Geschäfte, sowie die Auszahlung ¬
der ihm hiernach gebührenden Beträge zu fordern; auch kann
er am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres den Nachweis über den Stand
der noch laufenden Geschäfte fordern.
Artikel 131. 33)
Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß sich
die Auslieferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögen in einer den
Werth desselben darstellenden Geldsumme gefallen lassen; er hat kein
Recht auf einen verhältnißmäßigen Antheil an den einzelnen Forderungen, ¬
Waaren oder anderen Vermögensstücken der Gesellschaft.
Artikel 132.
Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem nach
Art. 126 ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter ¬
auf Grund eines einstimmigen Beschlusses statt der Auflösung
der Gesellschaft die Auseinandersetzung und die Auslieferung des Antheils
des Schuldners nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel vornehmen; ¬
der letztere ist dann als aus der Gesellschaft ausgeschieden zu
betrachten.
Fünfter Abschnitt.
Von der Liquidation der Gesellschaft.
Artikel 133.
Nach Auflösung der Gesellschaft außer dem Fall des Konkurses
derselben erfolgt die Liquidation, *) sofern diese nicht durch einstimmigen
Gesellschafter in dem Fall auch neue Geschäfte eingehen, wenn sich ohne solche die
Prot. 246. 1008.
schwebenden Angelegenheiten nicht erledigen lassen.
3') Bei ungerechtfertigten Verzögerungen hat der Ausgeschiedene oder AusgeProt. ¬
244.
schlossene ein Klagrecht gegen die Gesellschaft.
32) Daß der ausgeschiedene Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern gegenüber
für deren Ansprüche aus den bisherigen Geschäften der Gesellschaft nach wie vor verhaftet ¬
bleibt, versteht sich von selbst. Motive zum preuß. Entwurf S. 70. Ueber die
Verjährung dieser Ansprüche s. Art. 146 ff.
33) Vgl. oben Anm. 16.
3*) Diese Bestimmung gilt begreiflich nur für Gegenstände, welche wirklich in
das Eigenthum der Gesellschaft („Gesellschaftsvermögen") übergegangen sind, nicht auch
für solche, an welchen der Gesellschafter nur den Gebrauch inferirt hat. Art. 91. 143.
Vgl. die erste Anmerkung zum zweiten Buch u. Art. 119.
*) Nach Auflösung der Gesellschaft (Art. 123. 125.) muß die Feststellung und
Versilberung des Gesellschaftsvermögens, sowie die Auseinandersetzung der GesellschafAllgemeines ¬
dentsches Handelsgesetzbuch.