Objekt : Lautenschlager, Carl: ¬Das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch nebst dem württembergischen Einführungsgesetz vom 13. August 1865

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Erster  Titel.  Von  der  offenen  Handelsgesellschaft.
Der  Ausgeschiedene  oder  Ausgeschlossene  muß  sich  die  Beendigung
der  laufenden  Geschäfte  in  der  Weise  gefallen  lassen,  wie  sie  nach  dem
Ermessen  der  verbleibenden  Gesellschafter  am  vortheilhaftesten  ist.
Jedoch  ist  er,  wenn  eine  frühere  vollständige  Auseinandersetzung
nicht  möglich  ist,  31)
berechtigt,  am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres
Rechnungsablage  über  die  inzwischen  erledigten  Geschäfte,  sowie  die  Auszahlung ¬
  der  ihm  hiernach  gebührenden  Beträge  zu  fordern;  auch  kann
er  am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres  den  Nachweis  über  den  Stand
der  noch  laufenden  Geschäfte  fordern.
Artikel  131.  33)
Ein  ausgeschiedener  oder  ausgeschlossener  Gesellschafter  muß  sich
die  Auslieferung  seines  Antheils  am  Gesellschaftsvermögen  in  einer  den
Werth  desselben  darstellenden  Geldsumme  gefallen  lassen;  er  hat  kein
Recht  auf  einen  verhältnißmäßigen  Antheil  an  den  einzelnen  Forderungen, ¬
  Waaren  oder  anderen  Vermögensstücken  der  Gesellschaft.
Artikel  132.
Macht  ein  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  von  dem  nach
Art.  126  ihm  zustehenden  Rechte  Gebrauch,  so  können  die  übrigen  Gesellschafter ¬
  auf  Grund  eines  einstimmigen  Beschlusses  statt  der  Auflösung
der  Gesellschaft  die  Auseinandersetzung  und  die  Auslieferung  des  Antheils
des  Schuldners  nach  den  Bestimmungen  der  vorhergehenden  Artikel  vornehmen; ¬
  der  letztere  ist  dann  als  aus  der  Gesellschaft  ausgeschieden  zu
betrachten.
Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Liquidation  der  Gesellschaft.
Artikel  133.
Nach  Auflösung  der  Gesellschaft  außer  dem  Fall  des  Konkurses
derselben  erfolgt  die  Liquidation,  *)  sofern  diese  nicht  durch  einstimmigen
Gesellschafter  in  dem  Fall  auch  neue  Geschäfte  eingehen,  wenn  sich  ohne  solche  die
Prot.  246.  1008.
schwebenden  Angelegenheiten  nicht  erledigen  lassen.
3')  Bei  ungerechtfertigten  Verzögerungen  hat  der  Ausgeschiedene  oder  AusgeProt. ¬
  244.
schlossene  ein  Klagrecht  gegen  die  Gesellschaft.
32)  Daß  der  ausgeschiedene  Gesellschafter  den  Gesellschaftsgläubigern  gegenüber
für  deren  Ansprüche  aus  den  bisherigen  Geschäften  der  Gesellschaft  nach  wie  vor  verhaftet ¬
  bleibt,  versteht  sich  von  selbst.  Motive  zum  preuß.  Entwurf  S.  70.  Ueber  die
Verjährung  dieser  Ansprüche  s.  Art.  146  ff.
33)  Vgl.  oben  Anm.  16.
3*)  Diese  Bestimmung  gilt  begreiflich  nur  für  Gegenstände,  welche  wirklich  in
das  Eigenthum  der  Gesellschaft  („Gesellschaftsvermögen")  übergegangen  sind,  nicht  auch
für  solche,  an  welchen  der  Gesellschafter  nur  den  Gebrauch  inferirt  hat.  Art.  91.  143.
Vgl.  die  erste  Anmerkung  zum  zweiten  Buch  u.  Art.  119.
*)  Nach  Auflösung  der  Gesellschaft  (Art.  123.  125.)  muß  die  Feststellung  und
Versilberung  des  Gesellschaftsvermögens,  sowie  die  Auseinandersetzung  der  GesellschafAllgemeines ¬
  dentsches  Handelsgesetzbuch.
            
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