Objekt : ¬Der badische Bürgermeister (1)

IV
Zwangsvollstreckung  durch  den  Bürgermeister,  das  zweite
regelt  nur  den  Abschluß  von  Vergleichen  über  vermögensrechtliche ¬
  streitige  Ansprüche,  hinsichtlich  welcher  der  Bürgermeister ¬
  nicht  zur  Entscheidung  zuständig  ist.  Bei  dem
Gegenstand  dieser  Schrift  bleiben  die  in  den  §§  17  bis
21  die  Sühneverhandlung  über  Beleidigungen  und  Korververletzungen ¬
  regelnden  Bestimmungen  hier  außer  Betracht; ¬
  die  Vornahme  der  Sühneverhandlung  (des  Vergleichs) ¬
  selbst  aber  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ist
von  keiner  Weitläufigkeit.
Als  neue  Einrichtung  wird  diese  letztere  Zeit  brauchen,
sich  einzuleben.  Ihre  Aufgabe  aber,  Frieden  zu  stiften
und  dadurch  zur  Verminderung  der  Rechtsstreite  beizutragen, ¬
  wird  sie,  wenn  die  Kenntnis  von  ihr  in  das
Volk  gedrungen  und  ihre  Ausführung  eine  sorgsame  ist,
erfüllen.
Auf  die  ausführlichen  Vorschriften  der  zu  beiden  Gesetzen ¬
  erschienenen  Dienstweisungen  ist  bei  den  Erläuterungen ¬
  zu  den  einzelnen  Paragraphen  Bezug  genommen.
In  weitern  Bändchen  sollen  die  Vorschriften  über  die
Thätigkeit  des  Bürgermeisters  in  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit ¬
  und  in  der  Strafrechtspflege  zusammengestellt  werden, ¬
  eine  übersicht  der  dem  öffentlichen  Recht  angehörenden
Bestimmungen  über  die  bürgermeisteramtliche  Thätigkeit
bleibt  vorbehalten.
Waldshut,  27.  September  1886.
Der  Verfasser.
            
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