Volltext : Meiß, Gottfried von: ¬Das Pfand-Recht und der Pfand- oder Betreibungs-Proceß in seinem ganzen Umfang

fünfter  Abschnitt.
Erlöschung  des  Pfandrechts.
§.  78.
I.  Durch  Confusion  und  Consolidation  (33).
Das  Pfandrecht  erlischt,  wie  es  sich  von  selbst  versteht,
durch  Confusion  im  Allgemeinen,  d.  h.  durch  Zusammenkommen ¬
  der,  daraus  hervoͤrgehenden  Rechte  und
Verbindlichkeiten,  welches  auf  dreyfache  Art  geschehen
kann.
§.  79.
1.  Confusion.
Wenn  nämlich  1.  einander  entgegenstehende  Rechte
und  Verbindlichkeiten  in  einer  Person  zusammenkommen, ¬
  so  vernichten  sie  sich,  und  wenn  die,  so  vernichtete ¬
  Verbindlichkeit  eine  Haupt-Verbindlichkeit  ist,
so  erlöschen  durch  ihren  Untergang  auch  alle  in  Beziehung =
  derselben  Neben-  oder  accessorische  Verbind¬—

(33)  S.  Thibaut,  Pand.  R.  §.  117.
            
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