Metadaten : Neuer Commentar zur allgemeinen Gerichts-Deposital- und Hypotheken-Ordnung nebst Bemerkungen zur Theorie von Protestationen (2)

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Bemerkungen
Wenn  von  der  Entstehung  eines  Realrechts  die  Rede  ist,  kann  es
nicht  überflüßig  seyn,  die  Frage  zu  erörtern:  in  wie  fern  der  Besitz  zu
dessen  Begründung  mitwirke?  Confer.  das  Recht  des  Besitzes
von  D.  Friedrich  Karl  von  Savigny,  Gleßen  1803,  Thiebaud  über
Besitz  und  Verjährung,  Planks  Lehre  vom  Besitz  und  Hufelands
neue  Darstellung  dieser  Rechtslehre,  Zacharlä  über  Besitz  und  Verjährung, ¬
  1816,  Ludwigs  Erläuterung  der  Rechtstheorie  vom  Schadensersatz ¬
  und  Besitz,  Breslau  1814.
Ob  der  Besitz  selbst  ein  dingliches  Recht  sey,  darüber  haben  die  Lehrer
des  gemeinen  Rechts  sehr  gestritten.  Sie  machen  auf  die  scheinbaren  Abweichungen =
  des  römischen  und  canonischen  Rechts  aufmerksam,  sie  zeigen
dabei  den  Unterschied  des  juris  possidendi  vom  jure  possessionis  (Nettelbladt =
  system.  element.  jurisprud.  positiv.  §.  560.)  und  des  Naturalbesitzers ¬
  *)  vom  Civilbesitzer,  besonders  aber  führt  Walch  in  seinen  Controversen =
  pag.  101.  umständlich  die  Gründe  an:  warum  der  Besitz  kein
Jus  in  re  seyn  könne.  Nach  dem  Landrecht  giebt  der  bloße  Gewahrsam
offenbar  kein  dingliches  Recht,  und  mithin  kann  solches  der  bloße  Jnhaber
nicht  ausüben.  Wem  aber  der  Besitz  einer  Sache,  auf  den  Grund  eines
ihm  zustehenden  Rechts  zur  Sache,  eingeräumt  wird,  der  erlangt  auch
dadurch  ein  dingliches  Recht.  §.  135.  tit.  2.  Theil  l.  des  Landrechts.
Soll  indessen  ein  solcher  titulirter  Besitz  ein  dingliches  Recht  auf
eine  unbewegliche  Sache  bewirken:  so  ist  dabei  freilich  noch  manches  in
Erwägung  zu  ziehen.
1.
Zuvörderst  ist  es  erforderlich,  daß,  wenn  das  persönliche  Recht  zur
Sache,  als  Titel  des  dinglichen  Rechts,  auf  einem  Vertrage  beruhet, =
  dieser  Vertrag  wenigstens  schriftlich  errichtet  sey,  denn  außerdem =
  giebt  die  Besitzergreifung  und  Uebergabe  kein  wirksames  dingliches =
  Recht,  §.  233.  tit.  21.,  §.  146.  tit.  5.  Theil  I.  des  Landrechts, =
  Stengels  Beiträge  Band  5.  pag.  153.;  sogar  nicht  einmal =

—
Nach  einem  am  8.  October  und  26.  November  1811  an  das  Stettiner  Oberlandesgericht =
  erlaßnen  und  am  10.  July  1812  dem  Glogauer  Oberlandesgericht
communicirten  Rescript  des  Justizministerii  soll  auch  derjenige  Grundeigenthümer,
der  nur  erst  naturaliter,  aber  noch  nicht  civiliter  besitzt,  auf  das  Morarorienbenesiz =
  aus  dem  Edict  vom  20.  Juny  1811  provociren  dürfen;  seine  Abweisung
aus  dem  Grunde:  daß  auf  das  Grundstück  keine  Protestation  in  Gemäßheit  des
§.  65.  tit.  47.  Theil  1.  Ger.  Ordn.  eingetragen  werden  könne,  ist  unstatthaft  und
die  Protestation  unnöthig,  da  er  ohnehin  keine  nachtheilige  Dispositionen  über  das
Grundstück  bei  dem  Hypothekenbuche  vornehmen  kann,  und  durch  Provocation  auf
das  Moratorium  nur  die  Rechte  des  Grundstücks  wahrnimmt,  die  er  auch  wahrnehmen =
  muß.  §.  2.  tit.  14.  Theil  I.  LR.
            
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