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Bemerkungen
Wenn von der Entstehung eines Realrechts die Rede ist, kann es
nicht überflüßig seyn, die Frage zu erörtern: in wie fern der Besitz zu
dessen Begründung mitwirke? Confer. das Recht des Besitzes
von D. Friedrich Karl von Savigny, Gleßen 1803, Thiebaud über
Besitz und Verjährung, Planks Lehre vom Besitz und Hufelands
neue Darstellung dieser Rechtslehre, Zacharlä über Besitz und Verjährung, ¬
1816, Ludwigs Erläuterung der Rechtstheorie vom Schadensersatz ¬
und Besitz, Breslau 1814.
Ob der Besitz selbst ein dingliches Recht sey, darüber haben die Lehrer
des gemeinen Rechts sehr gestritten. Sie machen auf die scheinbaren Abweichungen =
des römischen und canonischen Rechts aufmerksam, sie zeigen
dabei den Unterschied des juris possidendi vom jure possessionis (Nettelbladt =
system. element. jurisprud. positiv. §. 560.) und des Naturalbesitzers ¬
*) vom Civilbesitzer, besonders aber führt Walch in seinen Controversen =
pag. 101. umständlich die Gründe an: warum der Besitz kein
Jus in re seyn könne. Nach dem Landrecht giebt der bloße Gewahrsam
offenbar kein dingliches Recht, und mithin kann solches der bloße Jnhaber
nicht ausüben. Wem aber der Besitz einer Sache, auf den Grund eines
ihm zustehenden Rechts zur Sache, eingeräumt wird, der erlangt auch
dadurch ein dingliches Recht. §. 135. tit. 2. Theil l. des Landrechts.
Soll indessen ein solcher titulirter Besitz ein dingliches Recht auf
eine unbewegliche Sache bewirken: so ist dabei freilich noch manches in
Erwägung zu ziehen.
1.
Zuvörderst ist es erforderlich, daß, wenn das persönliche Recht zur
Sache, als Titel des dinglichen Rechts, auf einem Vertrage beruhet, =
dieser Vertrag wenigstens schriftlich errichtet sey, denn außerdem =
giebt die Besitzergreifung und Uebergabe kein wirksames dingliches =
Recht, §. 233. tit. 21., §. 146. tit. 5. Theil I. des Landrechts, =
Stengels Beiträge Band 5. pag. 153.; sogar nicht einmal =
—
Nach einem am 8. October und 26. November 1811 an das Stettiner Oberlandesgericht =
erlaßnen und am 10. July 1812 dem Glogauer Oberlandesgericht
communicirten Rescript des Justizministerii soll auch derjenige Grundeigenthümer,
der nur erst naturaliter, aber noch nicht civiliter besitzt, auf das Morarorienbenesiz =
aus dem Edict vom 20. Juny 1811 provociren dürfen; seine Abweisung
aus dem Grunde: daß auf das Grundstück keine Protestation in Gemäßheit des
§. 65. tit. 47. Theil 1. Ger. Ordn. eingetragen werden könne, ist unstatthaft und
die Protestation unnöthig, da er ohnehin keine nachtheilige Dispositionen über das
Grundstück bei dem Hypothekenbuche vornehmen kann, und durch Provocation auf
das Moratorium nur die Rechte des Grundstücks wahrnimmt, die er auch wahrnehmen =
muß. §. 2. tit. 14. Theil I. LR.