Objekt : Bruns, Carl Georg: ¬Die Besitzklagen des römischen und heutigen Rechts

§.  3.  Ursprung  des  Interdicts.
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noch  aus  dem  Freiheitsprocesse  entnehmen.  In  diesem  war
im  alten  Processe  das  bekannte  Princip,  „vindicias  semper
secundum  libertatem  dandas“;  ob  daneben  schon  im  alten
Rechte  der  Besitz  über  die  Parteirollen  und  die  Beweislast
entschied,  oder  ob  auch  hier  ein  iudicium  duplex  mit  gleicher
Beweislast  war,  mag  dahin  gestellt  bleiben.  Im  neuern  Processe ¬
  ist  die  Sache  jedenfalls  auf  folgende  Weise  geordnet:
über  Parteirolle  und  Beweislast  entscheidet  hier  wie  beim
Eigenthum  der  Besitz  der  Freiheit;  nur  wird  der  Besitzstand
nicht  durch  besonderes  Interdict  sondern  durch  eine  bloße
präjudicielle  „cognitio“  festgestellt*).  Ueber  den  interimistischen
Besitz  während    des  Processes  entscheidet  aber  hier  der  Besitz
entschieden  nicht,  vielmehr  ist  dafür  das  alte  Vindicienprincip ¬
  geblieben:  „ordinato  iudicio  hominem  liberi  loco
esse“?
Die  Verschiedenheit  des  Vindicienbesitzes  und  des
Interdictenbesitzes  tritt  darin  besonders  deutlich  hervor,  damit
aber  auch  die  Unmöglichkeit  des  Successionsverhältnisses
beider.
Neben  der  Ableitung  aus  den  Vindicien  beruft  sich  Ihering3) ¬
  besonders  auf  die  Angaben  von  Gajus  und  Ulpian
über  die  Entstehung  des  Interdicts,  daß  es  nämlich  zum
Zwecke  der  Ordnung  der  Beweislast  und  der  Parteirollen  im
Eigenthumsprocesse  eingeführt  sei.  Ihre  Beweiskraft  ist  zwar
seit  Savigny*)  vielfach  verworfen,  indessen  stimme  ich  Ihering
darin  bei,  daß  ihre  Aeußerungen  so  unzweideutig  sind,  daß
sie  nur  durch  ganz  unzweifelhafte  Gegengründe  beseitigt  wer1) ¬
  L  7.  §  5.  L.  10.  deliberali  causa.
2)  L.  24.  pr.  L.  25.  §  2.  deliberali  causa.
3)  Beiträge,  S.  64.  Besitzesschutz,  S.  78.
4)  Savigny,  Besitz  §  36.  Witte,  int.  U.  P.  S.  29.  30.  Bethmann=Hollweg, ¬
  Civilproc.  2,  373  n.  143.  Rudorff  zu  Savigny
S.  692.  zu  Puchta's  Pand.  §.133.  not.  d.  Karlowa,  röm.  Civilproc.  S.  102.
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