begnuͤgen uns einige der gefeiertsten zu nennen, als: v. Ram
dohr 6), Gans*), Gesterding 3), von der Nahmer *), v. Feuer
bach *°) und in neuester Zeit vorzüglich Mittermaier 11
Wenn wir hie und da Stellen von Männern, die schon
vor uns sich der Verbesserung unsers Standes warm ange
—
6) Friedrich Wilh. Basil. von Ramdohr. Ueber die Organisation
des Advocatenstandes. Hannov. 1801.
7) S. P. Gans. Von dem Amte der Fürsprache vor Gericht.
Hannov. 1820. u. 2te Ausgabe Celle 1827.
8) Gesterding. Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene
Rechtsmaterien. Thl. II. Abhandl. VI. von Advocaten.
9) von der Nahmer. Ueber die Verbesserung der in Deutschland
gemeinüblichen Gerichtsverfassung; im Archive für civilist. Praxis,
Bd. XI. Abhdl. XIV. S. 327. flgg. §. 30—40. über den Advocaten
stand. — Derselbe über den Advocatenstand, Marburg und Cassel 1818.
10) von Feuerbach. Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und
Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege. Gießen, 1821. Abthl. II. Hptstck.
IX. von Sachwaltern.
11) Mittermaier. Der gemeine deutsche bürgrl. Prozeß. Bonn,
1822. 2te Aufl. S. 107. flgg.
Derselbe, in der Encyclopädie von Ersch und Gruber, unter dem
Worte: „Advocaten."
Im Archive für civilist. Praxis. Bd. XI. S. 426. flgg.
Ebendaselbst, Bd. XV. Abhdl. VII. XIII. u. XV. S. 138. 277 u. 303.
flgg. Ebendas. Bd. XXI. Abhdl. III. S. 101. flgg.
Hierher gehört auch insbesondere: Deutschlands Rechtspflege, wie sie
ist und seyn sollte. Altenburg 1831. S. 223. flgg. Der geistreiche
Verfasser (so nennt ihn auch Mittermaier im Arch. f. civ. Pr.
Bd. XV. S. 146) verbreitet sich mit großer Sachkenntniß u. Wahr
heit über alle Verhälte, so daß alles, was er sagt, wohl beherzigt zu
werden verdient.
Bedauern müssen wir, daß wir das neueste Werk von Beschorner,
„Die Reform des Advocatenstandes in Deutschland, mit besonde
rer Beziehung auf das Königr. Sachsen" nicht benutzen können, da
es sich erst unter der Presse befindet und wir das Manuscript nicht
haben einsehen können. Um die Literatur möglichst zu vervollstän
digen, fügen wir noch folgende Citate bei, die wir jedoch nicht
selbst haben nachlesen können, weil uns die Werke nicht zu Gebote
standen: