betr. die Begründung der Obligationen im Besonderen.
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Beurtheilung dieser obligatorischen Rechte und Rechtsverhältnisse
müssen alle jene Fragen auch nach dem 31. Dezember 1882
noch nach dem kantonalen Gesetze beurtheilt werden, unter
dessen Herrschaft die juristische Thatsache vorfiel, welche die
Schuld begründete, um deren Erfüllung es sich handelt. Und
dieses ist auch dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Erfüllung
in die Zeit nach dem 31. Dezember 1882 fällt.
Deshalb gelten die Bestimmungen der Art. 77, 78, 79, 80,
81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95,
und 96 1. c. blos für die Erfüllung derjenigen Obligationen, deren
Begründung in die Zeit nach dem 31. Dezember 1882 fällt.
Es handelt sich hier um folgende Fragen:
Ist der Schuldner verpflichtet, persönlich zu erfüllen? Muss
sich der Gläubiger eine Theilzahlung gefallen lassen? Kann
jeder Gläubiger die ganze Leistung fordern und ist jeder Schuldner
zu der ganzen Leistung verpflichtet, wenn eine untheilbare
Leistung an mehrere Gläubiger oder von mehreren Schuldnern
zu erfüllen ist? Kann ein Schuldner einer solchen Obligation
von den übrigen Schuldnern einen verhältnissmässigen Ersatz
verlangen, wenn er den Gläubiger ganz bezahlt hat? Geht in
einem solchen Falle das Recht des Gläubigers auf den zahlenden
Schuldner über und wie? Was hat der Schuldner zu leisten,
wenn sich die untheilbare Leistung in eine theilbare verwandelt?
Was muss der Schuldner leisten, wenn die geschuldete Sache
nur der Gattung nach bestimmt ist? Wer hat bei einer alternativen ¬
Obligation im Zweifel die Wahl? Wie hoch sind die gesetzlichen ¬
Zinse? An welchem Ort muss die geschuldete Leistung
gemacht werden? Kann der Schuldner am ursprünglichen Wohnsitze ¬
zahlen, wenn der Gläubiger den Wohnsitz seit der Entstehung
der Schuld geändert hat? In welcher Zeit muss die geschuldete
Leistung gemacht werden? Wie ist es zu verstehen, wenn der
Zeitpunkt der Erfüllung auf Anfang, Mitte oder Ende eines
Monates festgestellt wurde? Wie werden die Fristen berechnet,
innert welchen die Verbindlichkeiten zu erfüllen sind? Von welchem ¬
Zeitpunkte an werden diese Fristen berechnet? Wie verhält ¬
es sich, wenn der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag
oder Feiertag fällt? Wenn die Erfüllung innerhalb einer be¬