Volltext : Heuberger, Jakob: ¬Die zeitlichen Grenzen der Wirksamkeit des schweizerischen Obligationenrechts und des Gesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit

betr.  die  Begründung  der  Obligationen  im  Besonderen.
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Beurtheilung  dieser  obligatorischen  Rechte  und  Rechtsverhältnisse
müssen  alle  jene  Fragen  auch  nach  dem  31.  Dezember  1882
noch  nach  dem  kantonalen  Gesetze  beurtheilt  werden,  unter
dessen  Herrschaft  die  juristische  Thatsache  vorfiel,  welche  die
Schuld  begründete,  um  deren  Erfüllung  es  sich  handelt.  Und
dieses  ist  auch  dann  der  Fall,  wenn  der  Zeitpunkt  der  Erfüllung
in  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1882  fällt.
Deshalb  gelten  die  Bestimmungen  der  Art.  77,  78,  79,  80,
81,  82,  83,  84,  85,  86,  87,  88,  89,  90,  91,  92,  93,  94,  95,
und  96  1.  c.  blos  für  die  Erfüllung  derjenigen  Obligationen,  deren
Begründung  in  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1882  fällt.
Es  handelt  sich  hier  um  folgende  Fragen:
Ist  der  Schuldner  verpflichtet,  persönlich  zu  erfüllen?  Muss
sich  der  Gläubiger  eine  Theilzahlung  gefallen  lassen?  Kann
jeder  Gläubiger  die  ganze  Leistung  fordern  und  ist  jeder  Schuldner
zu  der  ganzen  Leistung  verpflichtet,  wenn  eine  untheilbare
Leistung  an  mehrere  Gläubiger  oder  von  mehreren  Schuldnern
zu  erfüllen  ist?  Kann  ein  Schuldner  einer  solchen  Obligation
von  den  übrigen  Schuldnern  einen  verhältnissmässigen  Ersatz
verlangen,  wenn  er  den  Gläubiger  ganz  bezahlt  hat?  Geht  in
einem  solchen  Falle  das  Recht  des  Gläubigers  auf  den  zahlenden
Schuldner  über  und  wie?  Was  hat  der  Schuldner  zu  leisten,
wenn  sich  die  untheilbare  Leistung  in  eine  theilbare  verwandelt?
Was  muss  der  Schuldner  leisten,  wenn  die  geschuldete  Sache
nur  der  Gattung  nach  bestimmt  ist?  Wer  hat  bei  einer  alternativen ¬
  Obligation  im  Zweifel  die  Wahl?  Wie  hoch  sind  die  gesetzlichen ¬
  Zinse?  An  welchem  Ort  muss  die  geschuldete  Leistung
gemacht  werden?  Kann  der  Schuldner  am  ursprünglichen  Wohnsitze ¬
  zahlen,  wenn  der  Gläubiger  den  Wohnsitz  seit  der  Entstehung
der  Schuld  geändert  hat?  In  welcher  Zeit  muss  die  geschuldete
Leistung  gemacht  werden?  Wie  ist  es  zu  verstehen,  wenn  der
Zeitpunkt  der  Erfüllung  auf  Anfang,  Mitte  oder  Ende  eines
Monates  festgestellt  wurde?  Wie  werden  die  Fristen  berechnet,
innert  welchen  die  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen  sind?  Von  welchem ¬
  Zeitpunkte  an  werden  diese  Fristen  berechnet?  Wie  verhält ¬
  es  sich,  wenn  der  Zeitpunkt  der  Erfüllung  auf  einen  Sonntag
oder  Feiertag  fällt?  Wenn  die  Erfüllung  innerhalb  einer  be¬
            
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