Volltext : Heuberger, Jakob: ¬Die zeitlichen Grenzen der Wirksamkeit des schweizerischen Obligationenrechts und des Gesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit

128  Ueber  die  Beschränkungen  der  Rückwirkung  der  Gesetze.
Gesetze  möglich  wäre,  das  später  einmal  einer  authentischen
Interpretation  unterworfen  wird.  Würde  man  nun  aber  in  dem
oben  erörterten  Falle,  in  welchem  Wächter  die  condictio  indebiti
gewähren  will,  dieselbe  nach  der  Ansicht  Savigny's  und  Windscheid's ¬
  versagen,  so  kâme  man  in  die  Lage,  bei  einer  vor  dem
Erlasse  der  authentischen  Interpretation  geleisteten  Zahlung  die
condictio  indebiti  wegen  Rechtsirrthums  über  einen  Rechtssatz,
der  später  einer  authentischen  Interpretation  unterzogen  wird,
nach  dem  Erlasse  derselben  überhaupt  und  absolut  auszuschliessen,
oder  die  condictio  indebiti  in  dem  Falle  zu  gewähren,  wenn  Jemand ¬
  vor  dem  Erlasse  der  authentischen  Interpretation  dem
Rechtssätze  einen  andern  Sinn  zuschrieb,  als  den,  welchen  der
Rechtssatz  nach  der  zur  Zeit  der  Zahlung  oder  der  Uebernahme
der  Verpflichtung  herrschenden  Ansicht  hatte,  und  in  diesem
Irrthum  sich  zu  einer  Leistung  verbunden  hielt  und  dieselbe
erfüllte.  Die  Folge  hievon  wäre  die,  dass  dem  Zahlenden  sogar
dann  die  condictio  indebiti  zustehen  müsste,  wenn  gemäss  der
authentischen  Interpretation  dem  Rechtssätze  gerade  der  Sinn
zukäme,  den  der  Zahlende  selbst  bei  der  Zahlungsleistung  dem
Rechtssätze  beigelegt  hatte,  und  dass  der  Richter  also  auch
nach  der  Publikation  des  auslegenden  Gesetzes  dem  interpretirten ¬
  Rechtssätze  immer  noch  einen  Sinn  zuschreiben  müsste,
den  derselbe  gemäss  der  authentischen  Interpretation  niemals
hatte.  Ich  glaube  nicht,  dass  Sarigny  und  Windscheid  im  letzteren ¬
  Falle  die  Gewährung  der  condictio  indebiti  billigen  könnten, ¬
  und  finde,  dass  die  angestellte  praktische  Probe  die  grundsätzliche ¬
  Richtigkeit  der  Theorie  Wächter's  bestätige,  während
man  mit  der  Theorie  Savigny's  zu  dem  Resultat  kommt,  die
condictio  indebiti  bei  einem  Irrthum  über  einen  Rechtssatz,  der
später  einmal  einer  authentischen  Interpretation  unterzogen  wird,
gänzlich  auszuschliessen,  was  nach  meiner  Ansicht  weder  grundsätzlich ¬
  noch  praktisch  gerechtfertigt  werden  kann,  indem  jener  Rechtssatz ¬
  gewiss  auch  die  Qualität  und  die  Bedeutung  eines  Gesetzes
hat,  über  dessen  Sinn  man  sich  im  Irrthume  befinden  kann.
            
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