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verlieren kann, werden demselben Pfande gegeben, d. h. es wird
ihm das Recht eingeräumt, im Fall der Schuldner ihn nicht bezahlt, ¬
durch Verkauf von Vermögensstücken des Schuldners sich
bezahlt zu machen; das dießfällige Recht heißt Pfandrecht; der
Vertrag, wodurch dieses Recht dem Kreditor eingeräumt wird,
Pfandvertrag. Solche Verträge über Verpfändung von Liegenschaften ¬
und Uebertragung von Grundeigenthum durch Verkauf,
sowie noch andere Arten von Handänderungsverträgen müssen nicht
nur schriftlich, sondern zugleich amtlich gefertigt werden, wie
dieses in den im ersten Theile dieses Werkes enthaltenen Gesetzen
ausführlich bestimmt ist.
Wir wollen hier einzelne Arten von Verträgen über Verpfändung ¬
von Liegenschaften nach den Gesetzen und Uebungen verschiedener =
Kantone folgen lassen.
1. Kanton Zürich.
(Siehe erste Abtheilung des Handbuches Seite 9 und weiter.)
a. Pfandverträge.
1. Kopie.
(Siehe Seite 19, §§. 51, 53 und 54.)
Der Endsunterzeichnete verpflichtet sich hiermit, dem N. N. als Darlehen
mit Maitag 1845 die Summe von fl. 4000, schreibe Gulden viertausend, Ld'or à
10 fl., unter folgenden Bedingungen zu übergeben:
Soll für das Kapital ein kanzleiischer Schuldbrief errichtet und in demselben ¬
die Unterpfande, Vorstände, mit Ausnahme der abzubezahlenden
2000 fl., und andere Lasten, wie sie in dieser Kopie enthalten sind, aufgenommen ¬
werden.
Wird das Kapital die sechs nächsten Jahre, vom Maitag 1845 an gerechnet, ¬
zu 4% verzinset, sollte jedoch der Zins nicht im Monat Mai, sondern ¬
erst später erfolgen, so hat der Kreditor das Recht, 4½ %, und
wenn derselbe nicht im gleichen Jahre bezahlt würde, 5% zu fordern.*)
Nach Verfluß der sechs Jahre kann das Kapital auf eine beiden Theilen
vorbehaltene halbjährige Kündung wieder abbezahlt werden.
Soll der Vorstand von 2000 fl. zu Gunsten N. N. abgelöst und im Kapitalbrief ¬
nicht mehr vorgestellt werden.
Im Fall der Schuldner seine Güter schlecht besorgen, das Holz fällen, die
Reben ausreuten würde u. s. w., so soll der Kreditor das Recht haben,
das Kapital auch vor Abfluß der sechs Jahre aufzukünden.
Unterschrift.
Zürich, den ....
Diese Festsetzung des Zinsfußes hat die Folge, daß der Debitor sich mehr
bestrebt, richtig zu zinsen.