Volltext : Handbuch des Notariats- und Hypothekarwesens sämmtlicher Kantone der Schweiz (2)

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verlieren  kann,  werden  demselben  Pfande  gegeben,  d.  h.  es  wird
ihm  das  Recht  eingeräumt,  im  Fall  der  Schuldner  ihn  nicht  bezahlt, ¬
  durch  Verkauf  von  Vermögensstücken  des  Schuldners  sich
bezahlt  zu  machen;  das  dießfällige  Recht  heißt  Pfandrecht;  der
Vertrag,  wodurch  dieses  Recht  dem  Kreditor  eingeräumt  wird,
Pfandvertrag.  Solche  Verträge  über  Verpfändung  von  Liegenschaften ¬
  und  Uebertragung  von  Grundeigenthum  durch  Verkauf,
sowie  noch  andere  Arten  von  Handänderungsverträgen  müssen  nicht
nur  schriftlich,  sondern  zugleich  amtlich  gefertigt  werden,  wie
dieses  in  den  im  ersten  Theile  dieses  Werkes  enthaltenen  Gesetzen
ausführlich  bestimmt  ist.
Wir  wollen  hier  einzelne  Arten  von  Verträgen  über  Verpfändung ¬
  von  Liegenschaften  nach  den  Gesetzen  und  Uebungen  verschiedener =
  Kantone  folgen  lassen.
1.  Kanton  Zürich.
(Siehe  erste  Abtheilung  des  Handbuches  Seite  9  und  weiter.)
a.  Pfandverträge.
1.  Kopie.
(Siehe  Seite  19,  §§.  51,  53  und  54.)
Der  Endsunterzeichnete  verpflichtet  sich  hiermit,  dem  N.  N.  als  Darlehen
mit  Maitag  1845  die  Summe  von  fl.  4000,  schreibe  Gulden  viertausend,  Ld'or  à
10  fl.,  unter  folgenden  Bedingungen  zu  übergeben:
Soll  für  das  Kapital  ein  kanzleiischer  Schuldbrief  errichtet  und  in  demselben ¬
  die  Unterpfande,  Vorstände,  mit  Ausnahme  der  abzubezahlenden
2000  fl.,  und  andere  Lasten,  wie  sie  in  dieser  Kopie  enthalten  sind,  aufgenommen ¬
  werden.
Wird  das  Kapital  die  sechs  nächsten  Jahre,  vom  Maitag  1845  an  gerechnet, ¬
  zu  4%  verzinset,  sollte  jedoch  der  Zins  nicht  im  Monat  Mai,  sondern ¬
  erst  später  erfolgen,  so  hat  der  Kreditor  das  Recht,  4½  %,  und
wenn  derselbe  nicht  im  gleichen  Jahre  bezahlt  würde,  5%  zu  fordern.*)
Nach  Verfluß  der  sechs  Jahre  kann  das  Kapital  auf  eine  beiden  Theilen
vorbehaltene  halbjährige  Kündung  wieder  abbezahlt  werden.
Soll  der  Vorstand  von  2000  fl.  zu  Gunsten  N.  N.  abgelöst  und  im  Kapitalbrief ¬
  nicht  mehr  vorgestellt  werden.
Im  Fall  der  Schuldner  seine  Güter  schlecht  besorgen,  das  Holz  fällen,  die
Reben  ausreuten  würde  u.  s.  w.,  so  soll  der  Kreditor  das  Recht  haben,
das  Kapital  auch  vor  Abfluß  der  sechs  Jahre  aufzukünden.
Unterschrift.
Zürich,  den  ....
Diese  Festsetzung  des  Zinsfußes  hat  die  Folge,  daß  der  Debitor  sich  mehr
bestrebt,  richtig  zu  zinsen.
            
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