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§ 19. Die Zusendung von Gütern ohne Anmeldung.
ist. Der Spediteur braucht darüber auch keine Ermittlungen
anzustellen, insbesondere bei dem Absender Rückfrage zu
halten, was mit dem Gute geschehen soll. Es ist nicht seine
Sache, Verfügung einzuholen, wenn er hierzu keinen Auftrag
hat, wie z. B. bei der Klausel: „Zur Verfügung des X.
Er darf vielmehr, wenn keinerlei Umstände dagegen sprechen,
in der Zusendung einen Antrag auf Abschluß eines Lagervertrages ¬
erblicken und danach verfahren.
Gegenüber solchem Antrage hat der Spediteur als Lager
halter die Pflichten aus § 362 HGB., wenn der Absender
ein Kunde von ihm ist oder er sich diesem gegenüber zur
Besorgung von Lagerungen erboten hat. Er hat also auf
den Antrag zu antworten, wenn er ihn ablehnen will; antwortet -
er nicht, so gilt der Antrag als angenommen.
Wenn die Voraussetzungen des § 362 HGB. nicht vorliegen, -
so kann er den Antrag auch stillschweigend annehmen.
Allerdings kann der Einlagerer dann im Zweifel sein, ob sein
Antrag angenommen ist oder nicht. Es besteht aber eine
rechtliche Verpflichtung des Lagerhalters, etwa den Absender
um Verfügung über das Gut anzugehen, nicht.
Wollte man in der Zuschickung des Gutes überhaupt
keinen Antrag sehen, so würde dem Lagerhalter keinerlei
Verpflichtung gegenüber dem Gute oder gegenüber dem Absender -
desselben obliegen, abgesehen davon, daß er es nicht
böswillig oder fahrlässig beschädigen darf (§ 823 BGB.).
Diese Annahme würde für den Absender des Gutes ungünstigere -
Folgen ergeben, als wenn man einen Lagervertrag
annimmt. Denn beim Lagervertrage haftet der Lagerhalter
für Verlust und Beschädigung des Gutes nach Maßgabe der
§§ 390, 417 HGB. Allerdings ist der Lagerhalter auch berechtigt, -
Lagergeld zu berechnen. Diese Forderung würde
ihm aber auch dann zustehen, wenn man keinen Lagervertrag
annehmen wollte; denn er darf nach § 354 HGB. für jegliche
Aufbewahrung Lagergeld verlangen, auch wenn eine Lagerung
und ein Lagergeld nicht besonders vereinbart sind. Beim
Lagervertrag würde sich der Anspruch auf Lagergeld dagegen -
auf die §§ 420, 421 HGB. gründen. Der einzige Unterschied ¬
würde also darin bestehen, daß im ersten Falle der