Metadaten : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

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§  19.  Die  Zusendung  von  Gütern  ohne  Anmeldung.
ist.  Der  Spediteur  braucht  darüber  auch  keine  Ermittlungen
anzustellen,  insbesondere  bei  dem  Absender  Rückfrage  zu
halten,  was  mit  dem  Gute  geschehen  soll.  Es  ist  nicht  seine
Sache,  Verfügung  einzuholen,  wenn  er  hierzu  keinen  Auftrag
hat,  wie  z.  B.  bei  der  Klausel:  „Zur  Verfügung  des  X.
Er  darf  vielmehr,  wenn  keinerlei  Umstände  dagegen  sprechen,
in  der  Zusendung  einen  Antrag  auf  Abschluß  eines  Lagervertrages ¬
  erblicken  und  danach  verfahren.
Gegenüber  solchem  Antrage  hat  der  Spediteur  als  Lager
halter  die  Pflichten  aus  §  362  HGB.,  wenn  der  Absender
ein  Kunde  von  ihm  ist  oder  er  sich  diesem  gegenüber  zur
Besorgung  von  Lagerungen  erboten  hat.  Er  hat  also  auf
den  Antrag  zu  antworten,  wenn  er  ihn  ablehnen  will;  antwortet -
  er  nicht,  so  gilt  der  Antrag  als  angenommen.
Wenn  die  Voraussetzungen  des  §  362  HGB.  nicht  vorliegen, -
  so  kann  er  den  Antrag  auch  stillschweigend  annehmen.
Allerdings  kann  der  Einlagerer  dann  im  Zweifel  sein,  ob  sein
Antrag  angenommen  ist  oder  nicht.  Es  besteht  aber  eine
rechtliche  Verpflichtung  des  Lagerhalters,  etwa  den  Absender
um  Verfügung  über  das  Gut  anzugehen,  nicht.
Wollte  man  in  der  Zuschickung  des  Gutes  überhaupt
keinen  Antrag  sehen,  so  würde  dem  Lagerhalter  keinerlei
Verpflichtung  gegenüber  dem  Gute  oder  gegenüber  dem  Absender -
  desselben  obliegen,  abgesehen  davon,  daß  er  es  nicht
böswillig  oder  fahrlässig  beschädigen  darf  (§  823  BGB.).
Diese  Annahme  würde  für  den  Absender  des  Gutes  ungünstigere -
  Folgen  ergeben,  als  wenn  man  einen  Lagervertrag
annimmt.  Denn  beim  Lagervertrage  haftet  der  Lagerhalter
für  Verlust  und  Beschädigung  des  Gutes  nach  Maßgabe  der
§§  390,  417  HGB.  Allerdings  ist  der  Lagerhalter  auch  berechtigt, -
  Lagergeld  zu  berechnen.  Diese  Forderung  würde
ihm  aber  auch  dann  zustehen,  wenn  man  keinen  Lagervertrag
annehmen  wollte;  denn  er  darf  nach  §  354  HGB.  für  jegliche
Aufbewahrung  Lagergeld  verlangen,  auch  wenn  eine  Lagerung
und  ein  Lagergeld  nicht  besonders  vereinbart  sind.  Beim
Lagervertrag  würde  sich  der  Anspruch  auf  Lagergeld  dagegen -
  auf  die  §§  420,  421  HGB.  gründen.  Der  einzige  Unterschied ¬
  würde  also  darin  bestehen,  daß  im  ersten  Falle  der
            
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