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Die einseitige Bürgschaft ist diejenige, bei welcher sich
Einer für einen Andern für eine gewisse Sache verpflichtet.
nur
Mehrseitige Bürgschaft heißt man diejenige, durch welche
sich mehrere Individuen mit einander für einen Andern solidarisch
(Einer um und für den Andern) als Bürgen verbindlich machen.
Eine bedingte Bürgschaft heißt man diejenige, wo sich
der Bürge ausdrücklich nur auf den Fall zur Zahlung verpflichtet,
wenn der Gläubiger von dem Schuldner weder auf gütlichem noch
rechtlichem Wege zur Zahlung gelangen könne. Eine solche Bürgschaft ¬
zieht die rechtliche Wirkung nach sich, daß ein solcher Bürge
auch nicht eher um die Bezahlung oder Erfüllung seiner Bürgschaft
belangt werden kann, bis der Hauptschuldner zuvor völlig ausgetrieben ¬
und zahlungsunfähig erklärt worden ist.
Eine unbedingte Bürgschaft ist diejenige, durch welche
sich Jemand als Bürge ohne Beding weder der Zeit der Ablösung,
noch des Zinses wegen für einen Andern verschreibt, und nach
welcher Verschreibung der Bürge gleich dem Hauptschuldner selbst
bis zur völligen Ausbezahlung der Schuld darum haftet.
Eine eingezielte Bürgschaft heißt diejenige, durch welche
sich der Bürge nur auf eine bestimmte Zeit verpflichtet hat. Wenn
nun der Bürge nach Verfluß dieser Zeit sich der Bürgschaft entledigen ¬
will, so muß er dem Gläubiger sowohl als dem Hauptschuldner ¬
die Bürgschaft schriftlich und amtlich aufkünden lassen, da in
mehreren Kantonen, namentlich im Kanton Bern, ein Bürge,
der dazu stillschweigen würde, wenn schon das Ziel der Bürgschaft
abgelaufen wäre, nichts desto weniger hernach wie zuvor um
die verbürgte Summe haftet. Auf eine solche geschehene gesetzliche ¬
Aufkündung hin hat der Hauptschuldner ohne Verzug und
in eigenen Kosten die Schuld anderwärts mit neuen Bürgen zu
decken, oder auf eine andere Weise genugsam zu sichern; wäre ei
dieses aber nicht im Stande, so wird von der Zeit der geschehenen
Aufkündung die Schuld als fällig angesehen und dem Gläubiger
vergönnt, sich nach den bestehenden Gesetzen und Rechten bezahlt
zu machen; dabei haftet aber der Bürge, bis die Bezahlung erfolgt.
Wenn indessen der Gläubiger, ungeachtet der geschehenen Aufkündung ¬
der Bürgschaft, die Schuld auf eigene Gefahr hin noch stehen
läßt, so ist in einem solchen Fall der Bürge der Bürgschaft entbunden. ¬