Volltext : Handbuch des Notariats- und Hypothekarwesens sämmtlicher Kantone der Schweiz (2)

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Die  einseitige  Bürgschaft  ist  diejenige,  bei  welcher  sich
Einer  für  einen  Andern  für  eine  gewisse  Sache  verpflichtet.
nur
Mehrseitige  Bürgschaft  heißt  man  diejenige,  durch  welche
sich  mehrere  Individuen  mit  einander  für  einen  Andern  solidarisch
(Einer  um  und  für  den  Andern)  als  Bürgen  verbindlich  machen.
Eine  bedingte  Bürgschaft  heißt  man  diejenige,  wo  sich
der  Bürge  ausdrücklich  nur  auf  den  Fall  zur  Zahlung  verpflichtet,
wenn  der  Gläubiger  von  dem  Schuldner  weder  auf  gütlichem  noch
rechtlichem  Wege  zur  Zahlung  gelangen  könne.  Eine  solche  Bürgschaft ¬
  zieht  die  rechtliche  Wirkung  nach  sich,  daß  ein  solcher  Bürge
auch  nicht  eher  um  die  Bezahlung  oder  Erfüllung  seiner  Bürgschaft
belangt  werden  kann,  bis  der  Hauptschuldner  zuvor  völlig  ausgetrieben ¬
  und  zahlungsunfähig  erklärt  worden  ist.
Eine  unbedingte  Bürgschaft  ist  diejenige,  durch  welche
sich  Jemand  als  Bürge  ohne  Beding  weder  der  Zeit  der  Ablösung,
noch  des  Zinses  wegen  für  einen  Andern  verschreibt,  und  nach
welcher  Verschreibung  der  Bürge  gleich  dem  Hauptschuldner  selbst
bis  zur  völligen  Ausbezahlung  der  Schuld  darum  haftet.
Eine  eingezielte  Bürgschaft  heißt  diejenige,  durch  welche
sich  der  Bürge  nur  auf  eine  bestimmte  Zeit  verpflichtet  hat.  Wenn
nun  der  Bürge  nach  Verfluß  dieser  Zeit  sich  der  Bürgschaft  entledigen ¬
  will,  so  muß  er  dem  Gläubiger  sowohl  als  dem  Hauptschuldner ¬
  die  Bürgschaft  schriftlich  und  amtlich  aufkünden  lassen,  da  in
mehreren  Kantonen,  namentlich  im  Kanton  Bern,  ein  Bürge,
der  dazu  stillschweigen  würde,  wenn  schon  das  Ziel  der  Bürgschaft
abgelaufen  wäre,  nichts  desto  weniger  hernach  wie  zuvor  um
die  verbürgte  Summe  haftet.  Auf  eine  solche  geschehene  gesetzliche ¬
  Aufkündung  hin  hat  der  Hauptschuldner  ohne  Verzug  und
in  eigenen  Kosten  die  Schuld  anderwärts  mit  neuen  Bürgen  zu
decken,  oder  auf  eine  andere  Weise  genugsam  zu  sichern;  wäre  ei
dieses  aber  nicht  im  Stande,  so  wird  von  der  Zeit  der  geschehenen
Aufkündung  die  Schuld  als  fällig  angesehen  und  dem  Gläubiger
vergönnt,  sich  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und  Rechten  bezahlt
zu  machen;  dabei  haftet  aber  der  Bürge,  bis  die  Bezahlung  erfolgt.
Wenn  indessen  der  Gläubiger,  ungeachtet  der  geschehenen  Aufkündung ¬
  der  Bürgschaft,  die  Schuld  auf  eigene  Gefahr  hin  noch  stehen
läßt,  so  ist  in  einem  solchen  Fall  der  Bürge  der  Bürgschaft  entbunden. ¬

            
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