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verhandlungen zum Schaden und Nachtheil seines Mitkontrahenten
verschweigt.
Eine Verschlagniß kann entweder auf eine vorsätzliche oder
unvorsätzliche Art geschehen. Eine unvorsätzliche Verschlagniß ist
diejenige Handlung, bei welcher der Betreffende (Käufer) von den
auf dem gekauften Objekte haftenden Beschwerden keine Kenntniß
gehabt hat, sondern diese erst durch die Verhandlung selbst, entweder =
durch Zufall oder mittelst Auflegung aller Dokumente erfahren ¬
hat.
VII.
Von der Nachwährschaft (Währschaft).
Nachwährschaft ist und heißt so viel als Gutsprechung oder
Gutstehung für eine verhandelte und abgetretene Sache, sei solche
durch Kauf, Tausch oder Uebergabe rc. geschehen, entweder a) ganz
frei und ledig, b) nur mit den bereits angezeigten und sonst mit
keinen andern Beschwerden belastet, c) besonders beim Viehhandel,
daß das verkaufte Stück Vieh gesund und ohne Hauptmangel sei.
Nicht Jedermann muß Währschaft tragen, sondern dieselbe muß
immer ausdrücklich bedungen werden.
Die Nachwährschaft theilt sich in bedingte und unbedingte.
Die bedingte Nachwährschaft ist diejenige, die nur auf eine
gewisse Zeit und unter Beobachtung besonderer Umstände gegeben
wird. Die unbedingte Nachwährschaft ist diejenige, die ohne Zeitbestimmung =
gegeben wird und sich je nach den bestehenden Gesetzen
auf eine gewisse Anzahl Jahre erstreckt, wie im Kanton Bern auf
zehn Jahre.
VIII.
Von den Bürgschaften bei Verträgen.
Eine Bürgschaft ist diejenige vertragsgemäße Verpflichtung,
wodurch Einer oder Mehrere sich für einen Andern oder Andere
zu Leistungen verbinden, auf den Fall, daß dieser oder diese die
vertragsgemäßen Leistungen nicht erfüllen oder zu erfüllen außer
Stand gesetzt würden. Es gibt folgende sieben Arten von Bürgschaften: ¬
1) einseitige, 2) mehrseitige, 3) bedingte, 4) unbedingte,
5) eingezielte, 6) mit Bürg= und Selbstzahlerschaft, 7) Nachoder =
Rückbürgschaft.