Volltext : Handbuch des Notariats- und Hypothekarwesens sämmtlicher Kantone der Schweiz (2)

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verhandlungen  zum  Schaden  und  Nachtheil  seines  Mitkontrahenten
verschweigt.
Eine  Verschlagniß  kann  entweder  auf  eine  vorsätzliche  oder
unvorsätzliche  Art  geschehen.  Eine  unvorsätzliche  Verschlagniß  ist
diejenige  Handlung,  bei  welcher  der  Betreffende  (Käufer)  von  den
auf  dem  gekauften  Objekte  haftenden  Beschwerden  keine  Kenntniß
gehabt  hat,  sondern  diese  erst  durch  die  Verhandlung  selbst,  entweder =
  durch  Zufall  oder  mittelst  Auflegung  aller  Dokumente  erfahren ¬
  hat.
VII.
Von  der  Nachwährschaft  (Währschaft).
Nachwährschaft  ist  und  heißt  so  viel  als  Gutsprechung  oder
Gutstehung  für  eine  verhandelte  und  abgetretene  Sache,  sei  solche
durch  Kauf,  Tausch  oder  Uebergabe  rc.  geschehen,  entweder  a)  ganz
frei  und  ledig,  b)  nur  mit  den  bereits  angezeigten  und  sonst  mit
keinen  andern  Beschwerden  belastet,  c)  besonders  beim  Viehhandel,
daß  das  verkaufte  Stück  Vieh  gesund  und  ohne  Hauptmangel  sei.
Nicht  Jedermann  muß  Währschaft  tragen,  sondern  dieselbe  muß
immer  ausdrücklich  bedungen  werden.
Die  Nachwährschaft  theilt  sich  in  bedingte  und  unbedingte.
Die  bedingte  Nachwährschaft  ist  diejenige,  die  nur  auf  eine
gewisse  Zeit  und  unter  Beobachtung  besonderer  Umstände  gegeben
wird.  Die  unbedingte  Nachwährschaft  ist  diejenige,  die  ohne  Zeitbestimmung =
  gegeben  wird  und  sich  je  nach  den  bestehenden  Gesetzen
auf  eine  gewisse  Anzahl  Jahre  erstreckt,  wie  im  Kanton  Bern  auf
zehn  Jahre.
VIII.
Von  den  Bürgschaften  bei  Verträgen.
Eine  Bürgschaft  ist  diejenige  vertragsgemäße  Verpflichtung,
wodurch  Einer  oder  Mehrere  sich  für  einen  Andern  oder  Andere
zu  Leistungen  verbinden,  auf  den  Fall,  daß  dieser  oder  diese  die
vertragsgemäßen  Leistungen  nicht  erfüllen  oder  zu  erfüllen  außer
Stand  gesetzt  würden.  Es  gibt  folgende  sieben  Arten  von  Bürgschaften: ¬
  1)  einseitige,  2)  mehrseitige,  3)  bedingte,  4)  unbedingte,
5)  eingezielte,  6)  mit  Bürg=  und  Selbstzahlerschaft,  7)  Nachoder =
  Rückbürgschaft.
            
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