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Von
den gesetzlichen Bestimmungen
der
Gewohnheit in jure.
Erster Abschnitt.
Von dem gesetzlichen Ansehen der Gewohnheit.
§. 8.
Die Gewohnheit hat an und für sich selbst kein
gesetzliches Ansehen in jure.
s fehlt gar nicht an Rechtsgelehrten, die der Gewohnheit =
das gesetzliche Ansehen in jure gänzlich absprechen. =
Christian Thomasius untersucht in seiner Abhandlung ¬
über das Gewohnheitsrecht und die Observanz =
hauptsächlich die Frage: Ob die Gewohnheit Rechtskraft =
habe oder nicht? — Bey der allgemeinen Verwirrung =
in den Verhandlungen über jene Frage, abstrahirte
er nicht bloß von den vorhandenen Lehrbegriffen der Juristen, =
über unsern Gegenstand, sondern sogar von dem