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Ist einer unsterblichen Person ein
Erben ersten Grades.
solcher Niesbrauch hinterlassen, so dauert derselbe nach R. R.
100 Jahr, nach dem Ldr. 50 Jahr, l. 12. 423. oder nach
I. 21. 179. so lange die Corporation dauert.
a) L. 8, quemadmn, seruitt. amitt. L. 17. D. Commun. praed.
de seruitt. praed. vrb.
b) L. 50.
D. L. 24. quib. mod. pfusfr.
e) L. 10. §.
psusfr.
mod
L. de vsufr. L. 1. §. 7. D. quib.
4) §. 4.
e) L. 6. D. de feruitt. praed. vrb. Ldr. 1. 22. 50.
*
Ldr. I. 22. 178.
5) L. 14. C. de vsufr.
Tit. III.
Drittes dingliches Recht. Erbzinsrecht.
F. 206.
Ursprung des Erbzinsrechts.
Das Wort kommt her von ow, r (ich pflanze
bringe hervor), und das
Bäume und andere Gewächse,
Recht hat daher diese Benennung erhalten, weil die Römer
in ältern Zeiten unkultivirten Grund und Boden Andern für
sich und ihre Erben zur Cultur und ausschließlichen willkürlichen =
Benutzung gaben, jedoch zur Anerkennung des Eigenthums =
eine jährliche Abgabe geben mußten, damit sich die
Sache nicht verdunkelte. Wenn diese Abgabe der Republik
.
Privatpersonen
mußte bezahlt werden, so hieß sie vectigal,
aber — canon, a. Agri vectigales waren dreifach ¬
a). Wenn die Römer ein Volk besiegten, so nahmen
sie entweder dem besiegten Volke allen Acker ab, oder sie
legten ihm bloß einen Tribut auf, (tributarn). Im ersten
Falle wurde entweder dem besiegten Volke aller Acker genom= ¬