Metadaten : Madihn, Ludwig Gottfried: Institutionen des in den preuß. Staaten geltenden Privatrechts zum Gebrauch seiner Vorlesungen

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Ist  einer  unsterblichen  Person  ein
Erben  ersten  Grades.
solcher  Niesbrauch  hinterlassen,  so  dauert  derselbe  nach  R.  R.
100  Jahr,  nach  dem  Ldr.  50  Jahr,  l.  12.  423.  oder  nach
I.  21.  179.  so  lange  die  Corporation  dauert.
a)  L.  8,  quemadmn,  seruitt.  amitt.  L.  17.  D.  Commun.  praed.
de  seruitt.  praed.  vrb.
b)  L.  50.
D.  L.  24.  quib.  mod.  pfusfr.
e)  L.  10.  §.
psusfr.
mod
L.  de  vsufr.  L.  1.  §.  7.  D.  quib.
4)  §.  4.
e)  L.  6.  D.  de  feruitt.  praed.  vrb.  Ldr.  1.  22.  50.
*
Ldr.  I.  22.  178.
5)  L.  14.  C.  de  vsufr.
Tit.  III.
Drittes  dingliches  Recht.  Erbzinsrecht.
F.  206.
Ursprung  des  Erbzinsrechts.
Das  Wort  kommt  her  von  ow,  r  (ich  pflanze
bringe  hervor),  und  das
Bäume  und  andere  Gewächse,
Recht  hat  daher  diese  Benennung  erhalten,  weil  die  Römer
in  ältern  Zeiten  unkultivirten  Grund  und  Boden  Andern  für
sich  und  ihre  Erben  zur  Cultur  und  ausschließlichen  willkürlichen =
  Benutzung  gaben,  jedoch  zur  Anerkennung  des  Eigenthums =
  eine  jährliche  Abgabe  geben  mußten,  damit  sich  die
Sache  nicht  verdunkelte.  Wenn  diese  Abgabe  der  Republik
.
Privatpersonen
mußte  bezahlt  werden,  so  hieß  sie  vectigal,
aber  —  canon,  a.  Agri  vectigales  waren  dreifach ¬
  a).  Wenn  die  Römer  ein  Volk  besiegten,  so  nahmen
sie  entweder  dem  besiegten  Volke  allen  Acker  ab,  oder  sie
legten  ihm  bloß  einen  Tribut  auf,  (tributarn).  Im  ersten
Falle  wurde  entweder  dem  besiegten  Volke  aller  Acker  genom= ¬

            
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