Volltext : Madihn, Ludwig Gottfried: Institutionen des in den preuß. Staaten geltenden Privatrechts zum Gebrauch seiner Vorlesungen

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o)  L.  3.  §.  5.  do  S.  P.  R.  L.11.  pr.  §.  3.  D.  comm.  praed.  L.  20.
§.  1.  D.  de  S.  P.  V.
F.  204.
5)  Erwerbung  der  Servituten.
1)  Unmittelbar  aus  den  Gesetzen  a),  fernitus,  legalis, -
  necessaria,  z.  E.  hoch  gelegener  Felder,  der  vsus  fructus -
  legitimus  des  Vaters  über  die  Peculien  der  Kinder,
(§.  89.)  2)  durch  den  Richter  (iudicialis),  so  wohl  bei
Realservituten,  wenn  deren  Ertheilung  im  vorkommenden
Falle  nöthig  wird  B),  gegen  Vergütung,  als  auch  bei  Personalservituten ¬
  c),  bei  Theilungen  gemeinschaftlicher  Sachen,
3)  durch  Verjährung,  namentlich  die  ordentliche,  erfordert
b.  f.  und  titulum  (§.  71.),  die  äußerordentliche  auch  ohne
Titel,  auch  nur  in  so  weit  als  solche  ausgeübt  worden  l.  22.  28.
und  gegen  eben  denselben  Besitzer  des  belasteten  Grundstücks
ist  angefangen  und  vollendet  worden  (§.  24.),  4)  durch
Verträge,  lästige  oder  unentgeltliche,  aber  alsdann  muß
zum  wirklichen  Daseyn  des  dinglichen  Rechts  eine  Uebergabe =
  (quali  traditio,  primum  exercitium  cum  patientia
seruientis  coniunctum)  in  den  affirmativen  (§.  200.),  und
bei  den  qualificirten  (§.  cit.)  die  neue  Anlage  erfolgt  seyn,
bei  negativen  aber  ist  quasi  traditio  so  gleich  nach  abgeschlossenem =
  Vertrage  vorhanden,  5)  durch  letztwillige  Verordnungen, =
  welche  keine  Uebergabe  zum  dinglichen  Rechte  erfordern =
  (§.
a)  L.  1.  §.  2.  D.  de  aq.  et  aq.  pluu.
b)  L.  44.  §.  vlt.  D.  de  legat.  1.
e)  L.  6.  §.  1.  D.  de  vsufr.  L.  22.  §.  3.  D.  fam.  hercise.
§.  205.
            
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