thumbs : Ehrlich, Paul: ¬Das Reichs-Hypothekenbankgesetz in seiner wirtschaftlichen Bedeutung

II.  Abschnitt.  Der  Schutz  der  Darlehensnehmer.
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fallen  sollen,  welche  nicht  bei  der  amtlichen  Feststellung  des
Börsenpreises  unterschieden  werden.
Wie  bereits  von  mir  hervorgehoben  ist,  betrifft  der  zweite
Teil  der  gesetzlichen  Regelung  zu  Gunsten  der  Darlehensnehmer ¬
  die  Bedingungen,  welche  die  Banken  den  Schuldnern
genüber  in  jedem  Falle  zu  erfüllen  haben.
Ganz  allgemein  ist  hier  zunächst  die  Tatsache  festzustellen, ¬
  dass  es  sich  der  Gesetzgeber  zur  prinzipiellen  Aufgabe
gemacht  hat,  auf  diesem  Gebiete  die  vollste  Klarheit  zu  schaffen.
Auf  Grund  des  §  15  des  R.  H.  G.  bedürfen  zunächst  die
von  der  Hypothekenbank  festgestellten  Grundzüge  der  Bedingungen ¬
  für  die  hypothekarischen  Darlehen  der  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde.
Es  wird  mit  dieser  Prüfung  hauptsächlich  der  Zweck
verfolgt,  zu  verhindern,  dass  den  Schuldnern  irgendwelche
rigorose  Auflagen  gemacht  werden.
Es  ist  daher  in  den  Bedingungen  nach  der  Vorschrift
des  Gesetzes  namentlich  genau  zu  bestimmen,  welche  Nachteile ¬
  die  Schuldner  bei  nicht  rechtzeitiger  Zahlung  treffen,
sowie  unter  welchen  Voraussetzungen  die  Bank  befugt  ist,
die  vorzeitige  Rückzahlung  der  Hypothek  zu  verlangen.1)
*)  Ueber  den  näheren  Inhalt  der  Bedingungen  spricht  sich  Dr.  Hillig
in  der  folgenden  Weise  aus  (Hillig  a.  a.  O.  Seite  42):  Die
Grundzüge  müssen  vor  allem  den  Vorschriften  der  §  §  17—21
entsprechen  und  die  von  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zulässiger
Weise  abweichenden  Bedingungen  der  Bank  insbesondere  über
Zinszahlung  (§  608  B.  G.  B.)  und  Kündigung  (§  609  B.  G.  B.)
enthalten.  Ferner  bedürfen  der  Festsetzung  die  Bestimmungen
über  die  Art  der  Auszahlung  der  Darlehen  (§  16),  über  die  Versicherung ¬
  des  Pfandgrundstücks,  über  Bergschäden,  über  den
Umfang  der  von  dem  Schuldner  zu  tragenden  Kosten,  über  dessen
sonstige  Nebenleistungen,  bei  Amortisationshypotheken  über  die
Zeit  der  Tilgung  (vgl.  besonders  §  20),  auch  welche  Art  von
Hypotheken  ob  Buchhypothek  oder  Briefhypothek  verlangt  wird,
die  Fälle,  in  denen  dem  Schuldner  noch  vor  Ablauf  der  Unkündbarkeitsfrist ¬
  eine  völlige  oder  teilweise  Rückzahlung  gestattet  ist
sowie  die  Tatsachen,  welche  die  Bank  zur  Erhöhung  des  Zinsfüsses, ¬
  zur  Erhebung  einer  Konventionalstrafe  und  zur  vorzeitigen
Rückforderung  des  Kapitals  berechtigen.«
            
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