II. Abschnitt. Der Schutz der Darlehensnehmer.
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fallen sollen, welche nicht bei der amtlichen Feststellung des
Börsenpreises unterschieden werden.
Wie bereits von mir hervorgehoben ist, betrifft der zweite
Teil der gesetzlichen Regelung zu Gunsten der Darlehensnehmer ¬
die Bedingungen, welche die Banken den Schuldnern
genüber in jedem Falle zu erfüllen haben.
Ganz allgemein ist hier zunächst die Tatsache festzustellen, ¬
dass es sich der Gesetzgeber zur prinzipiellen Aufgabe
gemacht hat, auf diesem Gebiete die vollste Klarheit zu schaffen.
Auf Grund des § 15 des R. H. G. bedürfen zunächst die
von der Hypothekenbank festgestellten Grundzüge der Bedingungen ¬
für die hypothekarischen Darlehen der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.
Es wird mit dieser Prüfung hauptsächlich der Zweck
verfolgt, zu verhindern, dass den Schuldnern irgendwelche
rigorose Auflagen gemacht werden.
Es ist daher in den Bedingungen nach der Vorschrift
des Gesetzes namentlich genau zu bestimmen, welche Nachteile ¬
die Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen,
sowie unter welchen Voraussetzungen die Bank befugt ist,
die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen.1)
*) Ueber den näheren Inhalt der Bedingungen spricht sich Dr. Hillig
in der folgenden Weise aus (Hillig a. a. O. Seite 42): Die
Grundzüge müssen vor allem den Vorschriften der § § 17—21
entsprechen und die von den gesetzlichen Bestimmungen zulässiger
Weise abweichenden Bedingungen der Bank insbesondere über
Zinszahlung (§ 608 B. G. B.) und Kündigung (§ 609 B. G. B.)
enthalten. Ferner bedürfen der Festsetzung die Bestimmungen
über die Art der Auszahlung der Darlehen (§ 16), über die Versicherung ¬
des Pfandgrundstücks, über Bergschäden, über den
Umfang der von dem Schuldner zu tragenden Kosten, über dessen
sonstige Nebenleistungen, bei Amortisationshypotheken über die
Zeit der Tilgung (vgl. besonders § 20), auch welche Art von
Hypotheken ob Buchhypothek oder Briefhypothek verlangt wird,
die Fälle, in denen dem Schuldner noch vor Ablauf der Unkündbarkeitsfrist ¬
eine völlige oder teilweise Rückzahlung gestattet ist
sowie die Tatsachen, welche die Bank zur Erhöhung des Zinsfüsses, ¬
zur Erhebung einer Konventionalstrafe und zur vorzeitigen
Rückforderung des Kapitals berechtigen.«