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Richard Moeller,
den Namen der Fürsten davon ab, daß sie die vordersten
am Lehn sind1), kennt er mit Ausnahme der Grafschaft
Aschersleben2 *) nur Grafschaften, die in Fahnlehn gehören
und von den Inhabern der Fahnlehn, also den Fürsten,
verliehen werden8), deren Inhaber also nicht die vordersten
am Lehn sind, weist er die Grafen als freie Herren in den
vierten Heerschild4), gibt er als Stufenfolge der Gerichts-
leihe König, Fürst, Graf, Schultheiß5), so meine ich, ge-
nügt die erdrückende Menge des Beweises, auch ohne daß
wir die einzelnen Stellen breittreten, zu der Behauptung,
daß der Sachsenspiegel voll und ganz auf dem Boden steht,
der durch das Weistum von 1180 geschaffen ist. Von einem
älteren Amtsfürstenstand weiß er gar nichts mehr. Fürst
ist man nach seinem Zeugnis nur als unmittelbarer Lehns-
träger des Reichs; diese Bedingung aber traf im Umfang
seines Gesichtskreises für keinen Grafen, mit Ausnahme des
von Anhalt, zu.
Es ist eine ganz andere Frage, ob Eike von einem land-
rechtlichen Fürstenstand etwas weiß. Sie ist ganz entschie-
den zu verneinen. Wohl ist der Gerichtsstand vor dem
König in „causae maiores“ ein landrechtliches fürstliches
Reservat; aber im übrigen steht der Fürst als Träger könig-
licher Gerichtsbarkeit mit dem Grafen amtsrechtlich auf
der gleichen Stufe. Zwar daß „die Grafschaft dem König-
tum unmittelbar untergeordnet“6 *) ist, stimmt nicht. Viel-
mehr hat sich die Instanz des Fürstentums zwischen König
*) Ssp. HI 68 §2; Lehnr. 71 §21. Ich weise auch hier noch ein-
mal darauf hin, daß es zur Zeit des Sachsenspiegels keine Grafen gibt,
wenigstens in Sachsen nicht, die die vordersten am Lehen sind, ohne
Fürsten zu sein. Die Grafschaft Aschersleben ist Fahnlehen und Fürsten-
tum. *) Ssp. HI 62 §2.
>) Ssp. m 63 § 3; Lehnr. 71 § 3.
4) Ssp. I 3. Es ist für Fehr bezeichnend, daß auch nach seiner
Meinung (S. 39) Eike an dieser Stelle die Grafen von den Fürsten
scheidet und zu den freien Herren rechnet. Sein Gebrauch ist eben
schwankend, manchmal versteht er unter Fürsten die Grafen mit, manch-
mal schließt er sie aus. Werden wir nicht unser Urteil über Eikes Zu-
verlässigkeit nach diesen Enthüllungen völlig ändern müssen?
*) Ssp. HI 62 § 2 und 3; Lehnr. 71 § 2.
•) Fehr, Fürst und Graf S. 33.