Dritte Abtheilung.
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sagung des Wandergewerbescheines oder zur Versagung der Ausdehnung
desselben nicht anzusehen.
8. Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines Wandergewerbescheines ¬
kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder
für bestimmte Tage während des Kalenderjahrs erfolgen.
9. Die Wandergewerbescheine werden nach den unter III nachstehend
bezeichneten Formularen ausgestellt.
10. Wer beim Gewerbebetrieb im Umherziehen andere Personen von
Ort zu Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde
welche den Wandergewerbeschein ertheilt oder ausgedehnt hat. Die Erlaubniß ¬
wird in dem Wandergewerbeschein unter näherer Bezeichnung der
Personen vermer
Personen, welche den an die selbständigen Gewerbetreibenden zu
stellenden Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nicht mitgeführt werden.
Diese Bestimmung findet auch auf die Mitführung eines Inländers durch
einen ausländischen Gewerbetreibenden und eines Ausländers durch einen
inländischen Gewerbetreibenden Anwendung.
Die Erlaubniß zur Mitführung von Personen anderen Geschlechts,
mit Ausnahme der Ehegatten und der über 21 Jahre alten eigenen Kinder
und Enkel, kann auch dann versagt werden, wenn keiner der aus Ziffer 3
bis 5 sich ergebenden Versagungsgründe vorliegt.
11. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffenen Verfügungen ¬
einschließlich der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses ¬
(§ 56 Absatz 4 der Gewerbeordnung) können nur im Wege
der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten
werden.
B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden ¬
im besonderen.
1. Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staatsverträgen
vorgesehene Gewerbelegitimationskarte legitimirt sind, finden die Bestimmungen ¬
der Staatsverträge Anwendung. Insoweit die Handlungsreisenden
Waaren feilbieten, oder Waaren bei anderen Personen als bei Kaufleuten
oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder an anderen
Orten, als in offenen Verkaufsstellen aufkaufen oder Waarenbestellungen
bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren
Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, aufsuchen ¬
wollen, finden die vorstehenden Bestimmungen unter A auf sie
Anwendung.
2. Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit deren ein
Abkommen wegen der Gewerbelegitimationskarten zwar nicht abgeschlossen,
denen jedoch das Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebes ¬
eingeräumt ist, bedürfen zum Geschäftsbetriebe im Inlande einer
Gewerbelegitimationskarte nach dem unter I anliegenden Muster.
Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Inhaber in dem ganzen
Gebiete des Reichs, nach Entrichtung der Landessteuern, sofern in letzterer
Hinsicht nicht ein anderes im Wege des Vertrages festgesetzt ist, Waaren
bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder
in offenen Verkaufsstellen aufzukaufen und Waarenbestellungen bei Kaufleuten ¬
oder Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen