Volltext : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

Dritte  Abtheilung.
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sagung  des  Wandergewerbescheines  oder  zur  Versagung  der  Ausdehnung
desselben  nicht  anzusehen.
8.  Sowohl  die  Ausstellung  als  auch  die  Ausdehnung  eines  Wandergewerbescheines ¬
  kann  für  eine  kürzere  Dauer,  als  das  Kalenderjahr,  oder
für  bestimmte  Tage  während  des  Kalenderjahrs  erfolgen.
9.  Die  Wandergewerbescheine  werden  nach  den  unter  III  nachstehend
bezeichneten  Formularen  ausgestellt.
10.  Wer  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  andere  Personen  von
Ort  zu  Ort  mit  sich  führen  will,  bedarf  der  Erlaubniß  derjenigen  Behörde
welche  den  Wandergewerbeschein  ertheilt  oder  ausgedehnt  hat.  Die  Erlaubniß ¬
  wird  in  dem  Wandergewerbeschein  unter  näherer  Bezeichnung  der
Personen  vermer
Personen,  welche  den  an  die  selbständigen  Gewerbetreibenden  zu
stellenden  Anforderungen  nicht  entsprechen,  dürfen  nicht  mitgeführt  werden.
Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  die  Mitführung  eines  Inländers  durch
einen  ausländischen  Gewerbetreibenden  und  eines  Ausländers  durch  einen
inländischen  Gewerbetreibenden  Anwendung.
Die  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Personen  anderen  Geschlechts,
mit  Ausnahme  der  Ehegatten  und  der  über  21  Jahre  alten  eigenen  Kinder
und  Enkel,  kann  auch  dann  versagt  werden,  wenn  keiner  der  aus  Ziffer  3
bis  5  sich  ergebenden  Versagungsgründe  vorliegt.
11.  Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  getroffenen  Verfügungen ¬
  einschließlich  der  Versagung  der  Genehmigung  des  Druckschriftenverzeichnisses ¬
  (§  56  Absatz  4  der  Gewerbeordnung)  können  nur  im  Wege
der  Beschwerde  an  die  unmittelbar  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  angefochten
werden.
B.  Der  Geschäftsbetrieb  der  ausländischen  Handlungsreisenden ¬
  im  besonderen.
1.  Auf  Handlungsreisende,  welche  durch  die  in  den  Staatsverträgen
vorgesehene  Gewerbelegitimationskarte  legitimirt  sind,  finden  die  Bestimmungen ¬
  der  Staatsverträge  Anwendung.  Insoweit  die  Handlungsreisenden
Waaren  feilbieten,  oder  Waaren  bei  anderen  Personen  als  bei  Kaufleuten
oder  solchen  Personen,  welche  die  Waaren  produziren,  oder  an  anderen
Orten,  als  in  offenen  Verkaufsstellen  aufkaufen  oder  Waarenbestellungen
bei  anderen  Personen  als  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,  in  deren
Gewerbebetriebe  Waaren  der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,  aufsuchen ¬
  wollen,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  A  auf  sie
Anwendung.
2.  Handlungsreisende,  welche  Staaten  angehören,  mit  deren  ein
Abkommen  wegen  der  Gewerbelegitimationskarten  zwar  nicht  abgeschlossen,
denen  jedoch  das  Recht  der  Meistbegünstigung  hinsichtlich  des  Gewerbebetriebes ¬
  eingeräumt  ist,  bedürfen  zum  Geschäftsbetriebe  im  Inlande  einer
Gewerbelegitimationskarte  nach  dem  unter  I  anliegenden  Muster.
Die  Gewerbelegitimationskarte  berechtigt  den  Inhaber  in  dem  ganzen
Gebiete  des  Reichs,  nach  Entrichtung  der  Landessteuern,  sofern  in  letzterer
Hinsicht  nicht  ein  anderes  im  Wege  des  Vertrages  festgesetzt  ist,  Waaren
bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,  welche  die  Waaren  produziren,  oder
in  offenen  Verkaufsstellen  aufzukaufen  und  Waarenbestellungen  bei  Kaufleuten ¬
  oder  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  Waaren  der  angebotenen
            
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