Full text: ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

Gewerbeordnung, Tit. VII (§§ 126, 127, 128). 
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wendung 
zu anderen Dienstleistungen: solche Verwendung 
ist gesetzlich nicht unbedingt verboten, vielmehr in der in § 126 zum Aus 
drucke gebrachten Einschränkung gestattet; ob die gesetzlichen Grenzen ein 
gehalten sind, beantwortet sich unter Berücksichtigung von Art, Umfang 
und Ort des in Frage stehenden Gewerbes (Reichsger., R. 2 S. 23). Eine 
Verpflichtung zur Gewährung der zum Besuche einer Fortbildungsschule 
erforderlichen Zeit ist aus § 126 nicht abzuleiten (a. M. R 11 S. 23); 
vergl. § 120. 
Strafbestimmung in § 148 Ziff. 9. 
§ 127. 
Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn 
or 
unter 
worfen. Demjenigen gegenüber, welcher an Stelle des 
Lehrherrn seine Ausbildung zu leiten hat, ist er zur Folg 
samkeit verpflichtet. 
(In der Fassung der Nov. v. 17. Juli 78.) 
väterlichen Zucht unterworfen: und zwar ohne Rücksicht 
auf das Alter. 
Die Zuchtmittel müssen jedoch dem Alter des Lehrlings 
entsprechen und dürfen keinesfalls über das Zuchtrecht des Vaters hinaus 
gehen (Reichsger., R 14 S. 354). Mißbrauch des Zuchtrechtes Seitens 
des Lehrherrn berechtigt den Lehrling zum Austritte aus der Lehre (§ 128 
Abs. 3 Ziff. 2) und kann anderseits Strafeinschreitung nach § 148 Ziff. 9 
nach sich ziehen. 
- demjenigen, welcher an Stelle des Lehr 
herrn...: es ist hier der in § 126 bezeichnete, zur Ausbildung des 
Lehrlings aufgestellte Vertreter, nicht der allgemeine Stellvertreter, der etwa 
an Stelle des Gewerbeinhabers den ganzen Gewerbebetrieb leitet, gemeint. 
§ 128. 
Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht 
vereinbart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn 
der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine 
Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate 
betragen soll, ist nichtig. 
11 Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Be 
endigung der verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn 
einer der im § 123 vorgesehenen Fälle auf ihn Anwendung findet. 
11 Von Seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß nach 
Ablauf der Probezeit aufgelöst werden: 
1. wenn einer der im § 124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vor 
gesehenen Fälle vorliegt; 
2. 
wenn der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen 
den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder 
die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden Weise ver 
nachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht miß 
braucht oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig ob 
liegenden Verpflichtungen unfähig wird. 
16 
Reger, Gewerbeordnung. 2. Aufl.
	        
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