Gewerbeordnung, Tit. VII (§§ 126, 127, 128).
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wendung
zu anderen Dienstleistungen: solche Verwendung
ist gesetzlich nicht unbedingt verboten, vielmehr in der in § 126 zum Aus
drucke gebrachten Einschränkung gestattet; ob die gesetzlichen Grenzen ein
gehalten sind, beantwortet sich unter Berücksichtigung von Art, Umfang
und Ort des in Frage stehenden Gewerbes (Reichsger., R. 2 S. 23). Eine
Verpflichtung zur Gewährung der zum Besuche einer Fortbildungsschule
erforderlichen Zeit ist aus § 126 nicht abzuleiten (a. M. R 11 S. 23);
vergl. § 120.
Strafbestimmung in § 148 Ziff. 9.
§ 127.
Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn
or
unter
worfen. Demjenigen gegenüber, welcher an Stelle des
Lehrherrn seine Ausbildung zu leiten hat, ist er zur Folg
samkeit verpflichtet.
(In der Fassung der Nov. v. 17. Juli 78.)
väterlichen Zucht unterworfen: und zwar ohne Rücksicht
auf das Alter.
Die Zuchtmittel müssen jedoch dem Alter des Lehrlings
entsprechen und dürfen keinesfalls über das Zuchtrecht des Vaters hinaus
gehen (Reichsger., R 14 S. 354). Mißbrauch des Zuchtrechtes Seitens
des Lehrherrn berechtigt den Lehrling zum Austritte aus der Lehre (§ 128
Abs. 3 Ziff. 2) und kann anderseits Strafeinschreitung nach § 148 Ziff. 9
nach sich ziehen.
- demjenigen, welcher an Stelle des Lehr
herrn...: es ist hier der in § 126 bezeichnete, zur Ausbildung des
Lehrlings aufgestellte Vertreter, nicht der allgemeine Stellvertreter, der etwa
an Stelle des Gewerbeinhabers den ganzen Gewerbebetrieb leitet, gemeint.
§ 128.
Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht
vereinbart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn
der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine
Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate
betragen soll, ist nichtig.
11 Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Be
endigung der verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn
einer der im § 123 vorgesehenen Fälle auf ihn Anwendung findet.
11 Von Seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß nach
Ablauf der Probezeit aufgelöst werden:
1. wenn einer der im § 124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vor
gesehenen Fälle vorliegt;
2.
wenn der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen
den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder
die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden Weise ver
nachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht miß
braucht oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig ob
liegenden Verpflichtungen unfähig wird.
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Reger, Gewerbeordnung. 2. Aufl.