Gewerbeordnung, Tit. VII (§ 125).
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die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den
entstandenen Schaden oder den nach § 124b an die Stelle
des Schadensersatzes tretenden Betrag als Selbstschuldner
mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher
einen Gesellen oder Gehülfen annimmt, von dem er weiß,
daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch ver
pflicht ist.
II
In dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfang ist
auch derjenige Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen
oder Gehülfen, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen
Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der
Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, so
fern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhält
nisses bereits vierzehn Tage verflossen sind.
III Den Gesellen und Gehülfen stehen im Sinne der vor
stehenden Bestimmungen die im § 119b bezeichneten Per
sonen gleich.
(In der Fassung der Novelle vom 1. Juni 1891.)
Abs. 1. Arbeitgeber: die Anwendbarkeit des § 125 (wie des
§ 133 Abs. 2) wird wohl auf gewerbliche Arbeitgeber beschränkt sein.
Vergl. auch Schlußsatz dieses Absatzes („einen Gesellen oder Gehülfen an
nimmt"); a. M. Schenkel (S. 382), welcher auch land= und forstwirth
schaftliche 2c.=Arbeitgeber wegen Verleitung gewerblicher Arbeiter zur Ver
lassung der Arbeit 2c. nach § 125 haftbar erachtet. — Gesellen oder
Gehülfen: § 125 findet (vergl. § 133 e) auch auf die in § 133a be
zeichneten Personen — Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker 2c. — An
wendung. — während der Dauer dieser Verpflichtung: die
Haftung des neuen Arbeitgebers umfaßt sohin lediglich den Zeitraum
von der Kenntniß des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses bis zum Ab
laufe seiner Wirksamkeit. — als Sel bstschuldner mitverhaftet: d. h.
er haftet solidarisch mit dem Arbeiter; der Entschädigungsberechtigte kann
Jeden auf das Ganze belangen; durch die von dem Einen vollständig ge
leistete Zahlung wird auch der Andere von seiner Schuld befreit.
Abs. 2.: soferne nicht... vierzehn Tage verflossen: seither
haftete ein Arbeitgeber, der gutgläubig einen Arbeiter angenommen hatte,
aber nachher erfuhr, daß der Arbeiter noch in fremdem Arbeitsverhältnisse
stehe und ihn dann trotzdem behielt, in gleicher Weise wie jener Arbeit
geber, der einen solchen Arbeiter wissentlich angenommen hatte. Nun
mehr tritt diese Haftung nur dann ein, wenn seit der unrechtmäßigen
Lösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht vierzehn Tage verflossen sind.
Erhält der neue Arbeitgeber innerhalb dieser Frist von dem Sachverhältniß
keine Kenntniß, so ist derselbe von der Haftpflicht selbst dann befreit,
wenn das frühere Arbeitsverhältniß des Arbeiters noch länger fortdauern,
der neue Arbeitgeber aber den Arbeiter gleichwohl behalten sollte. Bezüg
lich der Berechtigung zur sofortigen Entlassung vergl. § 123 Abs. 1 Ziff. 1
u. Abs. 2.