Full text: ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

rste Abtheilung. 
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zu fordern. Die im Gesetzentwurf vorgesehene „Buße“ wurde verworfen; 
deßgleichen wurde § 124b auf die Großbetriebe (§ 134 Abs. 2) nicht er 
streckt. Vergl. übrigens noch den, auch für Großbetriebe geltenden § 119a 
(Lohneinhaltungen betr.) sowie § 107 (Vorenthaltung des Arbeitsbuchs 
betr.). (Siehe Ges.=Entw. Bgr. zu § 125 S. 61—65.— Geselle oder 
Gehülfe: auch auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen dieses Para 
graphen Anwendung, wenn sie nicht in einer Fabrik beschäftigt sind, in 
welcher in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden (siehe 
§ 134), ferner auf die in § 133a bezeichneten Personen (siehe § 133e); 
dagegen nicht auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen 2c. 
(vergl. § 154 a Abs. 1) und auch nicht auf die Hausindustrie (vergl. Anm. 
zu § 125 Abs. 3). — rechtswidrig die Arbeit verlassen: zur 
Entscheidung der Frage, ob das Arbeits=Verhältniß zwischen dem Arbeit 
geber und dem Arbeitnehmer Seitens des ersteren oder letzteren unberech 
tigter Weise gelöst wurde, sowie über Entschädigungsansprüche im Sinne 
des § 124 b sind die Gewerbegerichte zuständig. (Vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 
u. 2 des Reichsgesetzes betr. die Gewerbegerichte.) — kann der Ar 
beitgeber als Entschädigungfordern: der Arbeitgeber kann an 
statt auf feste Entschädigung im Sinne des § 124b auch auf vollen Scha 
densersatz klagen, er muß aber in diesem Falle sowohl den Vertragsbruch, 
als auch den Schaden und zwar sowohl nach seiner Existenz als nach seiner 
Höhe klar legen. Wenn sich der Arbeitgeber Lohneinbehaltungen (§ 119a 
Abs. 1) ausbedungen hat, kann er seine Entschädigungsforderung gleich 
aus dem zurückbehaltenen Lohne des rechtswidrig aus der Arbeit getretenen 
Arbeitnehmers decken. — höchstens aber für eine Woche: nicht für 
6 Tage, weil auf den Fall zulässiger Sonntagsarbeit Rücksicht genommen 
werden muß. — Diese Forderung ist an den Nachweis eines 
Schadens nicht gebunden: sie kann also geltend gemacht werden, 
wenn ein geringerer Schaden oder gar kein Schaden erwachsen ist oder 
zwar ein Schaden vorhanden ist, derselbe sich aber nicht gut nachweisen 
läßt, z. B. es tritt an die Stelle eines mit der Arbeit und den Verhält 
nissen vertrauten Arbeiters ein wenig geübter und unerfahrener Arbeiter. 
Ein Gegenbeweis, daß kein oder ein geringerer Schaden erwachsen ist, 
erscheint gegenüber dem Anspruch auf die fixirte Entschädigung unzulässig. 
Durch ihre Geltendmachung wird der Anspruch ... aus 
geschlossen: wird die Forderung auf feste Entschädigung auf gericht 
lichem Wege geltend gemacht, so hört das Wahlrecht des Arbeitgebers im 
Hinblick auf die Wirkungen der Rechtshängigkeit mit der Erhebung der 
Klage auf, welch' letztere ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum 
Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zurückgenommen wer 
den kann (vergl. §§ 235 und 243 der CPO.) — Dasselbe Recht steht 
dem Gesellen oder Gehülfen zu: bei widerrechtlicher Entlassung 
kann derselbe selbstverständlich für die noch ausstehende Vertragszeit seinen 
Lohn fordern, wenn er inzwischen keine andere Arbeit finden konnte; er 
kann in diesem Falle aber auch auf die fixirte Entschädigung klagen, wenn 
er auch unmittelbar nach seiner Entlassung wieder Arbeit gefunden, mithin 
keinen Schaden erlitten hat. 
§ 125. 
1 Ein Arbeitgeber, welcher einen 
Gesellen oder Gehülfen 
verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
	        
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