Metadaten : Schmidt, Karl: ¬Die Confession der Kinder nach den Landesrechten im deutschen Reiche

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Verträge.
Auf  das  Erziehungsrecht  und  die  Erziehungspflicht  kann  der  Vater
selbst  der  Mutter  gegenüber  nicht  verzichten  1.  „Das  Erzichungsrecht
der  Eltern  schliesst  eine  sittliche  Pflicht  in  sich,  über  deren  Ausübung
nicht  in  rechtlich  bindender  Weise  im  voraus  pactirt  werden  kann;
zwar  nicht  der  Abschluss  eines  solchen  Vertrages,  wohl  aber  seine
Durchführung  mittels  Rechtszwanges  würde  gegen  die  guten  Sitten
verstossen.
Eltern  können  ihre  Kinder  einem  Erzieher  oder  einer
Erziehungsanstalt  anvertrauen.  Sie  können  sich  aber  nicht  durch  Vertrag -
  ihres  Rechtes  und  ihrer  Pflicht  begeben,  über  die  Erziehung  der
Kinder  Bestimmung  zu  treffen.  Ein  solcher  Vertrag  würde  die  Eltern
von  ihrer  eigenen  Verantwortlichkeit  nicht  befreien.  „Ungiltig  würde
die  Bestimmung  sein,  dass  die  Befugniss  des  Erziehungsberechtigten,
Das
das  Kind  jederzeit  zurückzunehmen,  ausgeschlossen  sein  sollte.“
väterliche  Bestimmungsrecht  ist  „unveräusserlich“,  das  heisst,  ein  Vater
kann  nicht  gezwungen  werden,  einen  Vertrag  zu  erfüllen,  worin  er
die  Freiheit  der  Ausübung  seines  Erziehungsrechtes  vom  Willen  seiner
Frau  abhängig  gemacht  hat'.  Das  Recht  und  die  Pflicht  der  Eltern
dauert  bis  zur  Beendigung  der  Erziehung.  Darauf  kann  nicht  verzichtet ¬
  werden  2.  Geschiedene  Eheleute  können  freilich  über  die  Erziehung ¬
  ihrer  Kinder  einen  in  der  Hauptsache  giltigen  Vertrag  schliessen;
doch  kann  selbst  „einem  solchen  Vertrage  mit  Rücksicht  auf  das  aus
dem  elterlichen  Verhältnisse  fliessende  Erzichungsrecht  und  die  Erziehungspflicht, ¬
  sowie  mit  Rücksicht  auf  die  vor  allem  zu  berücksichtigenden ¬
  Interessen  des  Kindes  selbst,  keine  unbedingt  bindende
Wirkung  beigelegt  werden;  es  können  vielmehr  die  zwischen  den  gewesenen -
  Ehegatten  getroffenen  Vereinbarungen  nur  unter  der  aus  der
Natur  des  Verhältnisses  sich  ergebenden  Bedingung  Geltung  haben,
dass  der  Ehegatte,  welchem  die  Erziehung  des  Kindes  vertragsmässig
überlassen  ist,  seiner  Pflicht  zur  Erziehung  zum  Wohle  des  Kindes
genügt;  es  ist  dem  andern  Ehegatten  der  Einwand  zu  gewähren,  dass
nach  den  von  ihm  anzugebenden  und  eventuell  nachzuweisenden  Thatsachen ¬
  anzunehmen  sei,  dass  die  Erzichung  und  Pflege  des  Kindes
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gefährdet  sein  würden,  falls  dieselben  jenem  überlassen  würden.
———
Motive  zur  hessischen  Regierungsvorlage  vom  24.  Mai  1877,  S.  10;  Urtheil  des
preussischen  Obertribunals  vom  16.  Februar  1874,  in  Seufferts  Archiv,  Bd.  XXXI,
Nr.  23,  S.  26,  27.
1  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  21.  Dec.  1886,  Entsch.  Bd.  XVII,  S.  129,  130.
2  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  22.  April  1882,  Entsch.  Bd.  X,  S.  116.  Vgl.
auch:  Urtheil  des  Oberlandesgerichts  zu  Köln  vom  5.  März  1885,  Rheinisches  Archiv,
r
Bd.  LXXV,  Abth.  1,  S.  116;  Landtagsverhandlungen  zur  Vereinbarung  des  Oldenburgischen ¬
  Staatsgrundgesetzes,  1849,  S.  589—591.
Motive  zum  Entwurf  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das  deutsche  Reich,
Bd.  IV,  S.  752.
Vgl.  z.  B.  Universitätskanzler  Dr.  Wasserschleben,  in  der  hessischen
ersten  Kammer,  17.  Juni  1878,  Prot.  S.  589,  590.
5  Vgl.  z.  B.  Ministerialrath  Weber  in  der  nämlichen  Sitzung,  Prot.  S.  600.
6  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  4.  Mai  1888,  Entsch.  Bd.  XXI,  S.  161,  162.
            
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