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Verträge.
Auf das Erziehungsrecht und die Erziehungspflicht kann der Vater
selbst der Mutter gegenüber nicht verzichten 1. „Das Erzichungsrecht
der Eltern schliesst eine sittliche Pflicht in sich, über deren Ausübung
nicht in rechtlich bindender Weise im voraus pactirt werden kann;
zwar nicht der Abschluss eines solchen Vertrages, wohl aber seine
Durchführung mittels Rechtszwanges würde gegen die guten Sitten
verstossen.
Eltern können ihre Kinder einem Erzieher oder einer
Erziehungsanstalt anvertrauen. Sie können sich aber nicht durch Vertrag -
ihres Rechtes und ihrer Pflicht begeben, über die Erziehung der
Kinder Bestimmung zu treffen. Ein solcher Vertrag würde die Eltern
von ihrer eigenen Verantwortlichkeit nicht befreien. „Ungiltig würde
die Bestimmung sein, dass die Befugniss des Erziehungsberechtigten,
Das
das Kind jederzeit zurückzunehmen, ausgeschlossen sein sollte.“
väterliche Bestimmungsrecht ist „unveräusserlich“, das heisst, ein Vater
kann nicht gezwungen werden, einen Vertrag zu erfüllen, worin er
die Freiheit der Ausübung seines Erziehungsrechtes vom Willen seiner
Frau abhängig gemacht hat'. Das Recht und die Pflicht der Eltern
dauert bis zur Beendigung der Erziehung. Darauf kann nicht verzichtet ¬
werden 2. Geschiedene Eheleute können freilich über die Erziehung ¬
ihrer Kinder einen in der Hauptsache giltigen Vertrag schliessen;
doch kann selbst „einem solchen Vertrage mit Rücksicht auf das aus
dem elterlichen Verhältnisse fliessende Erzichungsrecht und die Erziehungspflicht, ¬
sowie mit Rücksicht auf die vor allem zu berücksichtigenden ¬
Interessen des Kindes selbst, keine unbedingt bindende
Wirkung beigelegt werden; es können vielmehr die zwischen den gewesenen -
Ehegatten getroffenen Vereinbarungen nur unter der aus der
Natur des Verhältnisses sich ergebenden Bedingung Geltung haben,
dass der Ehegatte, welchem die Erziehung des Kindes vertragsmässig
überlassen ist, seiner Pflicht zur Erziehung zum Wohle des Kindes
genügt; es ist dem andern Ehegatten der Einwand zu gewähren, dass
nach den von ihm anzugebenden und eventuell nachzuweisenden Thatsachen ¬
anzunehmen sei, dass die Erzichung und Pflege des Kindes
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gefährdet sein würden, falls dieselben jenem überlassen würden.
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Motive zur hessischen Regierungsvorlage vom 24. Mai 1877, S. 10; Urtheil des
preussischen Obertribunals vom 16. Februar 1874, in Seufferts Archiv, Bd. XXXI,
Nr. 23, S. 26, 27.
1 Urtheil des Reichsgerichts vom 21. Dec. 1886, Entsch. Bd. XVII, S. 129, 130.
2 Urtheil des Reichsgerichts vom 22. April 1882, Entsch. Bd. X, S. 116. Vgl.
auch: Urtheil des Oberlandesgerichts zu Köln vom 5. März 1885, Rheinisches Archiv,
r
Bd. LXXV, Abth. 1, S. 116; Landtagsverhandlungen zur Vereinbarung des Oldenburgischen ¬
Staatsgrundgesetzes, 1849, S. 589—591.
Motive zum Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich,
Bd. IV, S. 752.
Vgl. z. B. Universitätskanzler Dr. Wasserschleben, in der hessischen
ersten Kammer, 17. Juni 1878, Prot. S. 589, 590.
5 Vgl. z. B. Ministerialrath Weber in der nämlichen Sitzung, Prot. S. 600.
6 Urtheil des Reichsgerichts vom 4. Mai 1888, Entsch. Bd. XXI, S. 161, 162.