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Druckfehler=Berichtigung.
Vor der Ingebrauchnahme des Buchs wollen
gefälligst folgende Druckfehler berichtigt werden:
1. S. 79, § 41 a (Gesetzestext), ist im zweiten Satze des Abs. 1
das Wort „auch“ zu streichen, dagegen vor dem letzten Worte
das Wort „entsprechende“ einzuschalten.
S. 91, Zeile 9 von oben (Gesetzestext), ist das Wort: „Ge
werbebetrieb" abzuändern in „Geschäftsbetrieb."
3. S. 107, Abs. 3, Zeile 7 (Gesetzestext), ist zwischen die Worte:
„eine" und „von ihr" einzuschalten: „andere"
4. S. 117, letzte Zeile (§ 56 Nr. 12) ist das Wort „welche" zu
streichen.
S. 118, Zeile 4 von oben (Gesetzestext), ist vor dem Worte:
„verzeichnet" das Wort: „bestimmt" einzuschalten.
S. 121, letzte Zeile des Gesetzestextes (§ 56a Ziff. 4), ist
zwischen „Gesetzes" und „vom" einzuschalten: „betreffend
die Abzahlungsgeschäfte"
S. 124, Absatz 3 des Gesetzestexts, sind die Worte: „zur
Abwehr oder Unterdrückung von Seuchen“ zwischen
die Worte: „Deßgleichen kann" und „der Handel"
einzuschalten, dagegen die gleichen Worte am Schlusse dieses
Absatzes zu streichen.
S. 290, Zeile 4 von unten (§ 148 Ziff. 7 d) ist statt „ver
leitet" zu lesen: „an leitet".
9. S. 317, Art. 5 der Novelle v. 6. August 1896, ist zwischen
„folgende" und „Absätze" einzuschalten: „neue".
10. S. 427, (Alphabetisches Register) ist bei „Cigarrenfabriken
statt § 119a Abs. 1" zu lesen: „§ 139a Abs. 1"
4..
Zur Anmerkung auf S. 232 Abs. 1, Zeile 7 ist noch nachzu
tragen:
lit. d, Bek. v. 4. März 96, den Betrieb von Bäckereien und
Konditoreien betr. (abgedr. in Abth. III; hiezu MinEntschl. v. 12.
März 96, gleichfalls in Abth. III),
7
GONUEEWEIN