Von den abhanden gekommenen Wechseln, §. 91 [§. 73 d. a. d. W.). 537
Richter hat diesem Gesuche — unter den angegebenen Voraussetzungen ¬
— alsbald zu entsprechen und muß die angesonnene,
öffentliche Aufforderung ergehen lassen. Die hierin anzuberaumende
Frist kann aber vor dem Verfalltage nicht zu laufen beginnen,
und wird auch, wenn zur Zeit der Aufforderung der Verfalltag
noch nicht eingetreten war, bestimmt auszudrücken sein, daß von
dem — näher zu bezeichnenden — Verfalltage an jene Frist laufe.
War der Wechsel dagegen zur Zeit der Aufforderung schon fällig,
dann wird mit diesem Zeitpunkte jene Frist ihren Anfang nehmen.
Hierauf ging auch die Absicht der Leipziger Wechselconferenz in
der Sitzung vom 17. November 1847, während in dem §. 70 des
letzten Preußischen Entwurfs vorgeschrieben war, daß die vom
Richter anzuberaumende Frist vom Tage der öffentlichen Aufforderung ¬
beginnen solle. Mit Ausnahme des Herzoglichen Gothaischen
und des Herzogl. Holsteinischen Einführungsgesetzes, welches die
anzuberaumende Frist vom Tage der Ausfertigung der Bekanntmachung ¬
berechnet haben will, verordnen auch die übrigen -- obenangeführten ¬
- Einführungsgesetze, daß die fragliche Frist vor dem
Verfalltage nicht beginnen solle. Die Dauer der Frist, welche in
dem letzten Pr. E. auf zwei Monate festgestellt worden war, ist
in dem §. 73 nicht angegeben. Man wollte die Bestimmung derselben ¬
den einzelnen Particulargesetzgebungen überlassen.
In den
Einführungsgesetzen ist nun bald ein Minimum, bald ein Maximum,
bald zugleich ein Minimum und Maximum für die Dauer einer
solchen im Uebrigen vom Richter zu bestimmenden Frist festgesetzt.
Ein Theil der Abgeordneten, welche davon ausgingen, daß die
Mortification eines Wechsels nur gerechtfertigt erscheine, wenn ein
Wechsel nicht in dritte Hände gelange, oder die Verjährungszeit
abgelaufen sei, wollten ausgesprochen haben, daß der Acceptant
des verlorenen Wechsels nur nach richterlichem Erkenntnisse über die
seiner Merkmale, sowie einen Wahrscheinlichkeitsbeweis des Eigenthums.
Das Großh. Hess. Einführungsgesetz vom 4. Juni 1849 verlangt im
§. 3 thunlichst genaue Angabe des Inhalts des Wechsels und Glaubhaftmachung ¬
des Eigenthums an demselben. Das Sachsen-Weimarische
Einführungsgesetz vom 13. Juli 1849 verlangt im §. 3 Beibringung
einer Abschrift des Wechsels, oder doch Angabe seines wesentlichen Inhalts ¬
und seiner Erkennungszeichen und Glaubhaftmachung des Besitzes ¬
und Verlustes. Das Herzogl. Holsteinische Einführungsgesetz vom
10. April 1849 stimmt hier im §. 5 ganz mit dem Preußischen überein.