Metadaten : Hoffmann, Emil: Ausführliche Erläuterung der allgemeinen deutschen Wechselordnung

Von  den  abhanden  gekommenen  Wechseln,  §.  91  [§.  73  d.  a.  d.  W.).  537
Richter  hat  diesem  Gesuche  —  unter  den  angegebenen  Voraussetzungen ¬
  —  alsbald  zu  entsprechen  und  muß  die  angesonnene,
öffentliche  Aufforderung  ergehen  lassen.  Die  hierin  anzuberaumende
Frist  kann  aber  vor  dem  Verfalltage  nicht  zu  laufen  beginnen,
und  wird  auch,  wenn  zur  Zeit  der  Aufforderung  der  Verfalltag
noch  nicht  eingetreten  war,  bestimmt  auszudrücken  sein,  daß  von
dem  —  näher  zu  bezeichnenden  —  Verfalltage  an  jene  Frist  laufe.
War  der  Wechsel  dagegen  zur  Zeit  der  Aufforderung  schon  fällig,
dann  wird  mit  diesem  Zeitpunkte  jene  Frist  ihren  Anfang  nehmen.
Hierauf  ging  auch  die  Absicht  der  Leipziger  Wechselconferenz  in
der  Sitzung  vom  17.  November  1847,  während  in  dem  §.  70  des
letzten  Preußischen  Entwurfs  vorgeschrieben  war,  daß  die  vom
Richter  anzuberaumende  Frist  vom  Tage  der  öffentlichen  Aufforderung ¬
  beginnen  solle.  Mit  Ausnahme  des  Herzoglichen  Gothaischen
und  des  Herzogl.  Holsteinischen  Einführungsgesetzes,  welches  die
anzuberaumende  Frist  vom  Tage  der  Ausfertigung  der  Bekanntmachung ¬
  berechnet  haben  will,  verordnen  auch  die  übrigen  --  obenangeführten ¬
  -  Einführungsgesetze,  daß  die  fragliche  Frist  vor  dem
Verfalltage  nicht  beginnen  solle.  Die  Dauer  der  Frist,  welche  in
dem  letzten  Pr.  E.  auf  zwei  Monate  festgestellt  worden  war,  ist
in  dem  §.  73  nicht  angegeben.  Man  wollte  die  Bestimmung  derselben ¬
  den  einzelnen  Particulargesetzgebungen  überlassen.
In  den
Einführungsgesetzen  ist  nun  bald  ein  Minimum,  bald  ein  Maximum,
bald  zugleich  ein  Minimum  und  Maximum  für  die  Dauer  einer
solchen  im  Uebrigen  vom  Richter  zu  bestimmenden  Frist  festgesetzt.
Ein  Theil  der  Abgeordneten,  welche  davon  ausgingen,  daß  die
Mortification  eines  Wechsels  nur  gerechtfertigt  erscheine,  wenn  ein
Wechsel  nicht  in  dritte  Hände  gelange,  oder  die  Verjährungszeit
abgelaufen  sei,  wollten  ausgesprochen  haben,  daß  der  Acceptant
des  verlorenen  Wechsels  nur  nach  richterlichem  Erkenntnisse  über  die
seiner  Merkmale,  sowie  einen  Wahrscheinlichkeitsbeweis  des  Eigenthums.
Das  Großh.  Hess.  Einführungsgesetz  vom  4.  Juni  1849  verlangt  im
§.  3  thunlichst  genaue  Angabe  des  Inhalts  des  Wechsels  und  Glaubhaftmachung ¬
  des  Eigenthums  an  demselben.  Das  Sachsen-Weimarische
Einführungsgesetz  vom  13.  Juli  1849  verlangt  im  §.  3  Beibringung
einer  Abschrift  des  Wechsels,  oder  doch  Angabe  seines  wesentlichen  Inhalts ¬
  und  seiner  Erkennungszeichen  und  Glaubhaftmachung  des  Besitzes ¬
  und  Verlustes.  Das  Herzogl.  Holsteinische  Einführungsgesetz  vom
10.  April  1849  stimmt  hier  im  §.  5  ganz  mit  dem  Preußischen  überein.
            
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