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nun ganz an sich bringen, und daß die Bürger von je
nen abhängig werden.
Das Vorkaufsrecht hat bey der Hofes=, Stadt= | |
und Lehnsverfassung, so lange diese bestanden haben,
sein Gutes gehabt; und in Hinsicht der Landstädte wür=
de es noch nicht schaden.
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Verschiedene Arten abgeschaffter Gefälle.
Zum Art. 24 u. 25. des Kaiserl. Decrets von 1811.
Die hier aufgeführten Abgaben sind, wenn ich
das Dienstgeld ausnehme, nach meiner Vermuthung alle
nicht aus Freylassungen und Freykäufen entstanden; es
sind Dienste oder Gelder für Dienste, welche sonst an
den Oberhöfen, als Fruchtschneiden, Mähen, Pflügen
und Brandholzfuhren (oder dafür Hafer und Geld, die
mit Dienstgeld und Diensthafer wohl einerley sind) ver
richtet werden mußten. Sie haben ihren Grund im er
sten Vertrage zwischen dem Hofrichter als Hauptmann
und den gemeinen Hofbesitzern als Heerbannspflichtigen.
Conf. 7 u. 8. §9. I. B. der Geschichte der Familie und
Herrschaft von Volmestein.
Die Rheinfuhren, Weinfuhren oder Weinfahrten,
weil sie außer dem Hofesbezirke geschahen, haben ihren
Ursprung entweder aus den Vogt= oder Grafendiensten,
oder aus einer spätern Bitte oder unbilligen Forderung.
Den Grafen und Vögten mußten bey Feldzügen
das nöthige Gepäck durch Fuhren von den in ihrer Graf
schaft oder Vogtey gelegenen Höfen nachgeführt werden.
Diese