Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

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nun ganz an sich bringen, und daß die Bürger von je 
nen abhängig werden. 
Das Vorkaufsrecht hat bey der Hofes=, Stadt= | | 
und Lehnsverfassung, so lange diese bestanden haben, 
sein Gutes gehabt; und in Hinsicht der Landstädte wür= 
de es noch nicht schaden. 
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Verschiedene Arten abgeschaffter Gefälle. 
Zum Art. 24 u. 25. des Kaiserl. Decrets von 1811. 
Die hier aufgeführten Abgaben sind, wenn ich 
das Dienstgeld ausnehme, nach meiner Vermuthung alle 
nicht aus Freylassungen und Freykäufen entstanden; es 
sind Dienste oder Gelder für Dienste, welche sonst an 
den Oberhöfen, als Fruchtschneiden, Mähen, Pflügen 
und Brandholzfuhren (oder dafür Hafer und Geld, die 
mit Dienstgeld und Diensthafer wohl einerley sind) ver 
richtet werden mußten. Sie haben ihren Grund im er 
sten Vertrage zwischen dem Hofrichter als Hauptmann 
und den gemeinen Hofbesitzern als Heerbannspflichtigen. 
Conf. 7 u. 8. §9. I. B. der Geschichte der Familie und 
Herrschaft von Volmestein. 
Die Rheinfuhren, Weinfuhren oder Weinfahrten, 
weil sie außer dem Hofesbezirke geschahen, haben ihren 
Ursprung entweder aus den Vogt= oder Grafendiensten, 
oder aus einer spätern Bitte oder unbilligen Forderung. 
Den Grafen und Vögten mußten bey Feldzügen 
das nöthige Gepäck durch Fuhren von den in ihrer Graf 
schaft oder Vogtey gelegenen Höfen nachgeführt werden. 
Diese
	        
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