Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

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aus dem Vieh oder den Kleidungen des Verstorbenen 
gehoben. Der Auerbe des Verstorbenen mußte der Re 
gel nach denselben entrichten, oder die Hofgemeinde und 
später die Hof= und Gutsherren suchten sich das Beste 
aus, caput optimum. Als freye oder zur Hofgemein 
de nicht gehörige Leute zuweilen Hofgüter auf eine Zeit 
oder auf Lebenszeit inne bekamen, oder eine Hand daran 
erhielten, mußte immer der Sterbfall entrichtet werden, 
ohne daß ihre Anerben in das Hofgut folgten, oder da 
zu ein Recht hatten. Es geschah zwar, daß diese mit 
der Zeit mehrmahls eine neue Hand an dem erledigten 
Hofgute erhielten, aber nicht aus einem Recht zur Erb 
folge, sondern aus Gnade, obgleich später den Anerben 
der Freybehandigten die Erbfolge weniger erschwert, ja 
ohne Widerspruch zugestanden ward. 
Aus dem Colonat scheint mir also der Sterbfall 
nicht entsprungen zu seyn. Die Hofgemeinde mußte 
wissen, wer zu ihrer Gemeinde gehörte, und wer die 
Hofgüter unterhatte, weil von den Hofgütern a) die 
Pflichten mußten erfüllt werden, b) weil im Falle, daß 
ein Hofgut erledigt ward, ein solches mit Hofhörigen, 
d. i. mit Leuten aus ihrer Hofesfamilie wieder besetzt 
werden mußte, und weil c), im Falle ein gesessener oder 
lediger Hofhöriger ohne Erben verstarb, deren ganze 
Nachlassenschaft der Hofgemeinde anheim fiel. 
Den Sterbfall bezog früher die ganze Hofgemein= | | 
de, und ward von ihr verzehrt; geschah dieses nicht, so 
bekamen der Besitzer des Oberhofes ein Drittel, und 
die Besitzer der gemeinen Höfe zwey Drittel. 
Die Theilung der Nachlassenschaft des Verstorb= | | 
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