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aus dem Vieh oder den Kleidungen des Verstorbenen
gehoben. Der Auerbe des Verstorbenen mußte der Re
gel nach denselben entrichten, oder die Hofgemeinde und
später die Hof= und Gutsherren suchten sich das Beste
aus, caput optimum. Als freye oder zur Hofgemein
de nicht gehörige Leute zuweilen Hofgüter auf eine Zeit
oder auf Lebenszeit inne bekamen, oder eine Hand daran
erhielten, mußte immer der Sterbfall entrichtet werden,
ohne daß ihre Anerben in das Hofgut folgten, oder da
zu ein Recht hatten. Es geschah zwar, daß diese mit
der Zeit mehrmahls eine neue Hand an dem erledigten
Hofgute erhielten, aber nicht aus einem Recht zur Erb
folge, sondern aus Gnade, obgleich später den Anerben
der Freybehandigten die Erbfolge weniger erschwert, ja
ohne Widerspruch zugestanden ward.
Aus dem Colonat scheint mir also der Sterbfall
nicht entsprungen zu seyn. Die Hofgemeinde mußte
wissen, wer zu ihrer Gemeinde gehörte, und wer die
Hofgüter unterhatte, weil von den Hofgütern a) die
Pflichten mußten erfüllt werden, b) weil im Falle, daß
ein Hofgut erledigt ward, ein solches mit Hofhörigen,
d. i. mit Leuten aus ihrer Hofesfamilie wieder besetzt
werden mußte, und weil c), im Falle ein gesessener oder
lediger Hofhöriger ohne Erben verstarb, deren ganze
Nachlassenschaft der Hofgemeinde anheim fiel.
Den Sterbfall bezog früher die ganze Hofgemein= | |
de, und ward von ihr verzehrt; geschah dieses nicht, so
bekamen der Besitzer des Oberhofes ein Drittel, und
die Besitzer der gemeinen Höfe zwey Drittel.
Die Theilung der Nachlassenschaft des Verstorb= | |
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