Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

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c) Mit Wissen und Willen der Kinder oder rechten Er 
ben, an welche es der Verfassung nach vererbet werden 
mußte, weil diese der Verfassung nach noch immer Hof 
recht behielten, vom Hofgut nicht abgetheilt waren 
und Testamente, Enterbungen rc. im alten Sachsen nicht 
bekannt waren rc.; nur in der Noth durfte der Hofbesi 
tzer auch ohne Willen der rechten Erben sein Hofgut ver 
äußern, wo dann der Hof, d. i. die Hofgemeinde den 
völligen Willen ersetzte (wie im spätern Lehnrechte). 
Ob die Vertheilung der Hofesgründe zu wünschen 
ist, ist eine andere Frage, für deren Bejahung ich 
nicht stimmen möchte. Da, wo Städte und Dörfer 
bestehen, geht es an, wo bloße Bauerschaften sind, 
würde es lauter Kotten geben; wer spannt dann aber in 
Kriegszeiten und in andern landesnöthen an? Wer 
nur 10 Morgen theils Saat=, theils Wiesen und theils 
Buschland hat, kann seinen Acker mit einem oder zwey 
Ochsen, ja mit Kühen verarbeiten . 
Sterbfall. 
Zu dem Art. 3 und 4. des Kaiserl. Decrets von 1808 und dem 
Art. 29. des Kaiserl. Decrets von 1811. 
Jch kenne in der Hofesverfassung, als Urbild aller 
Verfassungen und Einrichtungen, welche man bey den 
Bauerngütern antrifft, und aller Lehn= und Städtever 
fassungen, keinen Sterbfall, der aus dem Colonate ent 
sprang, oder der des Hofgutes halber, das der Verstor 
bene besaß, hätte erlegt werden müssen, jeder Sterbfall 
ward aus dem Nachlasse des Verstorbenen, und zwar 
aus
	        
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