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c) Mit Wissen und Willen der Kinder oder rechten Er
ben, an welche es der Verfassung nach vererbet werden
mußte, weil diese der Verfassung nach noch immer Hof
recht behielten, vom Hofgut nicht abgetheilt waren
und Testamente, Enterbungen rc. im alten Sachsen nicht
bekannt waren rc.; nur in der Noth durfte der Hofbesi
tzer auch ohne Willen der rechten Erben sein Hofgut ver
äußern, wo dann der Hof, d. i. die Hofgemeinde den
völligen Willen ersetzte (wie im spätern Lehnrechte).
Ob die Vertheilung der Hofesgründe zu wünschen
ist, ist eine andere Frage, für deren Bejahung ich
nicht stimmen möchte. Da, wo Städte und Dörfer
bestehen, geht es an, wo bloße Bauerschaften sind,
würde es lauter Kotten geben; wer spannt dann aber in
Kriegszeiten und in andern landesnöthen an? Wer
nur 10 Morgen theils Saat=, theils Wiesen und theils
Buschland hat, kann seinen Acker mit einem oder zwey
Ochsen, ja mit Kühen verarbeiten .
Sterbfall.
Zu dem Art. 3 und 4. des Kaiserl. Decrets von 1808 und dem
Art. 29. des Kaiserl. Decrets von 1811.
Jch kenne in der Hofesverfassung, als Urbild aller
Verfassungen und Einrichtungen, welche man bey den
Bauerngütern antrifft, und aller Lehn= und Städtever
fassungen, keinen Sterbfall, der aus dem Colonate ent
sprang, oder der des Hofgutes halber, das der Verstor
bene besaß, hätte erlegt werden müssen, jeder Sterbfall
ward aus dem Nachlasse des Verstorbenen, und zwar
aus