Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

Meine Gedanken über die durch die Kais. Decrete 
vom 12ten Dec. 1808 und vom 13ten Sept. 
1811 festgesetzten Rechtsverhältnisse. 
— 
Verpfändungen und Veräußerungen. 
Zum Art. 2. des Kaiserl. Decrets von 1808 und den Art. 8 und 
10. des Kaiserl. Decrets von 1811. 
Jn frühern, ja auch in spätern Zeiten der Hofesverfas 
sung konnten die Hofbesitzer (die Coloni oder Bauern) 
auch ihre Hofgüter verpfänden, ja ganz veräußern; nur 
mußte dieses a) mit Wissen des Hofes, d. i. der Ho 
fesgemeinde und vorm Hofgerichte geschehen, weil der 
Hof wissen mußte, wer das Hofgut inne hatte; b) muß 
ke es an einen Hofhörigen veräußert werden, oder der 
Ankäufer mußte sich zuvor in die Hofgemeinde aufneh 
men, d. i. hörig machen lassen, weil das Hofguk auch 
Sammtgut der Hofgemeinde war, von welchem die Hof=, 
Mark= und Heerbannspflichten mußten erfüllt werden, 
und welche im Entstehungsfalle die Hofgemeinde ersetzen 
mußte, sich aber dagegen am Hofgute und dessen Besi 
tzer schadlos hielt (Volmestein. Geschichte I. 77, 78):
	        
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