Meine Gedanken über die durch die Kais. Decrete
vom 12ten Dec. 1808 und vom 13ten Sept.
1811 festgesetzten Rechtsverhältnisse.
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Verpfändungen und Veräußerungen.
Zum Art. 2. des Kaiserl. Decrets von 1808 und den Art. 8 und
10. des Kaiserl. Decrets von 1811.
Jn frühern, ja auch in spätern Zeiten der Hofesverfas
sung konnten die Hofbesitzer (die Coloni oder Bauern)
auch ihre Hofgüter verpfänden, ja ganz veräußern; nur
mußte dieses a) mit Wissen des Hofes, d. i. der Ho
fesgemeinde und vorm Hofgerichte geschehen, weil der
Hof wissen mußte, wer das Hofgut inne hatte; b) muß
ke es an einen Hofhörigen veräußert werden, oder der
Ankäufer mußte sich zuvor in die Hofgemeinde aufneh
men, d. i. hörig machen lassen, weil das Hofguk auch
Sammtgut der Hofgemeinde war, von welchem die Hof=,
Mark= und Heerbannspflichten mußten erfüllt werden,
und welche im Entstehungsfalle die Hofgemeinde ersetzen
mußte, sich aber dagegen am Hofgute und dessen Besi
tzer schadlos hielt (Volmestein. Geschichte I. 77, 78):