Volltext : Dernburg, Heinrich: ¬Das Vormundschaftsrecht der preußischen Monarchie nach der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875

IV
Vorwort.
von  entscheidender  Bedeutung  ist,  aber  auch  das  Einzelne  unmittelbarer
an  die  leitenden  Gesichtspunkte  anschließt  und  vollständiger  zur  Entwickelung ¬
  bringt.  Die  Vortheile  eines  Commentars  glaubte  ich  dadurch
annähernd  zu  erreichen,  daß  ich  den  Text  der  Vormundschaftsordnung
und  der  verwandten  Gesetze  unter  Verweisung  auf  die  vorgehende
Ausführung  hinzufügte.
Wenn  die  neuere  Gesetzgebung  mit  Recht  die  Casuistik  verwirft,
welche  in  ein  Gesetz  eingeprägt  bald  verknöchert  und  unzureichend  wird
so  kann  die  Praxis  umsomehr  von  der  Wissenschaft  eine  casuistische
Ausführung  fordern,  in  deren  Hand  sie  Elastizität  und  Fluß  behält.
Für  eine  derartige  Darstellung  des  Details  bot  mir  die  Erfahrung  des
bisherigen  Rechtszustandes  die  besten  Hülfsmittel.  Schon  um  deswillen
wird  es  nicht  befremden,  daß  in  diesem  Werke  von  praktischer  Tendenz
dem  Rechte  der  Vergangenheit  besondere  Aufmerksamkeit  gewidmet  ist
tri
Und  ich  denke  man  wird  bei  dem  Einleitt  in  eine  neue  Regelung  des
Vormundschaftswesens  mit  Interesse  zurückblicken  auf  die  Einrichtungen, ¬
  durch  welche  die  menschliche  Gesellschaft  in  früheren  Epochen
ihren  hülfsbedürftigen  Gliedern  Schutz  gewährte.  In  solcher  Betrachtung ¬
  erscheint  uns  das  Vormundschaftsrecht  als  ein  sich  fortentwickelnder ¬
  Organismus  von  großen  socialen  Gedanken,  die  sich  geschichtlich ¬
  verkörpert  haben,  unsere  Auffassung  erhebt  sich  über  eine
ängstliche  Buchstabeninterpretation,  unter  welcher  sich  die  Wohlthat  des
codificirten  Rechts  in  Plage  verwandelt,  und  wir  nähern  uns  dem
Ziele,  den  lebendigen  Thatbestand  des  neu  gesetzten  Rechts  zu  erkennen,
und  durch  ächte  Praxis  zur  Geltung  zu  bringen.
Berlin  im  Juli  1875.
Heinrich  Dernburg.
            
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