Volltext : Helfert, Joseph: Versuch einer systematischen Darstellung der Jurisdictions-Norm für die deutschen Provinzen des Österreichischen Kaiserthumes

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8)  Klagen  gegen  die  in  Triest  sich  aufhaltenden
Handlungs=Consuln  und  Agenten  auswärtiger  Mächte,
sie  seien  eigene  oder  fremde  Unterthanen  h).
9)  Klagen  aus  einem  Contracte  der  neuen  Assecurations=Kammer =
  zu  Triest,  Klagen  gegen  diese  Kammer, =
  und  Klagen  gegen  die  Actionäre  derselben,  wenn
sie  in  dieser  Eigenschaft  belanget  werden  i).
10)  Alle  jene  Geschäfte  des  Triester  Fiskalamtes
welche  zu  dem  Wechsel=  und  Merkantil=Gerichte,  dann
dem  See=Consulate  gehören  k).
II.  Von  den  Berggerichten.
§.  80.  Allgemeine  Bestimmung  der  Gerichtsbarkeit ¬
  der  Berggerichte.
Berggerichte  sind  jene  besonderen  Gerichtsstellen,
welchen  solche  Personen  und  Sachen,  die  auf  dem
Bergbau  Beziehung  haben,  unterstehen.  Die  Berggerichte =
  im  weitern  Sinne  sind  entweder  eigentliche  Berggerichte =
  oder  Berggerichts=Substitutionen.  Jhr  Verhältniß =
  gegen  einander  ist,  daß  diese  nur  ein  forum
instruens  für  jene  sind,  und  zur  Beförderung  der  Gerechtigkeit ¬
  und  Erleichterung  der  Partheien  eine  untergeordnete ¬
  und  eingeschränkte  Gerichtsbarkeit  ausüben  a),
4)  Hofresol.  v.  31.  Aug.  1762.
2)  Hofd.  v.  24.  Dezb.  1794.
K)  Hofd.  von  29.  Jan.  1789.
a)  Berggerichts=Jnstrk.  §§.  52  -  54  und  Hofd.  v.
12.  Juni
1783  3).
10.  Juli
            
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