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§. 79. b) Zu Triest.
Zu dem Triester Merkantil= und Wechselgerichte,
mit welchem das See=Consulat vereiniget ist a), gehören ¬
ausser den in den §§. 72 —77 angegebenen Gegenständen: =
1) Streitigkeiten in Navigations= und Schifffahrtsangelegenheiten, =
als wenn der Schiffseigenthümer den
Frachtlohn von den die Ladung gebenden, oder den auf
seinem Schiffe fahrenden Personen gerichtlich fordert
oder wenn der Schiffs=Capitän und das Schiffsvolk ihre =
Bezahlung wider den Schiffsherrn, oder wenn die
Ladung Gebenden den Ersatz des durch die Schuld des
Schiffsherrn oder seiner Leute ihren Waaren zugefügten
Schaden einklagen b). Wenn jedoch diese Personen
keine Österreichische Unterthanen sind, oder bei dem
Wechselgerichte nicht freiwillig Rede und Antwort geben ¬
wollen: so können derlei Klagen nur damals bei
dem mit dem Wechselgerichte vereinigten See=Consulate =
angebracht werden, wenn die Ausladung des Schiffes ¬
entweder in einem Österreichischen Hafen ausbedungen =
war, oder wenn sie darin aus einer Noth, z. B.
Feindesgefahr geschehen müßte,
wegen Sturm oder
oder wenn sie correi debendi d. i. Mitschuldner mit
einem Osterreichischen Unterthane wären, oder wenn sie
mit einer Widerklage belangt würden c).
2) Klagen gegen alle freide Schiffs=Capitäne,
welche sich mit ihrem Schiffe in Triest befinden.
a) J. N. für Görz, Gradiska und Triest §. 23.
6) Pat. v. 19. Jan. 1758 1. Thl. 1. und 2. Art.
g) Ebend. 3. und. 6. Art.