Volltext : Helfert, Joseph: Versuch einer systematischen Darstellung der Jurisdictions-Norm für die deutschen Provinzen des Österreichischen Kaiserthumes

—  2/3  —
§.  79.  b)  Zu  Triest.
Zu  dem  Triester  Merkantil=  und  Wechselgerichte,
mit  welchem  das  See=Consulat  vereiniget  ist  a),  gehören ¬
  ausser  den  in  den  §§.  72  —77  angegebenen  Gegenständen: =

1)  Streitigkeiten  in  Navigations=  und  Schifffahrtsangelegenheiten, =
  als  wenn  der  Schiffseigenthümer  den
Frachtlohn  von  den  die  Ladung  gebenden,  oder  den  auf
seinem  Schiffe  fahrenden  Personen  gerichtlich  fordert
oder  wenn  der  Schiffs=Capitän  und  das  Schiffsvolk  ihre =
  Bezahlung  wider  den  Schiffsherrn,  oder  wenn  die
Ladung  Gebenden  den  Ersatz  des  durch  die  Schuld  des
Schiffsherrn  oder  seiner  Leute  ihren  Waaren  zugefügten
Schaden  einklagen  b).  Wenn  jedoch  diese  Personen
keine  Österreichische  Unterthanen  sind,  oder  bei  dem
Wechselgerichte  nicht  freiwillig  Rede  und  Antwort  geben ¬
  wollen:  so  können  derlei  Klagen  nur  damals  bei
dem  mit  dem  Wechselgerichte  vereinigten  See=Consulate =
  angebracht  werden,  wenn  die  Ausladung  des  Schiffes ¬
  entweder  in  einem  Österreichischen  Hafen  ausbedungen =
  war,  oder  wenn  sie  darin  aus  einer  Noth,  z.  B.
Feindesgefahr  geschehen  müßte,
wegen  Sturm  oder
oder  wenn  sie  correi  debendi  d.  i.  Mitschuldner  mit
einem  Osterreichischen  Unterthane  wären,  oder  wenn  sie
mit  einer  Widerklage  belangt  würden  c).
2)  Klagen  gegen  alle  freide  Schiffs=Capitäne,
welche  sich  mit  ihrem  Schiffe  in  Triest  befinden.
a)  J.  N.  für  Görz,  Gradiska  und  Triest  §.  23.
6)  Pat.  v.  19.  Jan.  1758  1.  Thl.  1.  und  2.  Art.
g)  Ebend.  3.  und.  6.  Art.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer