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XVIII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1913 Nr. 7.
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Darunter fallen nicht: Anstalten und Anordnungen
zur Verhütung nachteiliger Wirkung auf Sittlichkeit
und Kultur des Volkes. Unter den dem Publikum
oder dessen Mitgliedern „bevorstehenden“ Gefahren
sind nur die unmittelbar und sofort drohenden Gefahren
verstanden, nicht auch die aus bestehenden Einrich-
tungen zu befürchtenden Einflüsse auf Gemüt und
Willen der diese dauernd benutzenden Personen. Daß
die so früh und tatkräftig einsetzenden polizeilichen
Maßregeln des preuß. Ministers des Innern und des
Berliner Polizeipräsidiums, die gewiß allgemeine
Anerkennung verdienen, nicht den schlimmen Aus-
wüchsen der kine matographischen Aufführungen
haben steuern können, dürfte auf die gesetzlichen
Schranken der polizeilichen Befugnisse zurückzuführen
sein. Es muß daher durch ein zu erlassendes Gesetz
die Befugnis der Lichtspiel-Zensurbehörde über die
gegenwärtige allgemeine Befugnis der Polizei zu
Polizeiverfügungen hinaus erstreckt werden.
Dies ist vor allem auch nötig, wenn man, wie
dringend zu wünschen, der Zensurbehörde noch das
Recht zu weiteren Beschränkungen derjenigen Licht-
spiele gewähren will, zu denen Kinder Einlaß erhalten.
Zweckmäßig ist es, die Erweiterung der Be-
fugnisse der Zensurbehörde gleichfalls durch Reichs-
gesetz zu bestimmen.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen
erachte ich zu einem wirksamen Kampi gegen die
Auswüchse der kinematograpbischen Lichtspiele und
die daraus für Sittlichkeit und Kultur des Volkes
drohenden Gefahren als dringend geboten und mit
Rücksicht auf die außerordentliche Zunahme der Kino-
Theater (Lin den au gibt an, daß allein in Berlin
etwa 300 bestehen) als unaufschiebbar, daß neben
der geplanten Aenderung der GewO., wonach die
Lichtspiele fernerhin konzessionspflichtig werden,
durch ein Reichsgesetz für die Lichtspiele eine Reichs-
zensur und eine Reichszensurbehörde errichtet und
Befugnis wie Aufgabe dieser Behörde dahin erstreckt
wird, daß sie außer strafbaren Darstellungen auch
alle Vorführungen, die Lüsternheit erregen, Ver-
brechen verherrlichen oder zur Verrohung des Gemüts
geeignet sind, zu verbieten hat. Was die Vor-
führungen betrifft, zu denen Kinder Zutritt haben,
so müßten von diesen streng alle Films ausgeschlossen
werden, von welchen eine schädliche Einwirkung
auf die sittliche und geistige Entwicklung der Kinder
zu befürchten ist.
Glaubt man von Errichtung einer Reichszensur-
behörde absehen zu müssen, so wäre durch Reichs-
gesetz den einzelnen Bundesstaaten die Errichtung
einer Landeszensurbehörde aufzugeben und diesen
die gleiche Befugnis zu gewähren, wie sie vor-
stehend für die Reichszensurbehörde vorgeschlagen ist.
Am 12. Febr. d. J. ist in Württemberg der
Entwurf eines Landesgesetzes betr. öffentliche Licht-
spielvorstellungen zur Beratung und Beschlußfassung
in der Stände Versammlung vorgelegt worden. Da-
nach soll eine Landeszensurbehörde errichtet werden.
Die Zulassung ist für einen Bildstreifen zu versagen,
wenn seine öffentliche Vorführung vermöge der dar-
gestellten Vorgänge oder der Art, wie sie dargestellt
werden, geeignet wäre, die Gesundheit oder
Sittlichkeit der Zuschauer zu gefährden
oder eine verrohende oder die Phantasie
verderbende oder überreizende oder den
Sinn für Recht und öffentliche Ordnung
verwirrende oder abstumpfende Einwirkung
auszuüben. Als die Gesundheit gefährdend wird
insbesondere die Schädigung der Augen durch
Flimmern hervorgehoben. Wenn die Prüfung außer-
württembergischer Zensurstellen sich als gleichwertig
mit derjenigen der württembergischen Landesstelle
herausstellt, kann das Ministerium des Innern be-
stimmen, daß die von diesen zugelassenen Bild-
streifen ohne Nachprüfung auch für Württemberg
zugelassen werden. Die Ortspolizeibehörde ist be-
fugt, zugelassene Bildstreifen für ihre Gemeinde zu
verbieten, sofern besondere örtliche Verhältnisse die
Annahme rechtfertigen, daß gerade * in ihrer Ge-
meinde die öffentliche Vorführung gedachte schäd-
liche Wirkungen haben könnte.
Daß der württembergische Entwurf unter den
Gründen, aus denen eine kinematographische Vor-
führung zu verbieten ist, auch die für die Zuschauer
zu befürchtenden gesundheitlichen Nachteile,
insbesondere die Schädigung der Augen, aufführt
und der Ortspolizeibehörde vorschreibt, wenn die
augenschädigende Wirkung ihren Grund in der Be-
schaffenheit des Projektionsapparates hat, dessen
Ausbesserung oder Auswechselung oder, bis das
geschehen ist, die Einstellung der Vorführungen zu
verlangen, so ist das unzweifelhaft gerechtfertigt.
Dagegen dürfte der Entwurf zu weit gehen, wenn
er nach Fassung und Begründung die Untersagung
auf solche Vorführungen ausdehnt, die geeignet sind,
durch die Schilderung grausiger, ekelhafter oder sonst
nervenerregender Vorgänge, durch grobgeschmack-
lose Darstellung an sich einwandfreier Handlungen,
durch Häufung unsinniger und alberner, aufs Lachen
berechneter Szenen u. dgl. die Phantasie der Zuschauer
zu verderben oder zu überreizen und den Sinn für
das Gute und Schöne in ihnen abzustumpfen.
Was die Vorführungen vor Jugendlichen (Per-
sonen unter 16 Jahren) betrifft, so verlangt der Ent-
wurf mit Recht für solche eine strengere Prüfung.
Aber auch hier möchte der Entwurf die obrigkeit-
lichen Befugnisse zu weit spannen, wenn er der
Ortspolizeibehörde gestattet, zur Hebung des erziehe-
rischen und bildenden Werts der Vorstellungen den
Unternehmern besondere Auflagen hinsichtlich der
Auswahl, Reihenfolge und Art der Vorführung der
Bilder zu machen.
Voraussichtlich wird man in anderen Bundes-
staaten die Grenzen, in denen die Zensur der Licht-
spiele auszuüben ist, sehr viel enger stecken. Wo man
vom Erlaß eines Gesetzes absieht und die Lichtspiel-
zensur lediglich durch Polizei Verordnungen regelt,
wird man das tun müssen. Damit wäie dann die
Ausübung der Zensur in den verschiedenen Bundes-
staaten eine ganz verschiedene und insbesondere eine
Anerkennung der Zulaßkarten eines anderen Bundes-