38
„K.'s arithmetisches Exempelbuch für Schulen. Ausgabe ¬
B. Erstes Heft. Herausgegeben von dem Lehrerverein ¬
der Residenzstadt H. Bearbeitet von J., Lehrer
an der höheren Töchterschule ec."
ohne seine Genehmigung im Verlage der H.'schen Hofbuchhandlung
erscheinen lassen.
R. hat deshalb bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ¬
zu H. beantragt, gegen die Mitglieder des Vorstandes des
H.'schen Lehrervereines, die Lehrer M., U., St. und Sch. und gegen
den Vertreter der H.'schen Hofbuchhandlung, den Buchhändler Ro.,
das Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Gesetz, betreffend
das Urheberrecht an Schriftwerken 2c., vom 11. Juni 1870 einzuleiten ¬
und die vorerwähnten Personen zur Bestrafung zu ziehen.
Die Angeschuldigten haben sämmtlich bestritten, sich des ihnen
zur Last gelegten Vergehens schuldig gemacht zu haben.
Sie führen im Wesentlichen übereinstimmend aus, daß R. selbstständige ¬
Autorrechte an dem mehrerwähnten Manuscript nicht geltend
machen könne, da er mit J. allerdings zusammengearbeitet habe, dieser
jedoch das Manuscript lediglich als sein geistiges Eigenthum betrachte,
und weil R. eventuell ebenso wie J. nur im Auftrage des H.'schen
Lehrervereins und nach dessen Intentionen gearbeitet habe.
Der als Zeuge vernommene Lehrer J. hat denn auch seinerseits
bekundet, daß er an dem ihm von R. übergebenen Manuscript,
welches sich in der vorliegenden Form überhaupt nicht zum Druck
geeignet habe, wesentliche systematische Aenderungen nach den von
ihm selbst gefertigten Vorarbeiten vorgenommen habe, und daß er
deshalb das ganze Manuscript, welches dem im Druck erschienenen
K.'schen Rechenbuch, Ausgabe B., Erstes Heft, zu Grunde liege, als
das Produkt seiner eigenen geistigen Arbeit erklären müsse.
Der Untersuchungsrichter bei dem Landgericht zu H. hat nunmehr ¬
dem l. S. V. die Frage zur gutachtlichen Beantwortung
vorgelegt: ob der Inhalt des Manuscripts ein solcher ist, daß der
Inhalt des Exempelbuchs (Ausgabe B. Erstes Heft) sich als ein
Nachdruck des ersteren darstellen würde.
Der l. S. V. mußte sich dahin aussprechen,
daß der Thatbestand eines verbotenen Nachdrucks nicht
vorliegt.