Volltext : Fünfzig Gutachten über Nachdruck und Nachbildung

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„K.'s  arithmetisches  Exempelbuch  für  Schulen.  Ausgabe ¬
  B.  Erstes  Heft.  Herausgegeben  von  dem  Lehrerverein ¬
  der  Residenzstadt  H.  Bearbeitet  von  J.,  Lehrer
an  der  höheren  Töchterschule  ec."
ohne  seine  Genehmigung  im  Verlage  der  H.'schen  Hofbuchhandlung
erscheinen  lassen.
R.  hat  deshalb  bei  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgericht ¬
  zu  H.  beantragt,  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  des
H.'schen  Lehrervereines,  die  Lehrer  M.,  U.,  St.  und  Sch.  und  gegen
den  Vertreter  der  H.'schen  Hofbuchhandlung,  den  Buchhändler  Ro.,
das  Strafverfahren  wegen  Vergehens  gegen  das  Gesetz,  betreffend
das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  2c.,  vom  11.  Juni  1870  einzuleiten ¬
  und  die  vorerwähnten  Personen  zur  Bestrafung  zu  ziehen.
Die  Angeschuldigten  haben  sämmtlich  bestritten,  sich  des  ihnen
zur  Last  gelegten  Vergehens  schuldig  gemacht  zu  haben.
Sie  führen  im  Wesentlichen  übereinstimmend  aus,  daß  R.  selbstständige ¬
  Autorrechte  an  dem  mehrerwähnten  Manuscript  nicht  geltend
machen  könne,  da  er  mit  J.  allerdings  zusammengearbeitet  habe,  dieser
jedoch  das  Manuscript  lediglich  als  sein  geistiges  Eigenthum  betrachte,
und  weil  R.  eventuell  ebenso  wie  J.  nur  im  Auftrage  des  H.'schen
Lehrervereins  und  nach  dessen  Intentionen  gearbeitet  habe.
Der  als  Zeuge  vernommene  Lehrer  J.  hat  denn  auch  seinerseits
bekundet,  daß  er  an  dem  ihm  von  R.  übergebenen  Manuscript,
welches  sich  in  der  vorliegenden  Form  überhaupt  nicht  zum  Druck
geeignet  habe,  wesentliche  systematische  Aenderungen  nach  den  von
ihm  selbst  gefertigten  Vorarbeiten  vorgenommen  habe,  und  daß  er
deshalb  das  ganze  Manuscript,  welches  dem  im  Druck  erschienenen
K.'schen  Rechenbuch,  Ausgabe  B.,  Erstes  Heft,  zu  Grunde  liege,  als
das  Produkt  seiner  eigenen  geistigen  Arbeit  erklären  müsse.
Der  Untersuchungsrichter  bei  dem  Landgericht  zu  H.  hat  nunmehr ¬
  dem  l.  S.  V.  die  Frage  zur  gutachtlichen  Beantwortung
vorgelegt:  ob  der  Inhalt  des  Manuscripts  ein  solcher  ist,  daß  der
Inhalt  des  Exempelbuchs  (Ausgabe  B.  Erstes  Heft)  sich  als  ein
Nachdruck  des  ersteren  darstellen  würde.
Der  l.  S.  V.  mußte  sich  dahin  aussprechen,
daß  der  Thatbestand  eines  verbotenen  Nachdrucks  nicht
vorliegt.
            
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