35
wohl auf die einzelnen Stellen ankommt, welche sich in beiden
Werken übereinstimmend finden, als vielmehr auf das ganze Verfahren, ¬
welches K. bei Anfertigung seines Buches angewendet
hat. Der S. V. hat daher die ihm vorgelegte Frage nicht dahin
beantworten zu sollen geglaubt, ob jede von R. markirte Stelle
sich bei K. identisch findet, sondern ob das K.'sche Werk sich als
partieller Nachdruck charakterisirt.
Abgesehen von dem Texte kommen nun noch die Illustrationen
in Betracht.
Ob in Betreff dieser künstlerischen Beilagen der Thatbestand
der verbotenen Nachbildung vorliegt, gehört nicht zur Kompetenz
des l. S.=V., sondern des künstlerischen S. V.“
Da dieselben aber einen integrirenden Bestandtheil des Schriftwerkes ¬
bilden, so hat der l. S. V. wenigstens nicht mit folgenden
Bemerkungen zurückhalten wollen.
Aus dem Briefwechsel R.'s mit de W. ergiebt sich, daß R.
sich die Portraits der verschiedenen Kardinäle aus Rom in Photographien ¬
kommen ließ, ebenso die Münze, welche der Marschall,
Fürst Chigi, zur Zeit des Konklaves schlagen ließ, daß er eine
Handschrift des Kardinals Pecci erwarb, daß er das Bild „Eidesleistung ¬
des Marschalls Fürsten Chigi" und „Pius auf dem Paradebette" ¬
in Rom hat zeichnen lassen. Auf der anderen Seite scheint
B. nicht nur im Texte, sondern auch in den Illustrationen nichts
Ursprüngliches haben leisten zu wollen. Er hat nach R.'s Angabe
vielfach alte Clichés aus seinem Verlage benutzt
Auf diese Weise hat es B. allerdings in seinem Buche, welches
nur 256 Seiten stark ist, auf 61 Illustrationen gebracht, während
das R.'sche Leo=Buch, 336 Seiten stark, nur 47 Illustrationen enthält. ¬
Was im Uebrigen die Behauptung R.'s, daß auch die
meisten Portraits B.'s seinem Leo-Buche entnommen seien, betrifft,
so kann dies nur bei folgenden Bildern als zutreffend zugegeben
werden:
K. S. 160 Kardinal Schwarzenberg, reproducirt nach de W. S. 27
Franchi,
„ „ 23
„ „ 184 Pietro, „
„ „ 21
„ „ 191
1/
*) Gesetz vom 9. Januar 1876, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden ¬
Künste, §. 16. Abs. 2; Instruktion des Reichskanzleramts vom 29. Februar
1876 (Centbl. für das deutsche Reich S. 117).