Volltext : Fünfzig Gutachten über Nachdruck und Nachbildung

35
wohl  auf  die  einzelnen  Stellen  ankommt,  welche  sich  in  beiden
Werken  übereinstimmend  finden,  als  vielmehr  auf  das  ganze  Verfahren, ¬
  welches  K.  bei  Anfertigung  seines  Buches  angewendet
hat.  Der  S.  V.  hat  daher  die  ihm  vorgelegte  Frage  nicht  dahin
beantworten  zu  sollen  geglaubt,  ob  jede  von  R.  markirte  Stelle
sich  bei  K.  identisch  findet,  sondern  ob  das  K.'sche  Werk  sich  als
partieller  Nachdruck  charakterisirt.
Abgesehen  von  dem  Texte  kommen  nun  noch  die  Illustrationen
in  Betracht.
Ob  in  Betreff  dieser  künstlerischen  Beilagen  der  Thatbestand
der  verbotenen  Nachbildung  vorliegt,  gehört  nicht  zur  Kompetenz
des  l.  S.=V.,  sondern  des  künstlerischen  S.  V.“
Da  dieselben  aber  einen  integrirenden  Bestandtheil  des  Schriftwerkes ¬
  bilden,  so  hat  der  l.  S.  V.  wenigstens  nicht  mit  folgenden
Bemerkungen  zurückhalten  wollen.
Aus  dem  Briefwechsel  R.'s  mit  de  W.  ergiebt  sich,  daß  R.
sich  die  Portraits  der  verschiedenen  Kardinäle  aus  Rom  in  Photographien ¬
  kommen  ließ,  ebenso  die  Münze,  welche  der  Marschall,
Fürst  Chigi,  zur  Zeit  des  Konklaves  schlagen  ließ,  daß  er  eine
Handschrift  des  Kardinals  Pecci  erwarb,  daß  er  das  Bild  „Eidesleistung ¬
  des  Marschalls  Fürsten  Chigi"  und  „Pius  auf  dem  Paradebette" ¬
  in  Rom  hat  zeichnen  lassen.  Auf  der  anderen  Seite  scheint
B.  nicht  nur  im  Texte,  sondern  auch  in  den  Illustrationen  nichts
Ursprüngliches  haben  leisten  zu  wollen.  Er  hat  nach  R.'s  Angabe
vielfach  alte  Clichés  aus  seinem  Verlage  benutzt
Auf  diese  Weise  hat  es  B.  allerdings  in  seinem  Buche,  welches
nur  256  Seiten  stark  ist,  auf  61  Illustrationen  gebracht,  während
das  R.'sche  Leo=Buch,  336  Seiten  stark,  nur  47  Illustrationen  enthält. ¬
  Was  im  Uebrigen  die  Behauptung  R.'s,  daß  auch  die
meisten  Portraits  B.'s  seinem  Leo-Buche  entnommen  seien,  betrifft,
so  kann  dies  nur  bei  folgenden  Bildern  als  zutreffend  zugegeben
werden:
K.  S.  160  Kardinal  Schwarzenberg,  reproducirt  nach  de  W.  S.  27
Franchi,
„  „  23
„  „  184  Pietro, „

„  „  21
„  „  191
1/
*)  Gesetz  vom  9.  Januar  1876,  betr.  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden ¬
  Künste,  §.  16.  Abs.  2;  Instruktion  des  Reichskanzleramts  vom  29.  Februar
1876  (Centbl.  für  das  deutsche  Reich  S.  117).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer