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Nach diesen Proben, die sich beliebig würden ausdehnen lassen,
kann es keinem Zweifel unterliegen, daß K. das de W.'sche Werk
in unerlaubter Weise benutzt hat, und auch das quantitative Verhältniß ¬
des Entlehnten ist ein so großes, daß der Thatbestand des
partiellen Nachdrucks als erwiesen angenommen werden muß.
Allerdings sind eine Reihe Seiten bei de W. von K. nicht benutzt
worden, resp. in ihrem Inhalte ganz verschieden dargestellt worden.
Allein dieser Umstand schließt den Thatbestand des partiellen
Nachdrucks nicht aus.*)
K. kann sein Verfahren auch nicht damit rechtfertigen, daß er
im Vorwort das de W.'sche Werk unter den benutzten Quellen
mit aufgeführt hat. Abgesehen davon, daß eine solche gelegentliche
Anführung des de W.'schen Werkes schwerlich als die „Angabe der
Quelle" im Sinne des §. 7 Litt. a. des Gesetzes vom 11. Juni 1870
angesehen werden kann, gestattet das Gesetz immer nur die Aufnahme ¬
von „kleineren Theilen" eines fremden Werkes oder von
Schriften „geringeren Umfanges" in ein größeres sebstständiges
Werk ec. Im vorliegenden Falle dagegen hat K. den größten
Theil eines fremden Werkes excerpirt, den Kern und hauptsächlichsten ¬
Inhalt des de W.'schen Werkes „ausgeschrieben" und als
ein neues Buch zusammengefügt; eine solche Handlung hat aber
der S. V. in konstanter Praxis als nachdruckgleiche Kompilation
4 **)
gekennzeichnet.
Auch darauf endlich würde sich K. nicht berufen können, daß
beide Werke Thatsachen darstellen und daß diese naturgemäß in
allen Werken gleichmäßig beschrieben werden müssen. Wenn zwei
Schriftsteller, unabhängig von einander, dieselbe Thatsache darstellen,
so entstehen stets zwei ganz verschiedene Produkte; die Schriftsteller
geben zwar die Thatsache gleichmäßig, aber die Darstellung, die
Form wird bei jedem Schriftsteller eine abweichende sein. K. dagegen ¬
hat auch die Darstellung und die Form mechanisch dem
de W.'schen Werke entlehnt.**)
Uebrigens möge noch bemerkt werden, daß es bei Beantwortung
der Frage, ob der Thatbestand des Nachdrucks vorliege, nicht so*) ¬
§. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 1870; Dambach, Urheberrecht S. 48.
**) Dambach, a. a. O. S. 43.; vgl. hiermit übereinstimmend das Erkenntniß
des Reichsgerichts vom 21. Novbr. 1887 (Entsch. in Strafsachen Bd. 16 S. 352)
***) Vgl. auch S. 42.