Volltext : Fünfzig Gutachten über Nachdruck und Nachbildung

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Nach  diesen  Proben,  die  sich  beliebig  würden  ausdehnen  lassen,
kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  K.  das  de  W.'sche  Werk
in  unerlaubter  Weise  benutzt  hat,  und  auch  das  quantitative  Verhältniß ¬
  des  Entlehnten  ist  ein  so  großes,  daß  der  Thatbestand  des
partiellen  Nachdrucks  als  erwiesen  angenommen  werden  muß.
Allerdings  sind  eine  Reihe  Seiten  bei  de  W.  von  K.  nicht  benutzt
worden,  resp.  in  ihrem  Inhalte  ganz  verschieden  dargestellt  worden.
Allein  dieser  Umstand  schließt  den  Thatbestand  des  partiellen
Nachdrucks  nicht  aus.*)
K.  kann  sein  Verfahren  auch  nicht  damit  rechtfertigen,  daß  er
im  Vorwort  das  de  W.'sche  Werk  unter  den  benutzten  Quellen
mit  aufgeführt  hat.  Abgesehen  davon,  daß  eine  solche  gelegentliche
Anführung  des  de  W.'schen  Werkes  schwerlich  als  die  „Angabe  der
Quelle"  im  Sinne  des  §.  7  Litt.  a.  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870
angesehen  werden  kann,  gestattet  das  Gesetz  immer  nur  die  Aufnahme ¬
  von  „kleineren  Theilen"  eines  fremden  Werkes  oder  von
Schriften  „geringeren  Umfanges"  in  ein  größeres  sebstständiges
Werk  ec.  Im  vorliegenden  Falle  dagegen  hat  K.  den  größten
Theil  eines  fremden  Werkes  excerpirt,  den  Kern  und  hauptsächlichsten ¬
  Inhalt  des  de  W.'schen  Werkes  „ausgeschrieben"  und  als
ein  neues  Buch  zusammengefügt;  eine  solche  Handlung  hat  aber
der  S.  V.  in  konstanter  Praxis  als  nachdruckgleiche  Kompilation
4  **)
gekennzeichnet.
Auch  darauf  endlich  würde  sich  K.  nicht  berufen  können,  daß
beide  Werke  Thatsachen  darstellen  und  daß  diese  naturgemäß  in
allen  Werken  gleichmäßig  beschrieben  werden  müssen.  Wenn  zwei
Schriftsteller,  unabhängig  von  einander,  dieselbe  Thatsache  darstellen,
so  entstehen  stets  zwei  ganz  verschiedene  Produkte;  die  Schriftsteller
geben  zwar  die  Thatsache  gleichmäßig,  aber  die  Darstellung,  die
Form  wird  bei  jedem  Schriftsteller  eine  abweichende  sein.  K.  dagegen ¬
  hat  auch  die  Darstellung  und  die  Form  mechanisch  dem
de  W.'schen  Werke  entlehnt.**)
Uebrigens  möge  noch  bemerkt  werden,  daß  es  bei  Beantwortung
der  Frage,  ob  der  Thatbestand  des  Nachdrucks  vorliege,  nicht  so*) ¬
  §.  4  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870;  Dambach,  Urheberrecht  S.  48.
**)  Dambach,  a.  a.  O.  S.  43.;  vgl.  hiermit  übereinstimmend  das  Erkenntniß
des  Reichsgerichts  vom  21.  Novbr.  1887  (Entsch.  in  Strafsachen  Bd.  16  S.  352)
***)  Vgl.  auch  S.  42.
            
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