Objekt : Commentar zu dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen und zu der damit in Verbindung stehenden Publicationsverordnung vom 2. Januar 1863 (2)

§§  976.977)  1.  Abth.  Von  den  Forderungen  im  Allg.  5.  Abschn.  Erlöschung  der  Forderungen.  167
Motive.  Zum  §  ist  zu  erwähnen,  daß  erstens  natürlich  solche  Exceptionen,
die  der  debitor  gegen  den  Cessionar  selbst  hat,  ohne  Unterschied,  ob  ihre  Entstehung
zweitens  eine  in
vor  oder  nach  der  Cession  liegt,  geltend  gemacht  werden  können,
der  Person  des  Cedenten  und  debitor  cessus  nach  dem  Cessionsacte,  jedoch  vor  der
Denunciation  eingetretene  confusio  debiti  et  crediti  den  Cessionar  an  Geltendmachung ¬
  seines  aus  der  Cession  erlangten  Rechts  nicht  hindern  kann.
Unter  Berücksichtigung  des  zu  §§  972  und  973  Bemerkten  enthält  der  erste  Satz
die  Regel,  daß  alle  dem  Cessus  gegen  den  Cedens  bis  zur  Denunciation  erwachsenen
Einwendungen  in  Bezug  auf  die  cedirte  Forderung,  d.  i.  connexe  Einreden  und  Ausflüchte ¬
  im  gemeinrechtlichen  Sinne,  da  die  Forderung  dem  Cessus  gegenüber  bis
Denunciation  als  die  des  Cedens  gilt,  auch  dem  Cessionar  entgegengesetzt  werden  können; ¬
  wohingegen  im  zweiten  Satze  diese  Regel  auch  auf  die  —  zeither  schon  nach  der
sächsischen  Praxis,  wenn  auch  nicht  nach  gemeinem  Rechte,  als  connex  betrachtete
exceptio  compensationis  extendirt  worden  ist!.  Was  Sintenis  a.  a.  O.  S.271  folg
hiervon  Abweichendes  bemerkt,  beruht  theils  auf  der  Nichtberücksichtigung  der  in  Bezug
auf  den  §  972  bei  der  Schlußredaction  eingetretenen  Abänderung  des  Entwurfs,  theils
darauf,  daß  nach  gemeinem  und  nach  Sächsischem  Rechte  der  Begriff  der  Wiederklage
ein  ganz  verschiedener  ist.  Insbesondere  ist  auch  die  Beweislast  hinsichtlich  der  Denunciation ¬
  in  §  975  ganz  dieselbe,  wie  in  §  974,  nämlich  die  des  Cessionars,  und  der
zweite  Satz  der  Motive  daraus  folgbar,  daß  im  Fall  der  confusio  in  der  Person  des
cedens,  dessen  Lage  dem  Cessionar  gegenüber  dadurch  nicht  besser  werden  kann,  als  sie
bis  dahin  war,  in  dem  Falle  der  confusio  in  der  Person  des  cessus  aber,  Letzterer  das
creditum  eben  nur  als  ein  abgetretenes  erwerben  kann.  —  Bei  successiven  Cessionen
compensirt  der  Cessus  mit  allen  ihm  an  den  ursprünglichen  Cedens  und  die  Zwischencessionare ¬

welche  nicht  denuncirt  haben,  bis  zur  Denunciation  erwachsenen  Forderungen? ¬

Fünfter  Abschnitt.
Erlöschung  der  Forderungen.
I.  Erfüllung.
§  976.  Forderungen  erlöschen  durch  ihre  Erfüllung  und  durch  Handlungen,
welche  der  Erfüllung  gleichstehen.
„Erfüllung“  ist  solutio  im  weiteren  Sinne.  Eine  „Handlung,  welche  der  Erfüllung
gleichsteht"  ist  z.  B.  unter  geeigneten  Umständen  die  Deposition  §  756.
Zu  vergl.
sind  über  Erfüllung  im  Allgemeinen  §  689  folg.  und  speciell  über  Erfüllung  der  Verträge ¬
  §  858  folg.,  über  Erlöschen  der  Nebenforderungen  §  1015.  Die  Bestimmungen
des  Abschnitts  entsprechen  mit  einigen  unten  anzuzeigenden  Ausnahmen  denen  des  gemeinen ¬
  Rechts3.  —  Ueber  Erfüllung  bei  Gesammtschuldverhältnissen  s.  §  1026.
§  977.  Ein  Schuldner,  welcher  seinem  Gläubiger  mehrere  Geldschulden  zu
berichtigen  hat,  und  eine  Zahlung  leistet,  durch  welche  nicht  alle  Schulden  berich1. ¬
  Protoc.  no.  139.  S.  5.
2.  Protoc.  no.  138.  S.  27.
3.  Schweppe,  Privatr.  §  626  folg.  S.  576  folg.
Sintenis,  Civilr.  §  103.  S.  392
folg.  unter  der  Rubrik  „Aufhebung  der  Obligationen".
            
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