§§ 976.977) 1. Abth. Von den Forderungen im Allg. 5. Abschn. Erlöschung der Forderungen. 167
Motive. Zum § ist zu erwähnen, daß erstens natürlich solche Exceptionen,
die der debitor gegen den Cessionar selbst hat, ohne Unterschied, ob ihre Entstehung
zweitens eine in
vor oder nach der Cession liegt, geltend gemacht werden können,
der Person des Cedenten und debitor cessus nach dem Cessionsacte, jedoch vor der
Denunciation eingetretene confusio debiti et crediti den Cessionar an Geltendmachung ¬
seines aus der Cession erlangten Rechts nicht hindern kann.
Unter Berücksichtigung des zu §§ 972 und 973 Bemerkten enthält der erste Satz
die Regel, daß alle dem Cessus gegen den Cedens bis zur Denunciation erwachsenen
Einwendungen in Bezug auf die cedirte Forderung, d. i. connexe Einreden und Ausflüchte ¬
im gemeinrechtlichen Sinne, da die Forderung dem Cessus gegenüber bis
Denunciation als die des Cedens gilt, auch dem Cessionar entgegengesetzt werden können; ¬
wohingegen im zweiten Satze diese Regel auch auf die — zeither schon nach der
sächsischen Praxis, wenn auch nicht nach gemeinem Rechte, als connex betrachtete
exceptio compensationis extendirt worden ist!. Was Sintenis a. a. O. S.271 folg
hiervon Abweichendes bemerkt, beruht theils auf der Nichtberücksichtigung der in Bezug
auf den § 972 bei der Schlußredaction eingetretenen Abänderung des Entwurfs, theils
darauf, daß nach gemeinem und nach Sächsischem Rechte der Begriff der Wiederklage
ein ganz verschiedener ist. Insbesondere ist auch die Beweislast hinsichtlich der Denunciation ¬
in § 975 ganz dieselbe, wie in § 974, nämlich die des Cessionars, und der
zweite Satz der Motive daraus folgbar, daß im Fall der confusio in der Person des
cedens, dessen Lage dem Cessionar gegenüber dadurch nicht besser werden kann, als sie
bis dahin war, in dem Falle der confusio in der Person des cessus aber, Letzterer das
creditum eben nur als ein abgetretenes erwerben kann. — Bei successiven Cessionen
compensirt der Cessus mit allen ihm an den ursprünglichen Cedens und die Zwischencessionare ¬
welche nicht denuncirt haben, bis zur Denunciation erwachsenen Forderungen? ¬
Fünfter Abschnitt.
Erlöschung der Forderungen.
I. Erfüllung.
§ 976. Forderungen erlöschen durch ihre Erfüllung und durch Handlungen,
welche der Erfüllung gleichstehen.
„Erfüllung“ ist solutio im weiteren Sinne. Eine „Handlung, welche der Erfüllung
gleichsteht" ist z. B. unter geeigneten Umständen die Deposition § 756.
Zu vergl.
sind über Erfüllung im Allgemeinen § 689 folg. und speciell über Erfüllung der Verträge ¬
§ 858 folg., über Erlöschen der Nebenforderungen § 1015. Die Bestimmungen
des Abschnitts entsprechen mit einigen unten anzuzeigenden Ausnahmen denen des gemeinen ¬
Rechts3. — Ueber Erfüllung bei Gesammtschuldverhältnissen s. § 1026.
§ 977. Ein Schuldner, welcher seinem Gläubiger mehrere Geldschulden zu
berichtigen hat, und eine Zahlung leistet, durch welche nicht alle Schulden berich1. ¬
Protoc. no. 139. S. 5.
2. Protoc. no. 138. S. 27.
3. Schweppe, Privatr. § 626 folg. S. 576 folg.
Sintenis, Civilr. § 103. S. 392
folg. unter der Rubrik „Aufhebung der Obligationen".