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Alexander G&l,
Mittelalter fand der Zweikampf vor allem im ritterlichen
Ehrbegriff den günstigen Boden zur "Weiterentwicklung (vgl.
Abschn. III). Diese jahrhundertelang dauernde fortschrei-
tende Ausbreitung des Anwendungsgebiets läßt sich schwer
als Folge einer künstlichen Beseitigung aus dem Gerichts*
verfahren denken. Denn wäre der Zweikampf durch ein-
seitiges Machtgebot, im Widerspruch mit dem Rechtsbewußt-
sein des Volkes entfernt worden, so hätte er seine frühere
Stellung mit einem Mal wiedererobert. Mehr noch fällt ins
Gewicht, daß an der geschilderten Entwicklung in fränkischer
Zeit Königsgerichtsbarkeit und Königskonstitutionen den fast
alleinigen Anteil hatten. Und die Staatsgewalt, die den
Zweikampf solcher Art forderte, hätte ihn jemals unterdrückt
und durch den Kesselfang ersetzt?
Das fränkische Recht nimmt in dieser Hinsicht keines-
wegs eine Sonderstellung ein. Ebenso verhalten sich Quellen,
die vielfach ursprüngliche Rechtszustände erschließen lassen,
vor allem die altnordischen Quellen. Ferner die Quellen des
angelsächsischen, ost- und westgotischen Rechts. Der einzig
kampfbedürftige Tatbestand des burgundischen Rechts, die
Eidschelte, beruht auf Königskonstitutionen, von denen eine,
Tit. XLV, sich selbst ausdrücklich als Neuerung bezeichnet.
Und selbst nach langobardischem Recht, in welchem der
Kampf beweis anscheinend von überragender Bedeutung und
zufolge Liutpr. 118 hergebrachte Sitte des Volkes war, werden
noch zu Beginn des Mittelalters, der Blütezeit des Zweikampfs,
die zulässigen Kampffalle taxativ aufgezählt.1)
Von einem gerichtlichen Zweikampf bei den Germanen
berichten auch griechische und römische Historiker nicht.
Zuweilen als Belege herangezogene Stellen aus Vellejus
Paterculus (Historiae Romanae H 118)2) und Tacitus (Germ.
‘) Quaestiones ac monita § 6 M. L. IV 590, Intentiones, unde per
legem potest haberi pugna, Die Lombarda-Commentare des Ariprand
und Albertus II tit. 55: ... in quibus causis pugna prohibeatur vel
fieri debeat, ed. Anschütz (1855) 178 ff. Vgl. Expos. Roth. 203 M. L. IV
346. Der Auffassung von Bethmann-Hollweg II (1873) 376, man
habe es nur mit Interpretationskünsten der langobardischen Juristen
zu tun, steht entgegen, daß auch die Edikte selbst die Kampffälle
in einer langen Reihe von Bestimmungen präzisiert haben. — *) ed.
Halm (1876) 119. Vgl. Brunner, R. G. I * 252».